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- DAZ 34/2001
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Pharmazeutisches Recht
Hessen: Richtlinie zur Erfassung von Berufsverstößen
Präambel
Es muss die Möglichkeit gegeben sein, standesrechtliche Verfehlungen zu verifizieren. Kammerangehörige, die ihren Beruf ordnungsgemäß ausüben, werden durch rechtswidriges Handeln anderer Kammerangehöriger häufig erheblich benachteiligt. Hierbei ist es ihnen oft nicht möglich, geeignete Beweismittel zu erlangen. Diese Richtlinie trifft Regelungen, wann und wie die Beschaffung von Beweismitteln gestattet ist. Sie wendet sich an den Vorstand und die Geschäftsführung der Landesapothekerkammer.
§ 1: Sinn und Zweck der Erfassung von Berufsverstößen
Die Erfassung von Berufsverstößen dient insbesondere der Erhaltung und Förderung des Vertrauens der Bevölkerung in die berufliche Integrität des Apothekers. Die mit der Maßnahme verfolgten Zwecke müssen mit der Berufsordnung und sonstigen Gesetzen im Einklang stehen.
§ 2: Zulässigkeitsvoraussetzungen der Maßnahme
Die Maßnahme kann zur Überprüfung eines bestimmten Kammermitgliedes beschlossen werden, wenn Erkenntnisse über besonders schwere Verfehlungen vorliegen, die den Verdacht begründen, dass das Kammermitglied gegen standesrechtliche Vorschriften verstoßen hat.
§ 3: Beschluss und Durchführung der Maßnahme
(1) Die Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 erfolgt auf Beschluss des Kammervorstandes.
(2) Mit der Durchführung der Maßnahme wird eine neutrale Person (Auftragnehmer) beauftragt. Diese ist lediglich der Präsidentin/dem Präsidenten und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer bekannt. Diese instruieren die Person über den Zweck und den wesentlichen Ablauf der Maßnahme.
(3) Bei der Beauftragung ist der Auftragnehmer zu verpflichten, auf keinen Fall einen Gesetzesverstoß des Mitgliedes zu provozieren.
§ 4: Der Auftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer ist eine durch die Personen nach § 3 Abs. 2 ausgewählte und entsprechend beauftragte sachkundige Person (Detektiv o.ä.). Die Auswahl erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass es sich um eine neutrale Person handelt.
(2) Der Auftragnehmer ist über die Beauftragung, den Ablauf und die Ergebnisse der Maßnahme gegenüber Dritten zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Er erstattet lediglich den Auftraggebern nach § 3 Abs. 2 Bericht.
(3) Der Beauftragte tritt auf und verhält sich wie jede andere Person. Falls es zum Abschluss von Verträgen, insbesondere Kaufverträgen kommt, schließt er diese im eigenen Namen ab.
(4) Die Entlohnung des Auftragnehmers erfolgt unabhängig von der Aufdeckung eines Verstoßes. Der Auftragnehmer wird lediglich für seine Überwachungstätigkeit bezahlt.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich das Ergebnis seiner Tätigkeit in schriftlicher, vor Gericht verwertbarer Form zu übermitteln.
Diese Richtlinie wurde von der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 21. März 2001 beschlossen und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.
Ausgefertigt: Frankfurt am Main, 27. März 2001 Landesapothekerkammer Hessen K.d.ö.R., Dr. Gabriele Bojunga, Präsidentin
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