Pressemeldung präsentiert von


Strikte Ablehnung der ‚Apotheke ohne Apotheker‘ und von Zweigapotheken

BVDAK reicht Stellungnahme zum Referentenentwurf des ApoRG ein

04.07.2024, 00:59 Uhr


Der BVDAK Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen e.V. hat eine Stellungnahme zum derzeit vorliegenden Referentenentwurf des Apotheken-Reformgesetzes (ApoRG) eingereicht.


„Wir haben die Pläne des Bundesgesundheitsministeriums in jedem Detail geprüft und diskutiert. Im Ergebnis kommen wir nicht zur grundsätzlichen Ablehnung des gesamten Entwurfs. Wir lehnen die Öffnung einer Apotheke ohne Anwesenheit einer Apothekerin/eines Apothekers vor Ort jedoch strikt ab. Ebenso lehnen wir die Gründung von Zweigapotheken ab. „Die Punkte, die einen Bürokratieabbau bedeuten sowie die Führung einer Apotheke erleichtern, begleiten wir konstruktiv und positiv. Darüber hinaus sprechen wir uns zum wiederholten Male für eine nachhaltige Honorarreform aus, mit der auch ein Sockelbetrag für die Daseinsvorsorge jeder Apotheke eingeführt wird.“


Keine Apotheke ohne Apotheker

Der Einführung eines § 3 Abs. 3 a ApoBetrO, wonach eine Apotheke auch dann geöffnet sein kann, wenn erfahrende PTA in der Apotheke anwesend sind und Pharmazeuten bei Bedarf im Wege der Telepharmazie zugeschaltet werden können, wird ausdrücklich widersprochen. Die Besonderheit der Arzneimittelversorgung besteht eben darin, dass im persönlichen Gespräch der Beratungsbedarf eruiert wird. Das Vertrauen in den niedrigschwelligen Zugang zu dieser Dienstleistung geht verloren, wenn ein Apotheker nur im Wege der Telepharmazie zugeschaltet wird.

Keine Gründung von Zweigapotheken

Durch die Gründung von Zweigapotheken ist eine Absenkung des Versorgungsniveaus zu erwarten. Nachdem das BVerwG in seiner Entscheidung vom 23.04.2020 (3 C 16.18) die Möglichkeit des sogenannten lokalen Versandes mit Botenzustellung bestätigt hat, besteht zudem das Bedürfnis einer Regelung wie der in § 16a ApoG nicht, um solche Gebiete zukünftig über nur rudimentär ausgestattete Zweigapotheken zu versorgen.

Honorarumverteilung allein genügt nicht

Der Ansatz, das Fixum zu erhöhen, ist richtig. Die Absenkung des prozentualen Anteils am Arzneimittelpreis trägt dem hohen wirtschaftlichen Risiko und den Vorfinanzierungsbedarf für die Apotheken keine Rechnung. Die angedachte Umverteilung des Honorars führt keinesfalls zur Stärkung der Apotheken auf dem Land. Dr. Stefan Hartmann: Der BVDAK spricht sich für einen gleichbleibenden Sockelbetrag in Höhe von € 15.000 p.a. für jede Apotheke aus. Damit wird eine Gleichbehandlung in der Arzneimittelversorgung sichergestellt und die etwas kleineren, ländlichen Apotheken profitieren überproportional.“

Alle Details der Stellungnahme des BVDAK Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen e.V. finden Sie in der beigefügten Stellungnahme vom 25. Juni 2024 zum Referentenentwurf des Apotheken-Reformgesetzes (ApoRG) in der Fassung vom 13. Juni 2024. Für Rückfragen und O-Töne kontaktieren Sie gerne die BVDAK-Geschäftsstelle.

 

Über den BVDAK: 

Der Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen (BVDAK) ist seit 2008 Interessensvertreter und Dienstleister für seine Mitgliedskooperationen und Fördermitglieder. Er schützt die beruflichen und politischen Interessen seiner Apothekenkooperationen und damit auch deren über 12.000 angeschlossenen Apotheken. Der BVDAK arbeitet auf Bundesebene und engagiert sich für die Sicherstellung einer flächendeckenden, aber auch qualitativ hochwertigen, pharmazeutischen Versorgung. Der BVDAK tritt damit für die in Apothekenkooperationen engagierte, inhabergeführte Apotheke in vernetzter Form ein.

 

BVDAK Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen e.V
Römerstr. 32
82205 Gilching bei München
Tel. +49(0)8105-77 42 48
E-Mail: office@bvdak.de
Internet:www.bvdak.de


Diesen Artikel teilen: