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Bei entsprechender Zusatzindikation
Pille auch über 20 auf Kassenkosten?
Kontrazeptiva werden in der Regel nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr von der Krankenkasse erstattet. Was aber passiert, wenn ein Kassenrezept über ein Verhütungsmittel für eine ältere Frau vorgelegt wird? Darf die Apotheke das beliefern?
„Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln.“ So steht es in § 24a Absatz 2 des Sozialgesetzbuch V (SGB V). Das heißt, bis zu ihrem 20. Geburtstag können Frauen und Mädchen sich die Pille oder andere Kontrazeptiva auf Kassenrezept verordnen lassen. Ab 18 fällt dann gegebenenfalls die gesetzliche Zuzahlung an, die übrigen Kosten trägt die Kasse.
Was aber macht man, wenn eine Frau, die bereits 20 oder älter ist, ein Pillenrezept vorlegt – vielleicht sogar eins, das zusätzlich noch einen Stempel trägt „Verordnung nach § 24 SGB V“? Über letzteren Fall berichtet das DeutscheApothekenPortal in seinem Newsletter.
Grundsätzlich ist die Abgabe von Kontrazeptiva auf Kassenrezept auch bei älteren Frauen unter bestimmten Umständen möglich, zum Beispiel wenn die verordnete Pille aufgrund einer ihrer Zusatzindikationen, wie die Behandlung von Akne oder Hirsutismus, verordnet wurde. Eine weitere Ausnahme ist, wenn eine Kontrazeption medizinisch indiziert ist. Letzteres ist zum Beispiel bei einer Therapie mit fruchtschädigenden Wirkstoffen der Fall, wie Methotrexat oder Thalidomid oder wenn eine Schwangerschaft aus anderen Gründen medizinisch nicht vertretbar ist (BSG-Urteil vom 24.01.1990 – Az.: 3 RK 18/88).
Apotheke hat keine Prüfpflicht
Ist keine Diagnose angegeben, hat die Apotheke keine Prüfpflicht, ob eine solche Indikation vorliegt. Das Verhütungsmittel kann zulasten der Kasse abgegeben werden. Hat der Arzt allerdings die Diagnose auf dem Rezept vermerkt, ist die Apotheke in der Verantwortung. Nur wenn für die angegebene Diagnose das verordnete Mittel erstattet wird, trägt die GKV die Kosten. Ist das nicht der Fall, sollte der Arzt kontaktiert werden. Gegebenenfalls muss die Patientin das Präparat privat bezahlen.
Ein Stempel „Verordnung nach § 24 SGB V“ bei einer Frau, die 20 oder älter ist, deutet eher darauf hin, dass der Arzt fälschlicherweise ein Kassenrezept ausgestellt hat. Das DeutscheApothekenPortal empfiehlt in solchen Fällen eine Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt, um eine Retaxation zu vermeiden.
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