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BVA-Info
Aufweichung des Kündigungsschutzes: Gegen Hire und Fire in Apotheken
Das Kündigungsschutzgesetz gilt für alle Betriebe mit mehr als fünf MitarbeiterInnen. Damit wird eine ungerechtfertigte Kündigung vor einem Arbeitsgericht überprüfbar, und bei der Kündigung muss eine gewisse Sozialauswahl eingehalten werden. In den Apotheken Deutschlands arbeiten ca. 113 000 Angestellte; dies bedeutet im Schnitt etwa fünf Angestellte pro Apotheke, sodass in vielen Betrieben das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.
Dies hat insbesondere in Krisenzeiten außerordentlich negative Auswirkungen für Angestellte in Apotheken, wie seit Anfang 2003 nach Inkrafttreten des BSSichG beobachtet werden kann. Durch die negativen wirtschaftlichen Folgen ist eine Kündigungswelle in Apotheken ausgelöst worden. In diesem Zusammenhang hat sich die Zahl der Rechtsanfragen beim BVA etwa verdreifacht. Zahlreiche Anfragen beschäftigen sich mit Kündigungen, die nicht fristgemäß erfolgt sind, weshalb der BVA eher für eine Herabsetzung des Schwellenwertes plädiert, eine Anhebung jedoch strikt ablehnt.
Der Schutz von Angestellten hat für den BVA Vorrang. Sicherlich ließe sich über den Vorschlag von Minister Clement, die Abfindungen bei Kündigungen neu zu regeln und bereits beim Abschluss eines Arbeitsvertrages individuelle Regelungen zu vereinbaren, diskutieren. Dennoch ist der BVA der Meinung, dass die bisherigen Regelungen des Arbeitsrechtes bei richtiger Anwendung den Arbeitgebern eine ausreichende Flexibilität erlauben. Zudem wird der BVA darauf dringen, dass bei den bevorstehenden Tarifverhandlungen für den Apothekenbereich endlich das Jahresarbeitszeitkonto umgesetzt wird. Z
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