Pharmazeutisches Recht

Bayern: Fortbildungszertifikate

1. Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer hat am 23. Mai 2003 die nachstehende Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikats beschlossen. Mit dieser Richtlinie wird ab 1. Juli 2003 die frühere Richtlinie zur Einführung eines Fortbildungszertifikats vom 25. April 2001 (PZ S. 2275) abgelöst:

Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikates der Bayerischen Landesapothekerkammer für Apothekerinnen und Apotheker[1]

Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer hat am 23. Mai 2003 folgende Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikates der Bayerischen Landes-apothekerkammer auf der Grundlage der Artikel 2 Abs. 1, 18 Abs. 1 Nr. 1 und 59 Abs. 1 HKaG beschlossen.

§ 1

Zweckbestimmung Diese Richtlinie dient der Förderung der Fortbildung und bietet dazu den Kammermitgliedern einen geeigneten Rahmen, ihre Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein Fortbildungszertifikat zu dokumentieren. Das Fortbildungszertifikat ist ein Nachweis, dass das Kammermitglied sich entsprechend § 1 Abs. 2 der Berufsordnung der Bayerischen Landesapothekerkammer fortgebildet hat.

§ 2

Begriffsbestimmungen 1. Inhalte von Fortbildungsmaßnahmen müssen unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein.

2. Fortbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind ausschließlich Gruppe 1: Seminare, Workshops, Praktika, anerkannte Qualitätszirkel, Arzt-Apotheker-Gesprächskreise, wissenschaftliche Exkursionen Gruppe 2: Kongresse (national und international) Gruppe 3: Vorträge mit nachfolgender Diskussion Gruppe 4: eigene Vorträge über wissenschaftliche Erkenntnisse oder nach Literaturstudium bzw. Moderation von Qualitätszirkeln bzw. Workshops Gruppe 5: eigene Autorenschaft (schriftliche Berichte unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden) Gruppe 6: Hospitationen (Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten in Industrie und Krankenhaus etc. oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten) in Kombination mit einer Fortbildungsmaßnahme der Gruppen 1 bis 3 Gruppe 7: Strukturierte interaktive Fortbildung via Internet, CD-ROM, Fachzeitschriften mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform Gruppe 8: Innerbetriebliche Fortbildung (vom Apothekenleiter oder einem seiner Mitarbeiter ausgearbeiteter Vortrag über relevante pharmazeutische Neuerungen) Gruppe 9: Selbststudium (zum Beispiel Printmedien, CD-ROM, Internet, Video)

3. Fortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3 und 7, die eine Anerkennung nach Absatz 4 anstreben.

4. Die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung ist die Bestätigung, dass eine im Rahmen der Gruppen 1 bis 3 und 7 angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen.

5. Lernerfolgskontrolle ist eine mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob das Kammermitglied ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung waren, am Ende oder im zeitlichen Abstand von der Fortbildungsmaßnahme im wesentlichen richtig beantworten kann.

6. Fortbildungseinheit beschreibt den Zeitraum, für den ein Fortbildungspunkt zugeteilt wird. Eine Fortbildungseinheit entspricht bis zu 45 Minuten.

7. Fortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen.

§ 3

Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen 1. Für eine Fortbildungsmaßnahme der Gruppen 1 bis 3 und 7, die geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen, erteilt die Bayerische Landesapothekerkammer dem Fortbildungsveranstalter auf Antrag eine mit einer Anzahl von Fortbildungspunkten verbundene Anerkennung.

Die Entscheidung erfolgt durch einen Ausschuss, der aus den Mitgliedern des Ausschusses für Aus- und Fortbildung und zwei zusätzlich von der Delegiertenversammlung zu wählenden Mitgliedern besteht. Für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen durch Veranstalter kann die Bayerische Landesapothekerkammer eine Aufwandsentschädigung von höchstens 100 Euro erheben.

Der Antrag ist spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung zu stellen. Ihm ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleiter, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Anwesenheitsliste geführt wird.

2. Beantragt der Fortbildungsveranstalter, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstreckt, hat er sich zu verpflichten, der Bayerischen Landesapothekerkammer im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.

3. Zuständig für die Anerkennung beziehungsweise Ablehnung von Fortbildungsveranstaltungen ist in jedem Fall der Ausschuss nach § 3 Abs. 1.

4. Eine Zuständigkeit der Bayerischen Landesapothekerkammer besteht nur für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen, die in Bayern stattfinden.

5. Fortbildungspunkte können auch für Weiterbildungsveranstaltungen vergeben werden, dagegen nicht für die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der eigenen Berufsausbildung.

