Rezepturabrechnung nach AMpreisV

HAV steht Apotheken im Retax-Fall zur Seite

Berlin - 31.01.2024, 15:00 Uhr

Alles wird teurer - nur die Kassen wollen nicht mehr zahlen, auch nicht bei Rezepturen.  (Foto: ABDA)

Alles wird teurer - nur die Kassen wollen nicht mehr zahlen, auch nicht bei Rezepturen.  (Foto: ABDA)


Seit Jahresbeginn sind die für Rezepturen maßgeblichen Preislisten der Hilfstaxe gekündigt. Nun wird es für die Kassen teurer. Der Hessische Apothekerverband hat angekündigt, seinen Mitgliedern bei etwaigen Retaxationen beiseite zu stehen.  

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte im vergangenen Jahr die Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) der Hilfstaxe gekündigt. Man wollte die stete Unterfinanzierung von Rezepturen nicht mehr hinnehmen. Und so gelten seit Jahresbeginn wieder die Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung für die Abrechnung der Rezepturen.

Den Krankenkassen gefällt es natürlich nicht, dass damit statt verstaubter Preislisten der tatsächliche Einkaufspreis der Apotheke zur Berechnung zugrunde gelegt wird. Der GKV-Spitzenverband stellte daher auch gleich klar, was bezahlt wird und was nicht: Nur die für die Rezeptur erforderliche Stoffmenge, also nur die anteilige Packung könne zulasten der GKV abgerechnet werden. Dies bekräftigte kürzlich auch nochmals die Barmer in einem Schreiben an die Apotheken. Darin erklärte die Kasse auch: „Restmengen können für die Herstellung nachfolgender Rezepturen verwendet werden, die Abrechnung als Verwurf ist nicht zulässig.“

Der DAV sieht dies allerdings völlig anders – und verweist dabei auf den Wortlaut der einschlägigen Normen (§§ 4 und 5 AMPreisV). Dort steht nämlich, dass bei den Apothekenzuschlägen der „Einkaufspreis der üblichen Abpackung“ maßgebend ist. Der DAV sieht daher keinen Grund, die Auslegung der Kassen zu akzeptieren. Auch wenn ein gewisses Retax-Risiko für die Apotheken verbleibt, ist das Signal des DAV an die Apotheken: Rechnet die Packungspreise nach den Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung ab! 

HAV: Nicht kostendeckende Vergütung ist nicht akzeptabel

Diesen Mittwoch hat sich auch der Hessische Apothekerverband (HAV) in dieser Angelegenheit zu Wort gemeldet. Ausdrücklich unterstütze er seine Mitgliedsapotheken, falls es nach der Hilfstaxen-Kündigung zu Retaxationen durch die Krankenkassen kommt, heißt es in einer Pressemitteilung. Der Verband steht auch voll und ganz hinter der Entscheidung des DAV, die Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe zu kündigen. Die dort festgelegten Preise seien seit Jahren nicht angepasst worden – die Marktpreise für die Apotheken aber stark gestiegen. Der HAV werde „seinen Mitgliedsapotheken zur Seite stehen, falls einzelne Krankenkassen sich nun weigern sollten, Rezepturen zu marktüblichen Preisen zu vergüten“, betonte der HAV-Vorsitzende Holger Seyfarth.

Auch der HAV will die Apothekerschaft ausdrücklich ermutigen, nicht nach der Vorstellung der Kassen abzurechnen. Würden Krankenkassen nur die veralteten Preislisten anerkennen, bedeute das mitunter sogar, dass Apotheken selbsthergestellte Rezepturen nicht kostendeckend vergütet bekämen. „Das ist natürlich inaktzeptabel“, so Seyfarth. „Deshalb musste der fehlenden Angleichung der Preisgestaltung der Hilfstaxe an die stetig steigenden Apothekeneinkaufspreise ein Ende gesetzt werden.“


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Hessischer Apothekerverband

Auch Hessen will Hilfstaxe kündigen

Nach Kündigung der Hilfstaxe

Die Rezepturretaxwelle rollt an

Nach Kündigung der Hilfstaxe

Rezepturretaxationen: DAV will klagen

Gekündigte Hilfstaxe: die Barmer folgt der Auffassung des GKV-Spitzenverbands

Rezeptursubstanzen anteilig abrechnen

Hamburger Apothekerverein und Hessischer Apothekerverband wollen Hilfstaxe kündigen

„Wenn nicht jetzt, wann dann?“

DAV kündigt die Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe

Druckmittel für die Preisverhandlung

1 Kommentar

Auslegungssache

von Andreas Großmann am 31.01.2024 um 20:23 Uhr

Im § 5 Abs. 2 AMPreisV steht aber auch, dass von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln auszugehen sei. Maßgebend sei bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung. Bei Fertigarzneimitteln sei der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt, maßgeblich. Da bei Stoffen die Begrenzung auf einen maximalen Einkaufspreis im Gegensatz zu verwendeten Fertigarzneimittel(packungen) fehlt, ist nicht zwingend davon auszugehen, dass auch bei Stoffen, die komplette "übliche" Abpackung abgerechnet werden darf. Wenn die komplette Abpackung abgerechnet würde, müsste der Überschuss, um eine untersagte Doppelabrechnung zu vermeiden, grundsätzlich verworfen werden, was der Nachhaltigkeit nicht zuträglich wäre.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.