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Pharmazeutisches Recht
Weiterbildungsordnung
Vom 10. November 2004 Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesapothekerkammer hat am 10. November 2004 aufgrund von § 25 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretung und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHaKG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) folgende Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer beschlossen:
Artikel 1: Neuregelungen
Die Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer vom 19. April 1996 (Informationsblatt SLAK 2/1996, S. XVII) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert: das Wort "befristet" wird ersatzlos gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der Einleitungssatz in Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Der Apotheker kann sich in folgenden Gebieten weiterbilden und das Recht zum Führen einer Gebietsbezeichnung erlangen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: "Der Apotheker kann durch Weiterbildung in den Bereichen "Gesundheitsberatung", "Ernährungsberatung", "Onkologische Pharmazie" und "Homöopathie-Naturheilmittel" das Recht zum Führen einer Zusatzbezeichnung erlangen."
3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: "1Die Weiterbildung in Gebieten erfolgt in mehrjähriger Berufstätigkeit unter verantwortlicher Leitung der Weiterbildenden. 2Die Weiterbildung in Bereichen zum Erwerb von Zusatzbezeichnungen steht unter verantwortlicher Leitung von Weiterbildenden, so weit dies in der Anlage zur Weiterbildungsordnung vorgesehen ist."
4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 4 wie folgt ergänzt: "Die Weiterbildungszeit einschließlich der Prüfung darf nicht mehr als das Zweifache betragen, wenn nicht im begründeten Einzelfall eine Verlängerung der Weiterbildungszeit zu rechtfertigen ist, um eine unzumutbare Härte abzuwenden." b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: "1Die Weiterbildung kann im Rahmen einer hauptberuflichen Voll- oder Teilzeitbeschäftigung erfolgen. 2Die Teilzeittätigkeit muss mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen; die in der Anlage vorgegebene Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend." c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Erziehungsurlaub" durch das Wort "Elternzeit" ersetzt.
5. § 2 Abs. 6 wird § 7 Abs. 3.
6. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Zusatzbezeichnungen "Onkologische Pharmazie" und "Homöopathie-Naturheilmittel" ergänzt. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: "Zusatzbezeichnung und Gebietsbezeichnung dürfen zusammen geführt werden, wenn die Weiterbildung auf einem Gebiet erfolgreich abgeschlossen wurde." Als Sätze 3 und 4 werden neu hinzugefügt: "3Beide Bezeichnungen dürfen aber nicht durch das Wort "und" miteinander verbunden werden, sondern sind getrennt in zwei Zeilen zu führen. 4Die Zusatzbezeichnung darf auch ohne Gebietsbezeichnung, getrennt vom Namen des Apothekers in der nächsten Zeile geführt werden."
7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Formulierung: "... sowie die Weiterbildungszeit ..." ersatzlos gestrichen. c) In Absatz 5 wird Satz 2 gestrichen.
8. § 9 Absätze 1 und 2 werden ersatzlos gestrichen. Alle nachfolgenden Paragrafen ändern sich in der Nummerierung: aus §§ 10 bis 25 werden entsprechend die §§ 9 bis 24.
9. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird vor dem Begriff "Bereich" die Einschränkung "gegebenenfalls im" aufgenommen. b) In Absatz 1 Satz 3 wird nach den Worten "seine theoretischen Kenntnisse" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt. c) In Satz 4 werden die Worte "zu stellenden" durch das Wort "gestellten" und die Worte "zur Weiterbildung Befugte" durch das Wort "Weiterbildende" ersetzt.
10. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz 3 eingefügt: "3Ist der angestellt tätige Weiterzubildende nicht an der Weiterbildungsstätte des Weiterbildenden beschäftigt, hat der Weiterbildende einen Anspruch auf Auskunft vom Arbeitgeber des Weiterzubildenden über die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie über Unterbrechungen der Weiterbildung."
11. § 11 wird wie folgt gefasst: "§ 11 Widerruf und Erlöschen der Befugnis (1) 1Rücknahme und Widerruf der Befugnis richten sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen. 2Die Befugnis zur Weiterbildung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. (2) Mit Beendigung der Tätigkeit des Weiterbildenden an einer Weiterbildungsstätte erlischt seine Befugnis zur Weiterbildung."
