- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 36/2013
- Fahrverbot für ...
DAZ aktuell
Fahrverbot für Apothekenbotin
Drohender Verlust des Nebenjobs irrelevant
Bei bestimmten groben oder beharrlichen Verstößen im Straßenverkehr wird ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten verhängt. In gewissen Ausnahmefällen (Härtefällen) sehen Verwaltungsbehörden und Gerichte allerdings von einem Fahrverbot ab, etwa wenn durch den zeitweisen Verlust des Führerscheins die Kündigung des Arbeitsplatzes droht. Dann kann das Fahrverbot in eine höhere Geldbuße umgewandelt werden.
Darauf hoffte auch eine Rentnerin, die zu schnell in einen Ort hineingefahren war. Die Höchstgeschwindigkeit wurde von den außerorts üblichen 100 km/h zunächst auf 80, dann vor einer Kreuzung auf 60 km/h herabgesetzt. Kurz vor der Kreuzung wurde die Rentnerin mit 93 km/h geblitzt – nach Abzug der Messtoleranz immer noch 30 km/h zu viel. Sie erhielt eine Geldbuße von 120 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Dagegen wehrte sie sich vor Gericht, weil das Fahrverbot den Verlust ihres Nebenjobs als Kurierfahrerin einer Apotheke bedeute.
Doch das Gericht hielt am Fahrverbot fest. Die Fahrerin sei aufgrund ihrer Rente in Höhe von 2000 Euro nicht auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit in Höhe von 400 Euro angewiesen. Mit dem Job in der Apotheke bessere sie lediglich ihren Lebensstandard auf. Gesichert sei dieser bereits durch die Rente. Es liege insoweit kein Härtefall vor und das Gericht müsse die drohende Kündigung durch die Apotheke nicht berücksichtigen.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.