Oberlandesgericht Karlsruhe

Payback-Punkte für Arzneimittelvorbestellungen sind unzulässig

Berlin - 17.11.2022, 14:30 Uhr

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sieht in der Gewährung von Payback-Punkten für die Arzneimittelvorbestellung einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz.  (IMAGO / Rüdiger Wölk)

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sieht in der Gewährung von Payback-Punkten für die Arzneimittelvorbestellung einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz.  (IMAGO / Rüdiger Wölk)


Payback-Punkte für die Vorbestellung rezeptpflichtiger Arzneimittel per App? Damit warb Phoenix für seine „Deine Apotheke“-App. Schon im vergangenen Frühjahr erwirkte die Wettbewerbszentrale ein Urteil, das diese Werbung untersagte. Nun befand auch die zweite Instanz, dass ein Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Zugabeverbot vorliegt. Mittlerweile gibt es die App nicht mehr. Nachfolger Gesund.de bietet zwar ebenfalls Payback-Punkte, aber nach einem anderen System.

Die Wettbewerbszentrale will es wissen: Passt die Werbung mit den bei Verbraucher:innen beliebten Payback-Punkten zu Produkten wie Arzneimitteln oder Hörgeräten? Dazu führt sie bereits seit vergangenem Jahr zwei wettbewerbsrechtliche Verfahren – eines davon gegen den Pharmagroßhändler Phoenix. Dieser warb für seine App „Deine Apotheke“ damit, dass Nutzer:innen 50 Payback-Punkte erhalten, wenn sie über die App ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel (vor-)bestellten. 

Die Wettbewerbszentrale sieht darin einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) beanstandet. Die Vorschrift verbietet insbesondere bei preisgebundenen Arzneimitteln Zugaben jedweder Höhe. 

Phoenix verwies darauf, dass die Payback-Punkte nicht für die Bestellung rezeptpflichtiger Arzneimittel per App, sondern für die Nutzung der Vorbestellfunktion gewährt würden. Der Kaufvertrag über die Arzneimittel erfolge erst in einem zweiten Schritt, wenn diese in der Apotheke abgeholt würden. Es liege daher eine reine Unternehmens- beziehungsweise Imagewerbung vor, die von § 7 HWG nicht erfasst werde.

Gerichte bejahen Produktbezug

Schon im April 2021 entschied das Landgericht Mannheim im Sinne der Wettbewerbszentrale und bejahte den Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot. Nun hat das Oberlandesgericht Karlsruhe diese Entscheidung in zweiter Instanz bestätigt.

Die Richter:innen sehen den Anwendungsbereich von § 7 HWG eröffnet. Bei der Vergünstigung in Form der Payback-Punkte gehe es nicht um eine reine Imagewerbung. Vielmehr weise die Gewährung der Payback-Punkte den für die Anwendung des Heilmittelwerbegesetzes erforderlichen Produktbezug auf. Es gehe weder um die Anpreisung der Leistungen der teilnehmenden Apotheken noch um eine Zuwendung aus anderen unternehmensbezogenen Gründen. Vielmehr sei die Gewährung von 50 Payback-Punkten einzig mit der Vorbestellung und der Einsendung der Fotografie eines Rezeptes zum Zwecke der Vorbestellung an eine Apotheke verknüpft, die der Kunde zum Zeitpunkt der Wahrnehmung der Werbung in der Regel noch nicht kenne. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.

Mittlerweile ist die App von Phoenix in der Gesund.de-App aufgegangen. Auch diese arbeitet mit Payback. Punkte gibt es aber nur noch für Umsätze mit nicht verschreibungspflichtigen Produkten.

Die Wettbewerbszentrale führt zudem vor dem Landgericht Hamburg ein Verfahren gegen ein Hörakustikunternehmen. Dieses schrieb seinen Kunden bei jedem Einkauf pro einem Euro Umsatz ein Payback-Punkt (mit einem Gegenwert von 1 Cent) gut. Auch hier beanstandete die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen § 7 HWG. Das Landgericht Hamburg sah dies im Mai vergangenen Jahres jedoch anders. Es befand, dass das beklagte Unternehmen lediglich auf einen allgemeinen unternehmensbezogenen Vorteil hinweise, nämlich auf die Teilnahme an einem Kundenbindungssystem. Daher sei der Anwendungsbereich des § 7 HWG nicht eröffnet. Die Wettbewerbszentrale hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, weil sie auch hier eine grundsätzliche Klärung der Rechtslage anstrebt. Das Verfahren ist noch beim Oberlandesgericht Hamburg anhängig (Az.: 3 U 83/21).

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2022, Az.: 6 U 108/21


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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