§ 4

Vergabe von Fortbildungspunkten Für jede anerkannte Fortbildungsmaßnahme wird je Fortbildungseinheit ein Fortbildungspunkt, täglich aber nicht mehr als acht Fortbildungspunkte, erworben. Nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 erwirbt das Kammermitglied je Titel oder Vortrag in der Gruppe 4 vier Fortbildungspunkte, für eine Moderation einen Fortbildungspunkt und in Gruppe 5 ab einer Druckseite 3, ab zehn Druckseiten 6, für Buchbeiträge pauschal 15, für ein Buch als Alleinautor 25 Fortbildungspunkte. Das gilt nicht für Nachdrucke oder Wiederholungen von Vorträgen. Nimmt das Kammermitglied an einer Lernerfolgskontrolle erfolgreich teil, wird ein weiterer Fortbildungspunkt erworben.

§ 5

Erteilung des Fortbildungszertifikats 1. Das Fortbildungszertifikat wird dem Kammermitglied auf Antrag von der Bayerischen Landesapothekerkammer mit einer Gültigkeit von 3 Jahren nach Maßgabe der folgenden Absätze erteilt.

2. Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikats ist der Nachweis, dass das Kammermitglied in dem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor Antragstellung mindestens 150 Fortbildungspunkte erworben hat. Von diesen müssen 120 Punkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 – 7 gemäß § 3 Abs. 2 nachgewiesen werden. Abweichend hiervon gilt, dass das Kammermitglied im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2004 auf Antrag bei Nachweis von 50 Punkten, davon bis zu jeweils 5 Fortbildungspunkte aus den Gruppen 8 und 9, ein Zertifikat erhält.

3. Der Nachweis der Fortbildungspunkte für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 wird wie folgt geführt: a) in den Gruppen 1 – 3 und 7 durch Fotokopien der Teilnahmebescheinigungen, b) in der Gruppe 6 durch eine vom Verantwortlichen für die Hospitation unterschriebene Bescheinigung, c) in den Gruppen 4 und 5 durch eine Fotokopie des Veranstaltungsprogramms bzw. der Veröffentlichung, d) in den Gruppen 8 und 9 durch formlosen Antrag mit kurzer Erläuterung.

4. Die Erteilung von Fortbildungszertifikaten ist in der Regel von der Kammermitgliedschaft bei Antragstellung abhängig.

5. Sonderfälle entscheidet der Ausschuss nach § 3 Abs. 1.

§ 6

In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

München, den 30. Mai 2003

Johannes M. Metzger, Präsident der Bayerischen Landesapothekerkammer

2. Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer hat am 23. Mai 2003 auch die nachfolgende Richtlinie zur Einführung eines Fortbildungszertifikats für Pharmazeutisch-technische Assistenten et alteri beschlossen:

Richtlinie zur Einführung eines Fortbildungszertifikates durch die Bayerische Landesapothekerkammer für Pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekenassistenten, Pharmazeutische Assistenten, Pharmazieingenieure und Apothekerassistenten[1]

Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer hat am 23. Mai 2003 zunächst für die Dauer von zwei Jahren folgende Richtlinie für ein Fortbildungszertifikat für Pharmazeutisch-technische Assistenten beschlossen.

§ 1

Zweckbestimmung Diese Richtlinie dient der Förderung der Fortbildung und bietet dazu den Pharmazeutisch-technischen Assistenten einen geeigneten Rahmen, ihre Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein Fortbildungszertifikat zu dokumentieren. Das Fortbildungszertifikat ist ein Nachweis der Teilnahme an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen.

§ 2

Begriffsbestimmungen 1. Inhalte von Fortbildungsmaßnahmen müssen unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein.

2. Fortbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Regeln sind ausschließlich Gruppe 1: Seminare, Workshops, Praktika, anerkannte Qualitätszirkel, Arzt-Apotheker-Gesprächskreise, wissenschaftliche Exkursionen Gruppe 2: Kongresse (national und international) Gruppe 3: Vorträge mit nachfolgender Diskussion Gruppe 4: eigene Vorträge über wissenschaftliche Erkenntnisse oder nach Literaturstudium bzw. Moderation von Qualitätszirkeln bzw. Workshops Gruppe 5: eigene Autorenschaft (schriftliche Berichte unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden) Gruppe 6: Hospitationen (Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten in Industrie und Krankenhaus etc. oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten) in Kombination mit einer Fortbildungsmaßnahme der Gruppen 1 bis 3 Gruppe 7: Strukturierte interaktive Fortbildung via Internet, CD-ROM, Fachzeitschriften mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform Gruppe 8: Innerbetriebliche Fortbildung (vom Apothekenleiter oder einem seiner Mitarbeiter ausgearbeiteter Vortrag über relevante pharmazeutische Neuerungen) Gruppe 9: Selbststudium (zum Beispiel Printmedien, CD-ROM, Internet, Video)

3. Fortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3 und 7, die eine Anerkennung nach Absatz 4 anstreben.

4. Die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung ist die Bestätigung, dass eine im Rahmen den Gruppen 1 bis 3 und 7 angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen.

