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DAZ aktuell
Klage gegen Lieferdienst und Apotheke
Verstoßen Mayd und seine Partner gegen das Feiertags- und Ladenschlussgesetz in NRW?
Der Arzneimittel-Schnelllieferdienst Mayd wirbt auf seiner Webseite für seine App: „Lade jetzt die App herunter – Medikamente in Minuten, 365 Tage im Jahr kostenlos geliefert“ war dort zu lesen (mittlerweile nur noch: „Medikamente in Minuten, kostenlos geliefert“). Etwas weiter unten auf der Startseite findet sich eine Rubrik „Häufige Fragen“. Dort heißt es unter „Was sind eure Öffnungszeiten?“: „Wir liefern dir deine Bestellung an 365 Tagen im Jahr von 8 bis 24 Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen! (…)“.
Zwei Klagen
Die Wettbewerbszentrale hat beim Landgericht Berlin nun Klage gegen das dort ansässige Unternehmen Mayd eingereicht – zudem beim Landgericht Köln eine Klage gegen einen Apotheker, der mit Mayd kooperiert. Vorausgegangen waren dem erfolglose Abmahnungen.
Die Klagen zielen darauf ab, dass Kunden nicht an Sonn- und Feiertagen von Mayd beziehungsweise einer in NRW ansässigen Kooperationsapotheke mit Apothekenwaren beliefert werden dürfen, soweit die Apotheke zu dieser Zeit keinen Notdienst hat. Denn zum einen verstoße dieses Angebot der Sonn- und Feiertagsbelieferung gegen das Feiertagsgesetz NRW. Gemäß diesem sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind.
Kammer regelt Dienste an Sonn- und Feiertagen
Die Entgegennahme von Bestellungen sowie die Auslieferung von apothekenpflichtigen Waren an Kunden besitze einen typisch werktäglichen Charakter und stehe daher dem Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe entgegen, argumentieren die für die Wettbewerbszentrale klagenden Anwälte. Bei der Regelung im Feiertagsgesetz handele es sich auch um eine Marktverhaltensregel, die Mitbewerber schützen solle, sodass ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorliege. Damit ergebe sich ein Unterlassungsanspruch.
Die Anwälte der Wettbewerbszentrale sehen zudem Verstöße gegen das nordrhein-westfälische Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten. Von diesem Gesetz umfasst sei nicht nur die Öffnung von Verkaufsstellen, sondern auch das „gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen“. Die Auslieferung von Waren durch Boten stelle ein solches Anbieten dar. Zudem gestattet das NRW-Ladenöffnungsgesetz Apotheken zwar an Sonn- und Feiertagen die Öffnung ihrer Verkaufsstellen zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln. Jedoch regelt die zuständige Apothekerkammer, dass an Sonn- und Feiertagen abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. Soweit die Apotheke außerhalb ihrer Notdienstbereitschaft Verbraucher zu diesen Zeiten beliefern lasse, setze sie sich über diese Vorgaben hinweg. Mayd selbst sei bei diesem Verstoß „Mittäterin“.
Vorgerichtlich hatten sich sowohl Mayd als auch die Apotheke auf § 23 Apothekenbetriebsordnung berufen. Die Norm besagt, dass Apotheken zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet sind. „Eine Apotheke, die nicht für einen Notdienst eingeteilt worden ist, hat daher gemäß § 23 ApBetrO keine Dienstbereitschaft und hat geschlossen zu bleiben“, heißt es daher in den Klageschriften. Aus dieser Vorschrift lasse sich für Apothekeninhaber kein Recht auf Öffnung ihrer Apotheke ableiten, soweit sie an Sonn- und Feiertagen Bestellungen abwickeln und ausliefern lassen, aber keinen Notdienst versehen.
Man darf auf die Entscheidungen der Gerichte gespannt sein – auch ob sie eine gemeinsame Linie fahren. |
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