Gesundheitspolitik

Weniger Geld für größere Mengen

Entwurf für neue Coronavirus-Impfverordnung: gestaffelte Apothekenvergütung bei Lieferungen an Betriebsärzte

ks | Am 17. Mai hat die Gesundheitsministerkonferenz beschlossen, für COVID-19-Impfungen in Arztpraxen die bislang geltende Priorisierung bundesweit zum 7. Juni aufzuheben. Dann sollen auch Betriebs- und Privatärzte in die Impfkampagne einbezogen werden. Nun hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Referentenentwurf für eine entsprechend neu gefasste Coronavirus-Impfverordnung vorgelegt – inklusive neuen Vergütungsregeln für die Apotheken.

Im vergangene Woche Mittwoch bekannt gewordenen Verordnungsentwurf findet sich keine Rangfolge prioritär zu impfender Personengruppen mehr. Vielmehr soll der Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 (im Rahmen der Verfügbarkeit) für alle bestehen – unabhängig vom Alter, dem Gesundheitszustand sowie der beruflichen Tätigkeit. Allerdings obliegt es den Ländern, Kommunen und den impfenden Ärzten in den Praxen und Betrieben in eigener Verantwortung auch weiterhin vorrangige Impf­angebote für noch ungeimpfte Personen aus den bis zum 6. Juni geltenden Priorisierungsgruppen 1 bis 3 zu ermöglichen.

© Kai Felmy

Für die Apotheken wichtig sind vor allem die neuen Vergütungsregeln in der Verordnung. Keine Änderung gibt es mit Blick auf die Impfstoffversorgung der niedergelassenen Ärzte: Hier bleibt es vorerst bei einer Vergütung von 6,58 Euro zzgl. USt. je abgegebene Durchstechflasche. Neu ist aber, dass diese Vergütung künftig auch bei der Abgabe der Impfstoffe an Privatärzte gilt – und zumindest anfänglich auch für die an Betriebsärzte. Für letztere jedoch nur bis zum 100. in einem Monat abgegebenen Vial. Je mehr die Apotheke an Betriebsärzte abgibt, desto schmaler wird die Vergütung: für die 101. bis 150. Durchstechflasche in einem Monat sind es noch 4,28 Euro zzgl. USt, ab dem 151. Vial sogar nur noch 2,19 zzgl. USt. Zu dieser Staffelung heißt es in der Verordnungsbegründung: „Den Apotheken entsteht bei den bei dieser Belieferung höheren Anzahlen abgegebener Durchstechflaschen je Transport im Vergleich zur Belieferung von Arztpraxen ein relativ geringerer Aufwand, der eine in der Höhe gestaffelte Vergütung in Abhängigkeit von der Liefermenge rechtfertigt“. Abgerechnet wird weiterhin monatlich. Nur müssen Apotheken künftig bei den Impfstoffen für Betriebsärzte zusätzlich die Nummer des Betriebsarztes angeben. Eine entsprechend gestaffelte Regelung für den Großhandel ist übrigens nicht angedacht.

Vorgesehen ist zudem eine Vergütung für die Erstellung von nachträglichen COVID-19-Impfzertifikaten. Diese neue „Pflicht“ bringt das „Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes“ mit sich. 18 Euro inkl. USt. sollen die Apotheken erhalten, wenn sie ein solches Zertifikat erstmals oder ein abhanden gekommenes nochmals ausstellen. Wird zugleich ein Zertifikat für die Zweitimpfung ausgestellt, beträgt die Vergütung hierfür 6 Euro.

Bis vergangenen Freitagabend (nach AZ-Redaktionsschluss) konnten Verbände, auch die ABDA, zum Verordnungsentwurf Stellung nehmen. Inkrafttreten soll die neue Impfverordnung am 7. Juni. |

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