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Pharmazeutisches Recht
Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
Vom 26. November 2002, (aus GVBl. NRW Nr. 1 vom 15. Januar 2003, Seite 7)
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 20. November 2002 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Einrichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der Tag des In-Kraft-Tretens des Abkommens wird gemäß Artikel 2 gesondert bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 26. November 2002
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen, Peer Steinbrück
Abkommen zur Änderung des Abkommens über
die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen
schließen auf der Grundlage des unter Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 20. Dezember 2001 in Berlin, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, folgendes Abkommen:
Artikel 1
Das Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970, zuletzt geändert durch das Abkommen vom 17. Juni 1993, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Institut steht den zuständigen Stellen der Länder nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte, der Approbationsordnung für Apotheker sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für folgende Aufgaben zur Verfügung: 1. Erstellung und fortlaufende Bearbeitung der Gegenstände, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen. 2. Erstellung der Prüfungsfragen mit den dazugehörigen Antwortmöglichkeiten und Festlegung, welche Antwort als zutreffend anerkannt wird, 3. Druck und Versendung der Prüfungsfragebögen und der Antwortbögen an die zuständigen Stellen der Länder, 4. Aufstellung der Zeitpläne für die einheitlichen Prüfungstermine, 5. technische Auswertung der Antwortbögen und Mitteilung des Auswertungsergebnisses unter Zurücksendung der Antwortbögen an die zuständigen Stellen der Länder."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Das Institut kann weitere Leistungen auf dem Gebiet des Ausbildungs- und Prüfungswesens erbringen. Es darf dabei ausschließlich solche Auftgaben übernehmen, die gegen Kostenerstattung erledigt werden können."
2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, dass ihre zuständigen Stellen nach Maßgabe der in Artikel 2 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften für die durchzuführenden Prüfungen 1. die vom Institut erstellten Prüfungsfragen mit Antwortmöglichkeiten abnehmen, 2. bei den schriftlichen Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte und Apotheker diese Prüfungsfragen ausschließlich stellen sowie die Festlegung der zutreffenden Antworten anerkennen, 3. einheitliche Prüfungstermine nach den vom Institut aufgestellten Zeitplänen durchführen, 4. die Antwortbögen vom Institut technisch auswerten lassen, 5. das Auswertungsergebnis ihren Prüfungsentscheidungen zugrunde legen."
3. Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung: "Dem Verwaltungsrat gehört je ein Vertreter der vertragschließenden Länder an, der von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister (Senator) bestimmt wird. Je einen weiteren Vertreter benennen die für das Finanzwesen und das Hochschulwesen zuständigen Minister des Landes Rheinland-Pfalz."
4. Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und 7 erhält folgende Fassung: "6. die allgemeine Organisation der Kommissionen und Beiräte beim Institut sowie die Aufstellung von Richtlinien über die Berufung und Vergütung ihrer Mitglieder, 7. die Beschlussfassung über Verpflichtungsgeschäfte im Werte von mehr als 30 000 EUR."
5. Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 bis 5 erhält folgende Fassung: "Er wird von dem Verwaltungsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen für die Dauer von sechs Jahren gewählt und zum Beamten auf Zeit ernannt. Wiederwahl ist zulässig. Der Leiter des Instituts kann auch dann gewählt oder wiedergewählt werden, wenn er vor Ablauf der Wahlzeit aus gesetzlichen Gründen altersbedingt ausscheiden muss. Beamtenrechtliche Vorschriften bleiben im Übrigen unberührt."
6. Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung: "Das Institut bittet die humanmedizinischen und pharmazeutischen Fakultäten/Fachbereiche sowie die Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes und die entsprechenden wissenschaftlichen Fachgesellschaften, die Namen derjenigen Personen mitzuteilen, die geeignet und bereit sind, als Mitglieder in den Sachverständigen-Kommissionen tätig zu sein. Die Mitglieder der Sachverständigen-Kommissionen werden vom Institut grundsätzlich aus diesen Vorschlägen und im Benehmen mit je einem für die Bereiche Humanmedizin und Pharmazie sowie Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie beim Institut zu bildenden Beirat berufen; die Mitglieder des Beirats werden ebenfalls vom Institut berufen." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die unter fachlicher Verantwortung des Instituts ausgewählten oder erstellten Prüfungsfragen eines jeden Prüfungstermins werden rechtzeitig vor der jeweiligen Prüfung von Sachverständigen auf Einhaltung der rechtlichen Anforderungen hin kontrolliert (Kontroll-Kommission)."
7. Artikel 9 erhält folgende Fassung: "Artikel 9 Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Geheimhaltung der Prüfungsfragen mit den dazugehörigen Antwortmöglichkeiten bis zum Abschluss der jeweiligen Prüfung zu sichern."
8. Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Festsetzung des hierfür notwendigen Beitrags bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der für das Finanzwesen zuständigen Minister (Senatoren) der vertragschließenden Länder."
9. Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Prüfungsberichte sind dem Leiter des Instituts, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den für das Gesundheitswesen zuständigen Ministern (Senatoren) und den für das Finanzwesen zuständigen Ministern (Senatoren) der Länder zuzuleiten."
Artikel 2
Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Für das Land Baden-Württemberg, Erwin Teufel Für den Freistaat Bayern, Dr. Edmund Stoiber Für das Land Berlin, Klaus Wowereit Für das Land Brandenburg, Dr. Manfred Stolpe Für die Freie Hansestadt Bremen, Dr. Henning Scherf Für die Freie und Hansestadt Hamburg, Ole von Beust Für das Land Hessen, Roland Koch Für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Dr. Harald Ringstorff Für das Land Niedersachsen, Sigmar Gabriel Für das Land Nordrhein-Westfalen, Wolfgang Clement Für das Land Rheinland-Pfalz, Kurt Beck Für das Saarland, Peter Müller Für den Freistaat Sachsen, Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Für das Land Sachsen-Anhalt, Dr. Reinhard Höppner Für das Land Schleswig-Holstein, Heide Simonis Für den Freistaat Thüringen, Dr. Bernhard Vogel
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