5. Lernerfolgskontrolle ist eine mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob der Pharmazeutisch-technische Assistent ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung waren, am Ende oder im zeitlichen Abstand von der Fortbildungsmaßnahme im wesentlichen richtig beantworten kann.

6. Fortbildungseinheit beschreibt den Zeitraum, für den ein Fortbildungspunkt zugeteilt wird. Eine Fortbildungseinheit entspricht bis zu 45 Minuten.

7. Fortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen.

§ 3

Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen 1. Für eine Fortbildungsmaßnahme den Gruppen 1 bis 3 und 7, die geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen, erteilt die Bayerische Landesapothekerkammer dem Fortbildungsveranstalter auf Antrag eine mit einer Anzahl von Fortbildungspunkten verbundene Anerkennung. Die Entscheidung erfolgt durch einen Ausschuss, der aus den Mitgliedern des Ausschusses für Aus- und Fortbildung und zwei zusätzlich von der Delegiertenversammlung zu wählenden Mitgliedern besteht.

Für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen durch Veranstalter kann die Bayerische Landesapothekerkammer eine Aufwandsentschädigung von höchstens 100 Euro erheben. Der Antrag ist spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung zu stellen. Ihm ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleiter, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Anwesenheitsliste geführt wird.

2. Beantragt der Fortbildungsveranstalter, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstreckt, hat er sich zu verpflichten, der Bayerischen Landesapothekerkammer im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.

3. Zuständig für die Anerkennung beziehungsweise Ablehnung von Fortbildungsveranstaltungen ist in jedem Fall der Ausschuss nach § 3 Abs. 1.

4. Eine Zuständigkeit der Bayerischen Landesapothekerkammer besteht nur für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen, die in Bayern stattfinden.

5. Fortbildungspunkte können auch für Weiterbildungsveranstaltungen vergeben werden, dagegen nicht für die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der eigenen Berufsausbildung.

§ 4

Vergabe von Fortbildungspunkten Für jede anerkannte Fortbildungsmaßnahme wird je Fortbildungseinheit ein Fortbildungspunkt, täglich aber nicht mehr als acht Fortbildungspunkte, erworben. Nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 erwirbt der Pharmazeutisch-technische Assistent je Titel oder Vortrag in der Gruppe 4 vier Fortbildungspunkte, für eine Moderation einen Fortbildungspunkt und in Gruppe 5 ab einer Druckseite 3, ab zehn Druckseiten 6, für Buchbeiträge pauschal 15, für ein Buch als Alleinautor 25 Fortbildungspunkte. Das gilt nicht für Nachdrucke oder Wiederholungen von Vorträgen. Nimmt der Pharmazeutisch-technische Assistent an einer Lernerfolgskontrolle erfolgreich teil, wird ein weiterer Fortbildungspunkt erworben.

§ 5

Erteilung des Fortbildungszertifikats 1. Das Fortbildungszertifikat wird dem Pharmazeutisch-technischen Assistenten auf Antrag von der Bayerischen Landesapothekerkammer erteilt.

2. Ein Fortbildungszertifikat erhält, wer nachweist, in einem Fortbildungsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres mindestens 30, davon bis zu jeweils 5 Fortbildungspunkte aus den Gruppen 8 und 9, erworben zu haben.

3. Der Nachweis der Fortbildungspunkte für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 wird wie folgt geführt: a) in den Gruppen 1 – 3 und 7 durch Fotokopien der Teilnahmebescheinigungen, b) in der Gruppe 6 durch eine vom Verantwortlichen für die Hospitation unterschriebene Bescheinigung, c) in den Gruppen 4 und 5 durch eine Fotokopie des Veranstaltungsprogramms bzw. der Veröffentlichung, d) in den Gruppen 8 und 9 durch formlosen Antrag mit kurzer Erläuterung.

4. Sonderfälle entscheidet der Ausschuss nach § 3 Abs. 1.

§ 6

In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

München, den 30. Mai 2003

Johannes M. Metzger, Präsident der Bayerischen Landesapothekerkammer

Fussnote

[1] Diese Richtlinie gilt gleichermaßen für Apothekerinnen und Apotheker. Aus Vereinfachungsgründen wählt der nachstehende Text nur die maskuline Form, ohne hiermit diskriminierend wirken zu wollen.

[1] Diese Richtlinie gilt gleichermaßen für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten, Apothekenassistentinnen und Apothekenassistenten, Pharmazeutische Assistentinnen und Assistenten, Pharmazieingenieurinnen und -ingenieure sowie Apothekerassistentinnen und -assistenten.

Aus Vereinfachungsgründen wählt der nachstehende Text nur die maskuline Form, ohne hiermit diskriminierend wirken zu wollen. Wird im Folgenden der Begriff Pharmazeutisch-technischer Assistent verwendet, schließt er im Umfang dieser Richtlinie Apothekenassistenten, Pharmazeutische Assistenten, Pharmazieingenieure und Apothekerassistenten ein.

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