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Kritik von Berufsverbänden
Verordnungsentwurf regelt GKV-Erstattung für Nirsevimab im ersten Lebensjahr
Eigentlich ist alles bereit für die kommende RSV-Saison (Respiratorisches Synzytial-Virus): Die Ständige Impfkommission empfiehlt Nirsevimab (Beyfortus) für alle Säuglinge im ersten Lebensjahr. Nur wer die neue Präventionsleistung in welcher Höhe finanzieren wird, ist noch nicht klar.
Ende Juni 2024 sprach die Ständige Impfkommission (STIKO) die lange erwartete Empfehlung für eine Immunisierung gegen Respiratorische Synzytial-Viren (RSV) für alle Säuglinge im ersten Lebensjahr aus. Allerdings empfahl sie damit nicht wie sonst eine Impfung, sondern den monoklonalen Antikörper Nirsevimab (Beyfortus®). Und das bringt Probleme bei der Erstattung mit sich. Denn Nirsevimab zählt – anders als Impfungen – als Präventivleistung und Arzneimittel nicht zu den Regelleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte im November 2023 deshalb lediglich definieren können, bei welchen Patientengruppen „die Gabe des RSV-Antikörpers in den Bereich der medizinischen Vorsorgeleistung bzw. der Krankenbehandlung fällt, weil bei ihnen ein hohes Risiko für einen schweren Erkrankungsverlauf besteht“. Demnach galt der Einsatz zunächst nur bei bestimmten Kindern mit hohem Risiko für schwere Infektionsverläufe im Alter von ≤ 12 Lebensmonaten zum Beginn der RSV-Saison als wirtschaftlich.
Aufgrund dieser Ausgangslage wollte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) prüfen, „inwiefern es hinsichtlich der Erstattung von Arzneimitteln zur spezifischen Prävention übertragbarer Krankheiten (passive Immunisierung) gesetzgeberischen Handlungsbedarf gibt“.
Anspruch auf Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen RSV
Am Montag meldete nun der „Tagesspiegel Background“, dass das BMG einen Entwurf für die „Verordnung zum Anspruch auf Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren“ (RSV) erarbeitet hat – der Entwurf liege der Redaktion vor: Aufbauend auf der Stiko-Empfehlung will das Ministerium sicherstellen, dass für alle GKV-Versicherten der Anspruch auf die prophylaktische Gabe des Arzneimittels besteht – „unabhängig von individuellen Risikofaktoren“, wird aus dem Entwurf zitiert. Somit haben gesetzlich Versicherte künftig bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres einmalig Anspruch auf eine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab, sollte die Verordnung so in Kraft treten.
Rechtzeitige RSV-Immunisierung dennoch noch unsicher?
Allerdings machte die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) am Montag darauf aufmerksam, dass mit dem Entwurf die Finanzierung der Immunisierung „in den ersten Tagen nach der Geburt“ für in der RSV-Saison geborene Kinder zwischen Oktober und März noch nicht gesichert sei. Nach dem Verständnis der DGKJ müsse nämlich jede einzelne Geburts- bzw. Kinderklinik ein Antragsverfahren für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB-Verfahren) nutzen, das jeweils Klinik-individuell nach entsprechender Bearbeitungszeit geprüft und ggf. positiv beschieden wird. Die DGKJ wünscht sich von der Rechtsverordnung hingegen, dass jede geburtshilfliche Klinik und jede Kinderklinik ohne umständliches Antragsverfahren sowohl die Kosten für den Impfstoff als auch für die medizinische Leistung als Zusatzentgelt erstattet bekommt.
Forderung nach Finanzmitteln für zusätzliche Sprechstunden
Zwischen April und September geborene Kinder sollen künftig möglichst im Herbst ambulant gegen RSV immunisiert werden. Doch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) kritisierte den Entwurf des BMG am Montag auch hinsichtlich der ambulanten Versorgung: „Insbesondere bei dieser neuen Form der passiven Immunisierung werden Eltern viele Fragen zur Wirkweise und zu möglichen Nebenwirkungen haben. Dieser hohe Beratungsaufwand muss angemessen mit zusätzlichen Finanzmitteln vergütet werden“, sagte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KBV, Stephan Hofmeister. Deshalb sei die im Entwurf enthaltene Aussage, dass die RSV-Prophylaxe Teil der Grund- und Versichertenpauschale ist, falsch.
Bereits am 13. Juli hatten der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen (BVKJ) und die Gesellschaft für Neonatologie und pädiatrische Intensivmedizin (GNPI) kritisiert, dass keine gesonderte Vergütung für die Gabe von Nirsevimab durch die Kinder- und Jugendärzt:innen vom BMG vorgesehen sei. „Wie bei der Corona-Pandemie werden wir zusätzliche Impfsprechstunden außerhalb der regulären Öffnungszeiten einrichten müssen. Den dadurch entstehenden zeitlichen und wirtschaftlichen Mehraufwand können wir nur mit zusätzlichen Finanzmitteln stemmen“, meint Michael Hubmann, Präsident des BVKJ.
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