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COVID-19-Impfstoffe: Wer darf bestellen?
Privatärzte außen vor, Fachärzte nicht gänzlich / Keine Sonderwünsche bei Bestellungen
Zum Impfstart lautete die Botschaft an Apotheken und Praxen: Angesichts der anfänglich sehr begrenzten Liefermengen (1 Million Dosen pro Woche), sollten die Impfdosen zunächst an die Hausärzte gehen. So war es auch im Bund-Länder-Beschluss nach dem „Impfgipfel“ vom 19. März angedacht. Es erscheine „sinnvoll“, dass die Ärztinnen und Ärzte in den rund 50.000 Hausarztpraxen gezielt ihre besonders vulnerablen Patientinnen und Patienten einladen, hieß es dort. Und weiter: „Bei steigenden Impfstoffmengen werden auch die Fachärzte sowie Betriebsärzte entsprechend einbezogen.“
Im ersten Papier der ABDA zur Lieferung der COVID-19-Impfstoffe an Arztpraxen ist ebenfalls zu lesen: In den ersten beiden Wochen (KW 14 und 15) „sollen vorerst nur die Hausärzte bestellen“ (Stand 25. März). Die geltende Coronavirus-Impfverordnung, die allerdings erst am 1. April im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, nennt hingegen als berechtigte Leistungserbringer (neben Impfzentren und von diesen beauftragten Ärzten) „Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen“ – eine Einschränkung auf Hausärzte gibt es nicht. Es kommt also auf die kassenärztliche Zulassung an, nicht auf die Fachrichtung. Die ebenfalls am 1. April im Bundesanzeiger veröffentlichte „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen“ bestätigt dies und nennt eine weitere abgesprochene Einschränkung. Unter „Pflichten der Apotheken“ ist dort zu lesen: „Apotheken geben auf Bestellung Impfstoff gegen COVID-19 ausschließlich an die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztpraxen ab, die sie mit Praxisbedarf versorgen.“
Dennoch gibt es weiterhin die Empfehlung zugunsten der Hausärzte. Im aktualisierten ABDA-Dokument (Stand 12. April) steht: „Die KBV empfiehlt, dass derzeit angesichts der begrenzten Zahl der zur Verfügung stehenden Impfstoffdosen derzeit nur die vertragsärztlichen Hausärzte bestellen“.
Kurzum: Hausärzte gehen vor, aber die Belieferung von Fachärzten ist auch nicht verboten.
Anders sieht es bei Privatärzten aus: Sie sind – ebenso wie Betriebsärzte – noch nicht in die Impfstrategie eingebunden. Sie sind weder in der Impfverordnung, noch in der genannten Allgemeinverfügung berücksichtigt. In letzterer heißt es im Begründungsteil ausdrücklich, dass die Abgabe der Impfstoffe nur an Vertragsarztpraxen erfolgen dürfe. Ein Zuwiderhandeln kann sogar als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Und was ist, wenn Ärzte bestellen wollen, die sonst keinen Sprechstundenbedarf von der Apotheke beziehen? Auch hier ist die ABDA angesichts der Allgemeinverfügung deutlich: In diesem Fall hat die Apotheke die Bestellung abzulehnen. Nur so seien Mehrfachbestellungen bei Apotheken vermeidbar und könne gewährleistet werden, dass der Impfstoff gleichmäßig verteilt werde.
Für Schwierigkeiten sorgten Anfang der Woche zudem Ärzte, die keinen AstraZeneca-Impfstoff bestellen wollten. Denn in der 16. Kalenderwoche tritt dieser neben Comirnaty® von Biontech/Pfizer. Und die Vorgabe für die Bestellungen lautete in dieser Woche: „Jeder Arzt soll etwa zu gleichen Teilen die Impfstoffe Comirnaty® und COVID-19-Impfstoff von AstraZeneca erhalten.“ Was sollten Apotheken also tun? Das berieten Vertreter der ABDA, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, des Bundesgesundheitsministeriums, des Großhandelsverbands Phagro und des Paul-Ehrlich-Instituts am vergangenen Montagabend. Ihr Ergebnis: Wer gegen COVID-19 impfen will, muss generisch ordern und beide Vakzine akzeptieren. Wer nur Comirnaty® haben möchte und Vaxzevria® verschmäht, soll nicht beliefert werden. Dieses Verfahren galt aber nur für die aktuelle, bereits abgelaufene Bestellwoche. Wie es dann weitergehen soll, wird noch abgestimmt. |
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