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Pharmazeutisches Recht
Krankenversicherung für Kinderlose
Vom 22. Dezember 2004 (aus BAnz. Nr. 249 vom 31. Dezember 2004, Seite 24743)
Bezugnehmend auf meine Bekanntmachung vom 15. Juni 2004 gebe ich gemäß § 57 Abs. 3 in Verbindung mit § 55 Abs. 3 SGB XI für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den erhöhten Zuschlag für Kinderlose bekannt, der als Pflegeversicherungsbeitrag auf den Krankenversicherungsbeitrag zu erheben ist, den landwirtschaftliche Unternehmer nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte aus Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zu zahlen haben.
Der erhöhte Zuschlag für Kinderlose zum Krankenversicherungsbeitrag beträgt monatlich: 13,65 v. H.
Er ergibt sich aus dem Verhältnis des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zu dem nach § 245 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, das für Kinderlose, die die Voraussetzungen für einen Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 SGB XI erfüllen, um 14,71 v. H. zu erhöhen ist.
Dieser Zuschlag gilt für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005. Er ist auch auf die Krankenversicherungsbeiträge zu erheben, die der landwirtschaftliche Unternehmer für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige zu entrichten hat.
Bonn, den 22. Dezember 2004
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
Im Auftrag
Schraa
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