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DAZ aktuell
Beitragssatzsicherungsgesetz: Wie werden die Rabatte verrechnet?
Als eine wesentliche Voraussetzung hat die IFA GmbH die für die korrekte Rabattabwicklung erforderlichen Daten bei den Arzneimittelherstellern abgefragt und stellt diese den Apothekenabrechnungsstellen und den Krankenkassen zum 1. Februar 2003 zur Verfügung.
Ferner konnten bei einem Gespräch, an dem auf Einladung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) der Deutsche Apothekerverband (DAV), die Herstellerverbände und der BKK-Bundesverband teilnahmen, eine Reihe noch offener Fragen zur Anwendung des Gesetzes geklärt werden. Schließlich haben sich Herstellerverbände und Deutscher Apothekerverband weitgehend auf einen Rahmenvertrag verständigt, der Einzelheiten der Abrechnung der Herstellerrabatte durch die Apothekenabrechnungszentren regelt.
Verrechnung bei Importen
Wird ein nach § 73 Absatz 1 Arzneimittelgesetz aufgrund einer ärztlichen Verordnung einzelimportiertes Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abgegeben, fallen Hersteller- und Großhandelsrabatt nicht an. Demgegenüber sind re- bzw. parallelimportierte Arzneimittel von den Rabattregelungen betroffen.
Das BMGS hat seine Rechtsauffassung bekräftigt, dass der dreiprozentige Großhandelsabschlag nur für solche Arzneimittel gilt, die grundsätzlich vom Großhandel beziehbar sind. Fertigarzneimittel, die ausnahmslos nur direkt vom Hersteller bezogen werden könnten, seien am Umsatz des Großhandels wirtschaftlich nicht beteiligt und unterlägen daher auch nicht dem Großhandelsabschlag, hieß es zur Begründung.
Der BKK-Bundesverband hat sich dieser Auffassung mit der Maßgabe angeschlossen, dass in den Artikelstammdaten bzw. PZN-Verzeichnissen eine eindeutige Kennzeichnung der ausschließlich direkt vertriebenen Fertigarzneimittel erfolgen muss. Für die überwiegende Zahl der betroffenen Produkte seien die entsprechenden Informationen bereits gemeldet worden, heißt es aus Herstellerkreisen. Nach überwiegender Auffassung ist der Großhandelsrabatt im Direktgeschäft bei der Rechnungsstellung der pharmazeutischen Unternehmen vom Apothekeneinkaufspreis abzuziehen.
Bezugsgröße: Apothekenabgabepreis
Nach Auffassung des BMGS ist die Bezugsgröße für die Berechnung des Großhandelsabschlags bei Direkt- oder Großhandelsbezug der Apothekenabgabepreis einschließlich Mehrwertsteuer. Der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (Phagro) hat seine Bedenken gegen diese Rechtsauffassung bislang nicht aufgegeben, dass der Apothekeneinkaufspreis die Bemessungsgrundlage des Großhandelsrabatts ist; der Phagro geht allerdings davon aus, dass seine Mitgliedsunternehmen der Rechtsauffassung des Ministeriums unter Vorbehalt folgen werden.
Allerdings mindert auch nach Meinung des BMGS der Abschlag die Bemessungsgrenze für die Umsatzsteuer. Grundlage für die Abschlagsbemessung ist daher der Betrag ohne Mehrwertsteuer. Wie der Großhandelsabschlag zu berechnen ist, verdeutlichen die Beispiele in der Tabelle.
Kein Großhandelsrabatt bei Impfstoffen ...
Es bestand Konsens, dass bei Impfstoffen der Großhandelsrabatt nicht anfällt, weil diese nicht dem GKV-Versorgungsanspruch unterliegen (vgl. § 23 Abs. 9 SGB V). Der Herstellerrabatt fällt nur dann an, wenn für den jeweiligen Impfstoff die Arzneimittelpreisverordnung zur Ermittlung des Apothekenabgabepreises anzuwenden ist. Für die meisten Impfstoffe, insbesondere bei den öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen, findet die Arzneimittelpreisverordnung aber keine Anwendung. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 3a und Nr. 4 der Arzneimittelpreisverordnung. Insofern gelten die – ggf. für die einzelnen Bundesländer unterschiedlichen – vereinbarten Aufschlagsätze, der Herstellerrabatt fällt nicht an.
