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Reform der Notfallversorgung
So sollen Apotheken in die Notfallversorgung einbezogen werden
Die Notfallversorgung wird reformiert: Ärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste sollen besser vernetzt und Hilfesuchende an die richtigen Stellen gesteuert werden. Der jetzt vorliegende Referentenentwurf für das Notfallgesetz sieht zudem vor, dass Notdienstpraxen in integrierten Versorgungszentren künftig mit Apotheken Versorgungsverträge schließen. Diese Apotheken sollen einen pauschalen Zuschuss erhalten.
Die Reform der Notfallversorgung haben sich die Ampelparteien bereits in ihren Koalitionsvertrag geschrieben. Anfang dieses Jahres hatte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) die Eckpunkte der Reform vorgelegt – seit diesem Donnerstag ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (Notfall-Gesetz) bekannt.
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Eckpunkte für die Reform der Notfallversorgung
Notfallzentren und Apotheken sollen kooperieren
Grundsätzlich geht es darum, den vertragsärztlichen Notdienst, die Notaufnahmen der Krankenhäuser und die Rettungsdienste besser miteinander zu vernetzen und aufeinander abzustimmen. Derzeit kommt es immer wieder zu Fehlsteuerungen: Auch wenn eine ambulante Versorgung angebracht wäre, landen Patientinnen und Patienten häufig in Notaufnahmen und Rettungsdiensten, sodass diese überlastet sind.
Künftig sollen diese Notfälle präziser gesteuert werden. Die Notfallrufnummer der Kassenärztlichen Vereinigungen (116117) soll mit dem Notruf 112 vernetzt werden. Die bisherige Terminservicestelle wird zur sogenannten Akutleitstelle. Durch die Verbindung mit den Rettungsleitstellen – auch digital – soll eine Fallübergabe mit medienbruchfreier Übermittlung bereits erhobener Daten wechselseitig möglich sein.
Sicherstellungsauftrag der KVen wird konkretisiert
Weiterhin sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) verpflichtet werden, sowohl telemedizinische als auch aufsuchende Versorgung sicherzustellen. Eine stärkere Nutzung der Telemedizin soll einerseits Ärztinnen und Ärzte entlasten, aber auch immobilen Patientinnen und Patienten einen besseren Zugang zur Versorgung ermöglichen.
Flächendeckender Aufbau integrierter Notfallzentren
Zudem ist geplant, integrierte Notfallzentren als sektorenübergreifende Notfallversorgungsstrukturen flächendeckend zu etablieren. An geeigneten Standorten sollen diese auch speziell für Kinder und Jugendliche aufgebaut werden. Integrierte Notfallzentren bestehen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der KV im oder am Krankenhausstandort und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle.
Neuer Versorgungsvertrag für Apotheken
Für Apotheken ist vor allem interessant, dass auch sie in die Pläne zu diesen Notfallzentren eingebunden sind: Um die Versorgung von Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sicherzustellen, hat die zuständige KV zusammen mit dem jeweiligen Krankenhausträger einen Versorgungsvertrag mit einer öffentlichen Apotheke zu schließen. Genaueres wird ein neuer § 12b Apothekengesetz regeln. Dieser sieht vor, dass die sogenannte notdienstpraxisversorgende Apotheke in unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis liegen sollte. Alternativ kann die Versorgung über eine zweite Offizin mit Lagerräumen auf dem Gelände, auf dem die Notdienstpraxis liegt, erfolgen.
Zudem sieht der neue § 12a ApoG einige Vorgaben für den Versorgungsvertrag vor. Es geht es unter anderem um die nötige Information und Beratung der Patienten und der Angestellten der Notdienstpraxis sowie die Öffnungszeiten. Wenn die Apotheke Räume nutzt, die auf dem Gelände der Notdienstpraxis liegen, ist die Eignung der Räume zur Lagerung von Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sicherzustellen. Zudem sind im Vertrag Zutrittsbeschränkungen vorzusehen. Ausdrücklich ist auch festzuschreiben, dass die freie Apothekenwahl der Patientinnen und Patienten durch den Vertrag nicht eingeschränkt werden darf. „Es ist ihrer freien Entscheidung überlassen, ob sie die notdienstversorgende Apotheke oder beispielsweise eine an ihrem Wohnort gelegene Apotheke zur Einlösung von Verschreibungen aufsuchen“, heißt es in der Begründung des BMG.
Solange noch kein Versorgungsvertrag nach § 12a ApoG besteht, ist die Versorgung der Patientinnen und Patienten durch eine streng am akuten Bedarf orientierte Abgabe von Arzneimitteln in Notdienstpraxen sicherzustellen („in einer zur Überbrückung benötigten Menge (…), soweit im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt“).
Pauschaler Wochen-Zuschuss
Eine Apotheke mit einem Vertrag nach dem neuen § 12a ApoG soll überdies vergütet werden. Unabhängig von geleisteten Vollnotdiensten soll sie pro Woche einen pauschalen Zuschuss erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum während der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis geöffnet hatte. Um diesen zu bekommen, meldet die Apotheke nach jedem Quartalsende – spätestens bis zum Ende des folgenden Monats – dem Deutschen Apothekerverband (DAV), dass ein Vertrag nach § 12b besteht und die Anzahl der entsprechend geöffneten Wochen. Die Pauschalen werden vom DAV entsprechend der Notdienstpauschale festgesetzt.
Nun geht der Referentenentwurf den üblichen Weg – erst einmal werden betroffene Verbände Stellung nehmen. Dann muss das Kabinett den Gesetzentwurf beschließen, ehe das parlamentarische Verfahren starten kann.
1 Kommentar
Notfallversorgung bis 22.00 Uhr - Schwangerschaftstest 24/7
von Andreas Grünebaum am 06.06.2024 um 18:36 Uhr
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