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Gesundheitspolitik
Noweda sucht Test-Apotheken
RA Douglas: Abstrich ist apothekenübliche Dienstleistung
Eine neue Kooperation zwischen dem Zukunftspakt Apotheke und dem Covid-19-Testanbieter EcoCare soll es Vor-Ort-Apotheken in Kürze ermöglichen, PCR- oder Antigentests anzubieten und durchzuführen, heißt es in der Infomail der Apothekergenossenschaft Noweda vom vergangenen Donnerstag. Geplant ist eine Testphase, die von den Noweda-Niederlassungen in Essen und Frechen begleitet wird und an der je rund 500 Apotheken teilnehmen können. Weiterhin beteiligen sollen sich 500 Apotheken im Raum Berlin, und zwar Kunden des Großhändlers Pharma Privat, der ebenfalls Partner des Zukunftspakts Apotheke ist. Das Angebot soll sich ausschließlich an symptomfreie Kunden richten, die sich auf eigene Kosten testen lassen möchten.
Als Voraussetzung für die Durchführung der Tests wird die Teilnahme an einer etwa dreistündigen kostenfreien Schulung und Einweisung von EcoCare genannt. Die Abstriche können z. B. in der Beratungsecke der Apotheke vorgenommen werden, eine Erstausstattung der erforderlichen Schutzkleidung erhalten Apotheken kostenfrei, die Testkits können beim Großhandelspartner bestellt werden, heißt es weiter. Während das Ergebnis des Schnelltests vom Kunden selbst abgelesen werden kann, werden die Proben für den PCR-Test vom jeweiligen Großhändler zum Labor transportiert; Bezahlung, Auswertung und Kundeninformation erfolgen über EcoCare. Dazu registrieren sich die Verbraucher bei ihreapotheken.de – kurz ia.de –, wo sie auch einen Termin in einer Apotheke ihrer Wahl buchen können. Die Kunden bezahlen für einen PCR-Test 99 Euro und für einen Schnelltest 49 Euro, die Apotheken erhalten 14 Euro für den PCR-Test und 10 Euro für den Schnelltest.
In seiner Stellungnahme zur Zulässigkeit der Testdurchführung in der Apotheke bezieht sich der Apothekenrechtsexperte Dr. Morton Douglas auf die zum 20. November 2020 in Kraft getretene Änderung des § 24 Satz 2 IFSG, durch die der Ärztevorbehalt für die Durchführung von patientennahen Schnelltests zur Feststellung des SARS-CoV-2 Virus aufgehoben wurde. Dies bedeute, „dass jeder, der berechtigterweise entsprechende Tests erhält und über eine entsprechende Schulung zur Durchführung der Testung verfügt, diese durchführen kann“. Die Apotheken sind, heißt es weiter, nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung berechtigt, entsprechende Tests zu erhalten. Werde der Abstrich in der Apotheke durchgeführt, stehe dies im Einklang mit § 1 a Abs. 11 ApBetrO, da es sich insoweit um eine apothekenübliche Dienstleistung handle. |
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