E-Rezept-Einführung zum 1. September

Kassen sichern Apotheken Friedenspflicht zu

Berlin - 03.08.2022, 12:15 Uhr

Das E-Rezept kommt. Und Apotheken sollen anfänglich keine Retaxationen wegen technisch fehlerhafter Rezepte fürchten müssen. (Foto ABDA)

Das E-Rezept kommt. Und Apotheken sollen anfänglich keine Retaxationen wegen technisch fehlerhafter Rezepte fürchten müssen. (Foto ABDA)


Die Qualitätskriterien sind erfüllt, nun kann es wirklich losgehen: Das E-Rezept wird nach einem neuerlichen Beschluss der Gematik-Gesellschafterversammlung  fristgemäß zum 1. September 2022 bundesweit in allen Apotheken eingeführt. Die gute Nachricht für die Apotheken: Die Krankenkassen haben zugesichert, bis zu einer technischen Lösung im Fachdienst der Gematik bei technisch fehlerhaften E-Rezepten die Kosten für die Arzneimittel zu übernehmen.

Ende Mai dieses Jahres hatte die Gematik-Gesellschafterversammlung den Zeitplan für die Einführung des E-Rezepts beschlossen: ab 1. September wird es Pflicht für alle Apotheken. In Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe wird dann die erste Stufe des Rollouts für Ärzte und Krankenhäuser gezündet. Im Frühjahr kündigte die Gematik für weitere Schritte weitere Beschlüsse an. Am gestrigen Dienstag hat sich nun die Gesellschafterversammlung darauf geeinigt, dass die bisherige Testphase des E-Rezepts „erfolgreich zum 31. August 2022 abgeschlossen“ wird. Das heißt: Alle definierten Qualitätskriterien wurden erreicht – insbesondere wurden mehr als 30.000 E-Rezepte erfolgreich abgerechnet.

Damit steht dem stufenweisen deutschlandweiten Rollout ab 1. September nichts mehr entgegen. (Zahnarzt-)Praxen und Krankenhäuser werden das E-Rezept ab diesem Zeitpunkt in der Regelversorgung nutzen, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Apotheken werden sie flächendeckend annehmen.

Technische Signaturprobleme bei Ärzten sollen Apotheken nicht schaden

Auch der Deutsche Apothekerverband (DAV) trägt den Beschluss mit. Wie aus einer Pressemitteilung hervorgeht, war ihm dabei vor allem eines wichtig: Die Krankenkassen haben den Apotheken den Abschluss einer „Friedenspflicht bei Retaxationen“ für den Übergangszeitraum zugesichert. Demnach übernehmen sie die Kosten für die verordneten Medikamente auch dann, wenn zum Beispiel der Name des ausstellenden Arztes nicht mit der Signatur seines Heilberufsausweises übereinstimmt. Alternativ müssten die Patientinnen und Patienten zurück zur Arztpraxis geschickt werden, wo dann ein neues (Papier-) Rezept ausgestellt werden müsste.

Patienten ohne Stolpersteine fürs E-Rezept gewinnen

Der DAV-Vorsitzende Thomas Dittrich sieht dem 1. September nun zuversichtlich entgegen: „Die Hard- und Software ist vorhanden, letzte Schulungen finden statt, und somit sind die Apotheken grundsätzlich E-Rezept-ready.“ Er betont, dass das E-Rezept gerade in der Anfangszeit die Akzeptanz der Patient:innen gewinnen müsse, um dauerhaft als nützlich und praktisch wahrgenommen zu werden. „Ein Zurückweisen von E-Rezepten in der Apotheke wegen technischer Fehler wäre kontraproduktiv. Es ist deshalb wichtig, dass die Krankenkassen nun gerade in der Startphase zusichern, die Kosten für die verordneten Arzneimittel auch bei technischen Fehlern zu tragen, wie zum Beispiel eine unterschiedliche Schreibweise des Arztnamens“, so Dittrich. Nur gemeinsam könnten Arztpraxen, Apotheken und Krankenkassen das E-Rezept zum Erfolg führen und damit einen spürbaren Nutzen für die Versorgung der Patientinnen und Patienten bieten.

Neue Qualitätskriterien für Ärzte in Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe

Die Gematik-Gesellschafterversammlung hat überdies für die stufenweise und steigende Verbreitung des E-Rezepts für die Regionen Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe drei neue Erfolgskriterien beschlossen: Von der Gesamtzahl aller Verordnungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel müssen demnach in jeweils beiden Gebieten 25 Prozent als E-Rezepte ausgestellt werden. Außerdem muss gewährleistet sein, dass die Patient:innen dort über das E-Rezept informiert werden. Die Quote von Patient:innen, die aufgrund von Fehlern beim E-Rezept zur Praxis zurückkehren mussten, um sich ein Muster 16 Formular als Ersatz geben zu lassen, muss ferner unter 3 Prozent liegen.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Einzelfall

von Jan Kusterer am 03.08.2022 um 16:37 Uhr

Eine Friedenspflicht für einen wahrscheinlichen Stolperstein (der mit Verlaub ein zu 100% vermeidbarer Prozessfehler in der Arztpraxis wäre) ist keine Friedenspflicht.

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Friedenspflicht…und dann?

von Tilaro am 03.08.2022 um 14:55 Uhr

Gute Jäger warten bis sie ordentlich Beute machen können.
Offensichtlich gibt es beim e-Rezept mehr Aussicht auf Retaxationen, dabei war eigentlich etwas anderes versprochen.

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