12. § 12 und § 13 werden zusammenfassend wie folgt geändert: a) § 12 erhält folgende Neufassung: "§ 12 Anforderungen an die Weiterbildung (1) 1Der Weiterzubildende ist verpflichtet, seine theoretischen Kenntnisse, praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten unter Leitung des Weiterbildenden gewissenhaft zu vertiefen und zu erweitern, insbesondere die ihm nach Maßgabe des Weiterbildungsplans zugewiesenen theoretischen und praktischen Aufgaben zu erfüllen und zu dokumentieren. 2Der Weiterzubildende muss nach den Vorgaben der Anlage zur Weiterbildungsordnung an Seminaren, Vorträgen oder ähnlichen Lehrveranstaltungen teilnehmen. (2) 1Ist der Weiterzubildende nicht in der Weiterbildungsstätte des Weiterbildenden tätig, muss auch diese als Weiterbildungsstätte nach §§ 14 bis 17 als Weiterbildungsstätte zugelassen sein. 2Die ordnungsgemäße Weiterbildung setzt in diesem Fall ein Einvernehmen zwischen dem Weiterbildenden und dem Arbeitgeber des Weiterzubildenden darüber voraus, dass dem Weiterzubildenden in ausreichendem Maße Gelegenheit gegeben wird, seine theoretischen Kenntnisse, praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten nach den Vorgaben des Weiterbildenden zu vertiefen und zu erweitern. 3Das Einvernehmen ist schriftlich zu erteilen und kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. (3) Erfüllen der Weiterzubildende und der Weiterbildende ihre Pflichten nicht, kann die Kammer entsprechende Auflagen erteilen, die eine ordnungsgemäße Weiterbildung sicherstellen." b) Die Nummerierung der nachfolgenden Paragrafen wird entsprechend angepasst.
13. Die §§ 14 bis 17 werden wie folgt als § 13 zusammengefasst: "§ 13 Zulassung der Weiterbildungsstätten (1) 1Die Weiterbildung in den Gebieten nach § 3 Abs. 1 wird in Einrichtungen der Hochschulen, in öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken, Arzneimittelherstellungsbetrieben, Instituten oder anderen pharmazeutischen Einrichtungen durchgeführt. 2Mit Ausnahme der Einrichtungen der Hochschulen bedürfen die übrigen einer Zulassung durch die Kammer. 3Für die Weiterbildung zur Erlangung einer Zusatzbezeichnung ist die Zulassung der Weiterbildungsstätte nicht erforderlich. (2) Die Zulassung einer Einrichtung nach Abs. 1 als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass 1. die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang dem Weiterzubildenden die Möglichkeit geben, die speziellen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten des jeweiligen Gebietes nach § 3 Abs. 1 zu erwerben, 2. die Ausstattung den Anforderungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht sowie der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung trägt und 3. die personelle Situation dem Weiterzubildenden sowie dem Weiterbildenden die Durchführung der Weiterbildung neben der Berufstätigkeit ermöglicht. (3) 1Die Zulassung als Weiterbildungsstätte wird auf Antrag in der Regel unbefristet erteilt. 2Der Antragsteller hat auf Verlangen der Kammer die Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen. 3Der Inhaber der Zulassung hat wesentliche Änderungen in der personellen Besetzung und in der Ausstattung der Weiterbildungsstätte nach Abs. 2 unverzüglich mitzuteilen. (4) 1Die Rücknahme und der Widerruf der Zulassung einer Weiterbildungsstätte richten sich nach den Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Die Zulassung einer Einrichtung als Weiterbildungsstätte ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind."
14. § 19 wird wie folgt als § 15 gefasst: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: "2Die Kammerversammlung bestellt deren Mitglieder und bestimmt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommissionen." bb) Nach Satz 3 wird neu als Satz 4 eingefügt: "4Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission müssen die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet und gegebenenfalls den Bereich besitzen sowie grundsätzlich auf diesem Gebiet und gegebenenfalls in dem Bereich tätig sein." cc) Die Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 5 bis 7. b) Absatz 2 entfällt. Die Absätze 3 bis 6 werden entsprechend die Absätze 2 bis 5. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: "1Für die Bestellung der Mitglieder, für die Zusammensetzung der Widerspruchskommission und für die Bestimmung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden gelten Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend." bb) In Abs. 4 Satz 3 werden die Worte "des Prüfungsausschusses" durch die Worte "der Prüfungskommission" und die Worte "des Widerspruchsausschusses" durch die Worte "der Widerspruchskommission" ersetzt. d) In Absatz 5 wird als Satz 2 neu eingefügt: "2Sie bleiben bis zur Neubestellung der Kommissionen im Amt."