... und bei empfängnisverhütenden Arzneimitteln
Nach übereinstimmender Auffassung fällt für empfängnisverhütende Arzneimittel (§ 24a SGB V) kein Großhandelsabschlag an. Bei Arzneimitteln, die neben der Indikation "Empfängnisverhütung" für weitere Indikationen, z. B. zur Aknebehandlung, zugelassen sind, hängt der Anspruch der Krankenkassen auf den Großhandelsrabatt davon ab, ob das Arzneimittel überwiegend zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben wird. Wird das Arzneimittel zu mehr als 90 % zu Lasten der GKV verordnet, fällt der Großhandelsrabatt an. Die Differenzierung der Produkte soll durch entsprechende Kennzeichnung in den Artikelstammdaten erfolgen.
Kein Herstellerrabatt bei Zytos zur Weiterverarbeitung
Häufig werden Zytostatika, die Apotheken entweder direkt vom Hersteller oder aber über den Großhandel als Fertigarzneimittel bezogen haben, durch die Apotheken für einen Patienten auf individuelle Verschreibung zu Einzelrezepturen "weiterverarbeitet". Diese Zubereitungen unterliegen nicht dem Herstellerrabatt. Hinsichtlich des dreiprozentigen Großhandelsabschlags ist wie bei den "Kontrazeptiva mit Zusatzindikationen" unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts danach zu unterscheiden, ob das jeweilige Arzneimittel überwiegend (mehr als 90 %) als Fertigarzneimittel unter Angabe der PZN gegenüber den Krankenkassen abgerechnet oder zu mehr als 10% im Wege der Einzelrezeptur "weiterverarbeitet" wird. Im letzteren Fall fällt, so das Ergebnis der Besprechung, der Großhandelsrabatt nicht an. Wie bei den Kontrazeptiva soll eine entsprechende Kennzeichnung in den Stammdaten erfolgen.
Offene Fragen
Offen blieb zunächst, ob der Herstellerrabatt auch anfällt, wenn der Apothekenabgabepreis unter der Zuzahlung liegt und der Patient nicht von der Zuzahlung befreit ist. Keine Einigkeit bestand darüber, ob der Großhandelsrabatt sich bei Arzneimitteln, deren Preis über dem Festbetrag liegt, nach dem Festbetrag oder dem Abgabepreis bemisst. Zu beiden Fragen hat das BMGS den Beteiligten eine kurzfristige Prüfung zugesagt.
Der Rahmenvertrag findet für die Apotheken und Hersteller Anwendung, die dem Vertrag durch schriftliche Erklärung mittels einem vereinbarten Formular beigetreten sind. Die bereits von einigen Rechenzentren verschickten Beauftragungen dürften nach Einschätzung von Beobachtern diese Voraussetzung nicht erfüllen, da sich die Apotheken ausdrücklich mit den Regelungen in dem Vertrag einverstanden erklären müssen.
Die Rabattabrechnung auf anderen Wegen, z. B. über den pharmazeutischen Großhandel, ist in diesem Vertrag nicht geregelt. Zwar hat der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels Ende letzten Jahres gegenüber den Herstellerverbänden erklärt, ein zwischen Herstellern und DAV vereinbartes Verfahren übernehmen zu wollen, doch ist diesbezüglich bislang keine formelle Vereinbarung getroffen worden.
Der Rahmenvertrag regelt insbesondere die Form der Rechnungslegung der Apothekenrechenzentren gegenüber den Herstellern und die ergänzende Datenlieferung, zu der die Apotheken nach § 130 a SGB V verpflichtet sind. Die Hersteller erhalten für jede Apotheke die Anzahl der pro Pharmazentralnummer im Abrechnungsmonat zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abgegebenen Packungen. Mit seinem Wunsch, die Apotheken gegenüber den Herstellern zu chiffrieren, konnte sich der DAV nicht durchsetzen, so dass die rabattberechtigten Apotheken gegenüber den Herstellern benannt werden müssen.
Sobald der Vertrag in der endgültigen Fassung vorliegt, werden die Apotheken dem Vernehmen nach kurzfristig durch die Landesapothekerverbände über das genaue Verfahren informiert.
In der letzten Woche hat es nach Informationen, die der Deutschen Apotheker Zeitung vorliegen, wesentliche Fortschritte bei der Umsetzung des Beitragssatzsicherungsgesetzes gegeben. Beobachter gehen daher davon aus, dass im Februar eine weitgehend reibungslose Abwicklung der Rabattverrechnung nach den neuen gesetzlichen Regelungen sowohl mit den Krankenkassen als auch den Herstellern erfolgen kann.
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