Impfpass-Check in der Apotheke
Sichergehen sollten Apothekerinnen und Apotheker zudem, dass der Mensch mit Impfwunsch in der Apotheke die geplante Impfung, z. B. gegen Influenza, für diese Saison noch nicht erhalten hat. Das mag zunächst abwegig klingen, doch nicht jeder weiß, wogegen er aktuell geimpft ist. Ein Blick ins Impfbuch hilft. Fehlt der Impfpass, rät das RKI dazu, Informationen zu früheren Impfungen aus ärztlichen Unterlagen zu ermitteln. Bei unbekanntem Impfstatus sei im Interesse der zu schützenden Person von fehlenden Impfungen auszugehen, erklärt das RKI weiter [7].
Nur Patientenfragebögen genügen nicht
Die Bundesapothekerkammer (BAK) rät: „Es ist in jedem Fall individuell zu beurteilen, ob der Patient bzw. die Patientin zum vorliegenden Zeitpunkt geimpft werden kann“, dabei seien die Impf- bzw. Genesungshistorie des Patienten zu berücksichtigen sowie die Hinweise in der Fachinformation des Impfstoffs [5, 6].
Können Apothekerinnen und Apotheker denn die Impfanamnese nicht einfach mithilfe von Patientenfragebögen durchführen? Nein. Patientenfragebögen können aus rechtlicher Sicht lediglich ergänzend eingesetzt werden, da das (ärztliche) Gespräch bisweilen als unverzichtbar gilt [8]. Die Impfanamnese gehört damit zur ehemals rein ärztlichen Impfleistung dazu. Apothekerinnen und Apotheker sollten diese ernst nehmen und sie – wie auch den Akt des tatsächlichen Impfens – sodann von Ärztinnen und Ärzten übernehmen [4].
RKI: Anamnesebögen für die COVID-19-Impfung
Die Bundesapothekerkammer verweist jedoch – zumindest bei COVID-19-Impfungen – auf unterstützende Aufklärungsmerkblätter mit Anamnesebögen und Einwilligungserklärungen vom Robert Koch-Institut (RKI). Wenn Sie auf DAZ.online den Webcode A7HQ9 in die Suchfunktion eingeben, gelangen Sie direkt zu den Dokumenten. Diese richten sich zwar an den Impfarzt oder die Impfärztin, weswegen die BAK Apothekerinnen und Apothekern empfiehlt, „die Begriffe ,Impfarzt/Impfärztin‘, ,Ärztin/Arzt‘ und ,ärztlich‘ im Ausdruck handschriftlich mit ,Apotheker/Apothekerin‘ zu überschreiben“ [6].
Aufklärungsgespräch nicht vergessen
Apothekerinnen und Apotheker sollten die zu impfenden Kunden zudem gemäß § 35a Abs. 4 ApBetrO aufklären und
- über den Nutzen der Impfung und die zu verhütende Krankheit informieren,
- auf mögliche Nebenwirkungen, Komplikationen und Kontraindikationen hinweisen,
- Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung empfehlen,
- über Beginn und Dauer der Schutzimpfung informieren und
- auf Auffrischimpfungen hinweisen [5, 6].
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