15. § 20 wird wie folgt als § 16 geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort "ordnungsgemäß" die Worte "nach Maßgabe der Anlage zu dieser Weiterbildungsordnung" ergänzt und § 18 Abs. 2 durch § 14 Abs. 2 ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: "Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. c) Absatz 3 wird gestrichen.
16. § 21 wird als § 17 wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: "1Die Prüfung ist mündlich in Form eines Fachgesprächs als Einzelprüfung durchzuführen und soll für den Antragsteller in der Regel mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern. 2Die Prüfungskommission prüft in dem Fachgespräch, ob die für den Abschluss der Weiterbildung vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben worden sind. 3Sie entscheidet aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und des Ergebnisses des Prüfungsgesprächs, ob der Antragsteller das Weiterbildungsziel erreicht hat." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: "1Kommt die Prüfungskommission zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, beschließt sie, ob und wie lange die Weiterbildungszeit des Antragstellers zu verlängern ist. 2Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt in Gebieten und Bereichen mindestens 3 und höchstens 12 Monate. 3Die Prüfungskommission kann auflagenweise zusätzlich Anforderungen an den Inhalt der Weiterbildung stellen, die sich auf die festgestellten Mängel beziehen, insbesondere für die verlängerte Weiterbildungszeit die Teilnahme an bestimmten Seminaren und die Vertiefung der Kenntnisse in bestimmten Schwerpunkten der Weiterbildung vorschreiben." c) Absatz 5 wird Absatz 4.
17. § 23 wird § 19. In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "einlegen" durch das Wort "erheben" ersetzt. Die Formulierung: "... §§ 69 bis 73 …" wird ersatzlos gestrichen.
18. § 25 wird als § 21 wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "nach Maßgabe der §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz" durch die Worte "nach Maßgabe der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: "1Mit der Entscheidung über die Aberkennung sind die Anforderungen festzulegen, die der Apotheker erfüllen muss, bevor er einen erneuten Antrag auf Anerkennung stellen kann. 2 § 19 Abs. 4 gilt entsprechend."
19. § 22 erhält folgende Fassung: "§ 22 Weiterbildung außerhalb des Geltungsbereichs (1) 1Die von anderen Apothekerkammern in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Anerkennungen gelten im Freistaat Sachsen mit der Maßgabe, dass die entsprechenden, in dieser Weiterbildungsordnung bestimmten Bezeichnungen zu führen sind. 2Die Weiterbildung bei einem Weiterbildenden in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte in einem anderen Bundesland kann nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. 3Über die Anrechnung der bisher geleisteten Weiterbildungszeit entscheidet die Kammer nach Anhörung des zuständigen Prüfungsausschusses. (2) 1Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die diesen bei der Anerkennung von Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind, ein erworbenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis für ein Gebiet besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Union gegenseitig anerkannt werden, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach dieser Weiterbildungsordnung. (3) 1Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begonnene Weiterbildung kann ganz oder teilweise auf die nach dieser Weiterbildungsordnung erforderliche Weiterbildungszeit angerechnet werden, sofern die dort geleistete Tätigkeit den Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung entspricht und der Antragsteller die zur Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise erbringt. 2Gleiches gilt für die Weiterbildung nach Abs. 1 eines Apothekers, der nicht Staatsangehöriger eines dieser Staaten ist."
20. § 28 wird als § 23 wie folgt gefasst: "Personen, die ihre Weiterbildung bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung bereits begonnen haben, können bis zum 31. Dezember 2007 wählen, ob sie die Weiterbildung nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung oder nach der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung beenden."
