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Pharmazeutisches Recht
Sachsen/Thüringen: Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung
Vom 26. November 2004 Die Vertreterversammlung hat im schriftlichen Umlaufverfahren gemäß § 6 Absatz 3 Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung am 26. November 2004 aufgrund von Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen vom 14. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1436) folgende Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung vom 30. April 1992 (Pharm. Ztg. 137 (1992) Nr. 18, S. 90), neu gefasst durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 10. Oktober 2001 (Pharm. Ztg. 146 (2001) Nr. 51/52, S. 91), zuletzt geändert durch Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung vom 9. Dezember 2003 (Pharm. Ztg. 148 (2003) Nr. 51/52, S. 124) beschlossen: § 1
Neuregelungen
1. § 14 wird wie folgt geändert: In Abs. 1 werden die Wörter "gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten." durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung." ersetzt. 2. § 17 Satz 1 wird das Wort: "Arbeitslosenhilfe" durch das Wort "Arbeitslosengeld II" ersetzt. 3. § 24 wird wie folgt geändert: In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "erstattet oder" gestrichen. In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "eine beantragte Beitragserstattung nicht," gestrichen. Abs. 2 wird aufgehoben. 4. § 26 wird wie folgt geändert: Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird gestrichen. Abs. 3 Nr. 1 wird gestrichen. In Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "wirtschaftlich abhängige Angehörige" durch "den Ehegatten" ersetzt. In Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Kinder oder" gestrichen und das Wort "erwerbsunfähig" durch die Wörter "voll erwerbsgemindert" ersetzt. 5. § 29 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben, Abs. 1 Satz 4 wird Abs. 1 Satz 3. Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben. 6. § 33 Kindergeld: wird aufgehoben. 7. § 34 Sterbegeld: wird aufgehoben. 8. §37 wird wie folgt geändert: In Abs. 1 werden die Wörter "eine Abfindung im dreifachen Betrag" durch die Wörter "eine Abfindung in Höhe eines Betrages von 24 Monatsrenten" ersetzt und das Wort "jährlichen" gestrichen. Abs. 2 wird aufgehoben. 9. § 38 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben. Abs. 1 Nr. 3 wird aufgehoben. Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Kindern und", "das Kindergeld nach § 33 und" und "das Kind und" gestrichen, das Wort "stehen" durch das Wort "steht", das Wort "erwerbsunfähig" durch die Wörter "voll erwerbsgemindert" und das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt. In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "das Kind oder" gestrichen. In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "sowie eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder eines Freiwilligendienstes im Sinne des Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen" (ABl. EG Nr. L214 S.1)" gestrichen. Absatz 3 wird aufgehoben. 10. § 40 wird wie folgt geändert: In Abs. 4 wird nach dem Wort "Satz 2" das Komma gestrichen und das Wort "sowie" eingefügt und die Wörter " , die Beitragserstattung nach § 24 Abs. 2 sowie das Sterbegeld nach § 34" gestrichen. In Abs. 6 Satz 1 wird nach dem Wort "Beitragserstattung" der Zusatz "(ß 48 Abs. 2 Satz 4)" eingefügt und die Wörter "sowie im Fall einer Zahlung einmaliger Leistungen nach § 35 Abs.2" werden gestrichen. 11. § 48 wird wie folgt geändert: In Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter "den Anspruchsberechtigten in entsprechender Reihenfolge des § 37 Abs.2" gestrichen. In Abs. 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende des Satzes gestrichen und die Wörter "höchstens jedoch die Beiträge aus 59 Beitragsmonaten." werden angefügt. Nach Abs. 2 Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt: "Anspruchsberechtigt sind der Ehegatte des verstorbenen Mitglieds, oder falls das Mitglied zum Todeszeitpunkt nicht verheiratet war, die Kinder des Mitglieds." Der bisherige Satz 5 wird Satz 6, der bisherige Satz 6 wird Satz 7, der bisherige Satz 7 wird Satz 8. 12. § 49 Amtsdauer: wird aufgehoben.
§ 2
In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales hat mit Schreiben vom 8. Dezember 2004, Akten-zeichen 32-5248.11/12 die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit nach § 6 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) und im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen vom 14. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1436) genehmigt. Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apotheker-versorgung wird hiermit ausgefertigt und im Informationsblatt der Sächsischen Landesapo-thekerkammer, der Kammerinformation der Landesapothekerkammer Thüringen und in der Pharmazeutischen Zeitung veröffentlicht. Dresden, den 10. Dezember 2004
Hans Knoll
Vorsitzender der Vertreterversammlung
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