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EMA und BMG zum UK-Austritt
BMG befürchtet keine Versorgungsprobleme nach Brexit
In
diesen aufwühlenden Tagen rund um das „Brexit-Fiasko“ haben sich auch das
Bundesministerium für Gesundheit und die Zulassungsbehörden zu Wort gemeldet.
Sie informieren über ihre Vorbereitungen auf den Austritt, in welcher Form er
auch immer von statten geht. Bei den Berufsanerkennungen für Apotheker könnte sich einiges ändern. Und: Versorgungsprobleme befürchtet das Ministerium nicht.
Was passiert im Falle eines ungeordneten Brexits? Die Pharmaindustrie meldete sich bereits zu Wort und warnte unter anderem vor Lieferengpässen. Das Bundesministerium für Gesundheit nimmt nun für seinen Zuständigkeitsbereich Stellung zu den Rechten der Bürger hinsichtlich Kranken- und Pflegeversicherung bzw. Absicherung im Krankheits- und Pflegefall, zur Anerkennung von Berufsqualifikationen für Gesundheitsberufe und zum Warenverkehr mit Arzneimitteln und Medizinprodukten.
EU-Austritt des Vereinigten Königreichs
Brexit
Eingangs betont das BMG, dass die Verordnungen (VO EG Nr. 883/2004 und 987/2009) über die Koordinierung der Sozialsysteme sowie die Richtlinie über die Patientenmobilität (2011/24/EU) in Bezug auf Großbritannien mit dem Brexit nicht mehr gelten werden.
Gesetz schon vorbereitet
Dies betrifft zum Beispiel Deutsche, die in Großbritannien arbeiten. Hier kann es laut BMG in bestimmten Fällen zu Problemen bei der Absicherung im Krankheitsfall, bei der Inanspruchnahme und Abrechnung von Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung im jeweils anderen Land sowie bei der Anrechnung von Versichertenzeiten kommen. Für den Fall eines ungeregelten Brexits hat das Ministerium einen Gesetzentwurf erstellt, der am 12. Dezember 2018 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Mit dem Gesetz sollen unbillige Härten durch den Wegfall des EU-Rechts aufgefangen werden. Es soll nur im Falle eines ungeregelten Brexits ohne Austrittsabkommen in Kraft treten.
Achtung: Anerkannte Berufsqualifikationen könnten nicht mehr gelten
Außerdem weist das BMG darauf hin, dass die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) mit dem Austritt, das heißt für den Fall eines No-Deal-Brexits nach dem 30. März 2019 und sonst nach dem Ende der Übergangsphase gegenüber Großbritannien, nicht mehr gilt. Das betrifft auch die Apotheker. Die britische Apothekerkammer (General Pharmaceutical Council) hat im Dezember 2018 bereits mitgeteilt, wie solche Fälle gehandhabt werden sollen.
In Deutschland sollen im Falle eines ungeregelten Brexits laut BMG für die Berufsanerkennung nach dem Brexit erworbener britischer Diplome die Anerkennungsregelungen für Drittstaatsangehörige angewendet werden. Das Ministerium rät Betroffenen dazu, ihren Antrag zur Berufsanerkennung frühestmöglich und rechtzeitig vor dem Austrittsdatum bzw. vor Ende der Übergangsphase zu stellen.
BMG befürchtet keine ernsten Versorgungsprobleme
Hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und Impfstoffen versucht das BMG zu beruhigen. Laut Auskunft der zuständigen Bundesoberbehörden gebe es derzeit keine konkreten Hinweise auf ernsthafte Probleme durch den Brexit. Gelinge die Einigung auf ein Austrittsabkommen mit einer Übergangsphase bis Ende 2020, wonach es im Moment allerdings nicht aussieht, so dürften Waren, die vor Ende dieser Übergangszeit rechtmäßig auf den Markt gebracht worden sind, auch noch nach der Übergangszeit weiter auf dem britischen Markt und den EU-Märkten gehandelt werden.
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