Gesundheitspolitik

Per Clickdoc direkt in die Apotheke

CGM bietet Bereitstellung von E-Rezepten an Patienten per SMS und E-Mail an

cha | Die digitale Übermittlung der E-Rezepte geht nur langsam voran, da den meisten Versicherten die technischen Voraussetzungen – Gesundheitskarte mit NFC-Funktion, PIN und NFC-fähiges Smartphone – fehlen. Doch es geht viel einfacher, teilt die Compugroup Medical (CGM) mit. Dank der Kommunikationsplattform Clickdoc können elektronische Verordnungen den Patienten direkt zugänglich gemacht und digital eingelöst werden.

Die digitale Kommunikationsplattform Clickdoc bietet Ärzten und Patienten bereits seit Jahren Lösungen für Online-Terminbuchungen, Terminerinnerungen und Videosprechstunden an. Neuerdings ermöglicht sie Patienten auch, ihre E-Rezepte direkt an Apotheken weiterzuleiten – eine Funktion, die bislang der E-Rezept-App der Gematik vorbehalten war.

„Mit Clickdoc E-Rezept steht eine voll digitale Lösung zur Verfügung, die die Bereitstellung von E-Rezepten in der Praxis nicht nur erleichtert, sondern auch höchste Sicherheitsanforderungen erfüllt“, heißt es in der Pressemeldung. Das funktioniert folgendermaßen: Der Arzt stellt das E-Rezept wie gewohnt aus und die Verordnung wird auf dem Server der Gematik hinterlegt. Dann wird es spannend: „Mit nur einem Klick übergeben Sie einen Code für das E-Rezept. Diesen können Sie mit dem Clickdoc E-Rezept automatisiert als SMS oder E-Mail an Patientinnen und Patienten übermitteln“, heißt es auf der CGM-Website.

Eingabe des Geburtsdatums

Wie es genau geht, erklärt die CGM-Pressestelle: Der Patient wird auf die Clickdoc-Website geleitet. Gibt er dort sein Geburtsdatum ein, bekommt er den QR-Code für sein E-Rezept. Diesen kann er in der Apotheke vorzeigen und seine Medikamente abholen. Alternativ kann er seine Verordnung direkt an eine Apotheke – natürlich auch einen Versender – weiterleiten: „Wählen Sie in der Menüführung ‚Medikamente online reservieren oder liefern lassen‘. Nach kurzer Anmeldung auf Clickdoc können Sie sich Ihre Medikamente nach Hause liefern oder zur Abholung reservieren lassen“, informiert die Website.

Das Ganze ist sowohl für den Patienten als auch für den Arzt, der CGM-Kunde ist, kostenlos.

Wie sieht es rechtlich aus?

Doch wie sieht die rechtliche Seite aus? Auf Nachfrage erklärt die CGM-Pressestelle, dass diese Vorgehensweise mit der Gematik und mit den Datenschutzbehörden abgestimmt sei. Auch bei der Gematik hat man offenbar keine Probleme mit der Bereitstellung des E-Rezepts über die Clickdoc-App. Auf Nachfrage stellt die Pressestelle klar: „Der Gesetz­geber hat die Gematik beauftragt, die einzige App zu bauen, mit der Patient:innen direkt auf die eigenen E-Rezepte und Protokollinformationen auf dem Fachdienst zugreifen können. (...) Patienten können ebenso nur über die App der Gematik den Status ihrer E-Rezepte einsehen, die Dispensierinformationen der Apotheke nach der Abgabe betrachten oder sofern gewünscht vor Zuweisung an eine Apotheke ein E-Rezept auch mal vom Fachdienst löschen.“ Zu Clickdoc heißt es: „Die App Clickdoc der CGM ermöglicht es Ärzten nach Upload des E-Rezeptes in den Fachdienst die Zugangsinformationen eines E-Rezeptes (...) an diese App der CGM zu senden. Dies ist kein von der Gematik spezifizierter Übertragungsweg.“ Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zu Lösungen einzelner Hersteller verweist die Gematik auf das Bundesgesundheitsministerium. Dort hat die Redaktion ebenfalls um eine rechtliche Einschätzung gebeten – aber bis zum Redaktionsschluss der AZ keine Antwort bekommen.

Die ABDA äußert sich auf Nach­frage durchaus skeptisch. Sie betont, dass bei der Ausstellung von E-Rezepten die Zugangsdaten nur direkt an den Patienten übermittelt werden dürfen und dass hierzu nach § 360 Abs. 2 Satz 1 SGB V die Dienste der Telematik-Infrastruktur genutzt werden müssen. „Jetzt auf den Markt drängende Dienste, welche hier zusätzliche Übertragungswege für den Token anbieten, müssen hinsichtlich dieser Regelungen geprüft werden“, heißt es weiter. „Die Gematik wird solche Lösungen nach eigener Aussage weder prüfen noch fördern oder bewerben. Eine dezidierte Bewertung von solchen Diensten können wir ohne Vorlage einer Spezifikation nicht leisten. Generell stehen wir aber allen Übertragungswegen, welche den sicheren Raum der TI verlassen, skeptisch gegenüber.“ |

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