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Pharmazeutisches Recht
Homöopathisches Arzneibuch
Vom 14. Januar 2013 (aus BAnz. AT 06.02.2013 B9. Die Anlagen sind hier nicht mit abgedruckt, sie können unter www.bundesanzeiger.de nachgelesen werden. Auf dieser Internetseite können Sie den Bundesanzeiger, auch in einer kostenlosen Newsletter-Version, abonnieren.)
Aufgrund des § 7 Absatz 5 der Geschäftsordnung für die Deutsche Homöopathische Arzneibuch-Kommission und deren Gremien (vgl. Bekanntmachung vom 17. Juli 2009, BfArM-Homepage) sind Empfehlungen der Fachausschüsse der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission den betroffenen Fach- und Wirtschaftskreisen zur Kenntnis zu bringen.
Durch den Fachausschuss Analytik der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission wurden mehrere revidierte Monographien erstellt. Diese Entwürfe sollen in das Homöopathische Arzneibuch aufgenommen werden, sie werden hiermit zur Kenntnis gebracht (Anlage).
Revidierte Monographien
Berberis vulgaris e fructibus
Colchicum autumnale
Geranium robertianum
Humulus lupulus ferm 34d
Naja naja
Selenicereus grandiflorus
Selenicereus grandiflorus, ethanol. Digestio
Stellungnahmen zu den Entwürfen dieser Monographien des Homöopathischen Arzneibuches sind bis spätestens 8. April 2013 einschließlich an die Geschäftsstelle der Arzneibuch-Kommissionen im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn, zu richten.
Bonn, den 14. Januar 2013
65.1.02 – 3660 – H7425 – 24842/13
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Prof. Dr. Walter Schwerdtfeger
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