Der Zweck der Nahrungsergänzungsmittel (NEM) oder Kosmetika darf es nicht zu einem Arzneimittel machen. NEM mit CBD dürfen beispielsweise nicht mit gesundheitsbezogenen Werbeaussagen versehen werden, denn einen zugelassenen Health-Claim gibt es für diese Nahrungsergänzungsmittel nicht. Auch die kosmetischen Zubereitungen dürfen von ihrer Präsentation her nicht den Eindruck erwecken, dass es sich bei diesen um ein Arzneimittel handele. Sie dürfen also nicht mit Aussagen auf Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beworben werden.
Ein Cannabis-Gel mit 10 Prozent Cannabidiol sorgt laut Herstellerangaben „für einen kühlenden Effekt und ist die ideale Powerformel für beanspruchte Muskeln.“ Auch eine Creme mit 5 Prozent Cannabisextrakt ist erhältlich, diese soll „erfrischen und mit ätherischen Ölen für ein vitalisierendes Körpergefühl sorgen.“ Konkrete Angaben zu bestimmten Anwendungsgebieten sind bei diesen Zubereitungen tatsächlich nicht zu finden, wären bei einem Kosmetikum aber auch nicht erlaubt. Wie alle anderen kosmetischen Mittel müssen auch die hanfhaltigen Kosmetika vor ihrem Erscheinen auf dem Markt eine Sicherheitsbewertung durchlaufen. Dabei wird auch überprüft, ob ihre überwiegend kosmetische Zweckbestimmung gegeben ist. Der von den Herstellern beworbene Inhaltsstoff Cannabidiol darf beim Auftragen auf die Haut keinerlei pharmakologische Wirkung aufweisen.
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