Artikel 2: Änderung der Anlage zur Weiterbildungsordnung
Die Anlage zur Weiterbildungsordnung wird wie folgt neu gefasst:
1. Grundlagen
Der Weiterzubildende Der Weiterzubildende muss die Fertigkeiten und Kenntnisse erwerben, die erforderlich sind, um das Weiterbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich ferner zur aktiven Mitarbeit im Sinne des Weiterbildungsplanes zur Erreichung des Weiterbildungszieles. Jeder Weiterzubildende sollte mindestens ein- bis zweimal während seiner Weiterbildungszeit an einer Informationsveranstaltung zur Weiterbildung im betreffenden Gebiet teilnehmen.
Der Weiterbildende Der Weiterbildende hat dafür zu sorgen, dass der Weiterzubildende die Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zum Erreichen des Weiterbildungszieles erforderlich sind. Die Weiterbildung soll in einer ihrem Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden, dass das Weiterbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann (Weiterbildungsplan). Der Weiterbildende hat mit dem Weiterzubildenden regelmäßig Fachgespräche zu führen und diese zu protokollieren. Jeder Weiterbildende sollte mindestens ein- bis zweimal pro Ermächtigungszeitraum an einer Informationsveranstaltung zur Weiterbildung im betreffenden Gebiet teilnehmen.
Das Weiterbildungsverhältnis Es empfiehlt sich, die Rahmenbedingungen der Weiterbildung in einem Vertrag schriftlich festzuhalten. Es sollten insbesondere folgende Punkte geregelt werden:
Projektarbeit Jeder Weiterzubildende fertigt während der dreijährigen Weiterbildung eine Projektarbeit nach eigenem Interessenschwerpunkt an, die einen unmittelbaren Bezug zu den Weiterbildungsinhalten des betreffenden Gebietes haben sollte. Das Thema ist der Kammer anzuzeigen und vom Weiterbildungsausschuss zu genehmigen, die darüber hinaus auf Wunsch auch Themen vorschlägt. Der Weiterzubildende kann die Projektarbeit wahlweise schriftlich oder als Referat während eines thematisch einschlägigen Seminars oder im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen präsentieren bzw. je nach Aufgabenstellung eine andere geeignete Ergebnisvorstellung wählen. Anstelle der Projektarbeit wird auch eine wissenschaftliche Veröffentlichung oder ein Vortrag anerkannt.
Prüfung Folgende Unterlagen zur Prüfung sind spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin einzureichen:
2. Gebiete I. OFFIZIN PHARMAZIE Einleitung Die Weiterbildung im Gebiet Offizin-Pharmazie erfolgt in praktischer Tätigkeit an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte unter Anleitung eines zur Weiterbildung weiterbildenden Apothekers. Bei einer Vollzeittätigkeit beträgt die Weiterbildungszeit 36 Monate; auch eine Teilzeittätigkeit ist möglich, hierbei verlängert sich die Weiterbildungszeit entsprechend. Neben der praktischen Weiterbildung ist der Besuch von 120 Seminarstunden verpflichtend. Die praktische Weiterbildung beinhaltet u. a. eine Projektarbeit, drei praktische und zwölf theoretische Aufgabenstellungen. Die Weiterbildung zum Fachapotheker für Offizin-Pharmazie soll dem Apotheker die Möglichkeit geben, spezielle, weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten in diesem Gebiet zu erlangen. Rechtliche Grundlage bilden die Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer sowie die nachfolgend beschriebenen Weiterbildungsziele, deren Erreichen durch eine abschließende Prüfung belegt werden muss.
Definition Offizin-Pharmazie ist das Gebiet der Pharmazie, das der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen apothekenüblichen Mitteln zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten sowie der pharmazeutischen Information und Beratung gegenüber Patienten und Ärzten dient. Dies schließt die Herstellung, Prüfung und Lagerung von Arzneimitteln sowie die Erfassung von Arzneimittelrisiken ein.
Weiterbildungsziel Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere
Schwerpunkte Beratung: Die Durchführung von Beratungsgesprächen steht im Mittelpunkt der Weiterbildung an der Weiterbildungsstätte. Durch tägliches Training soll der Weiterzubildende innerhalb der Weiterbildungszeit die erforderlichen, vertieften Kenntnisse und Fertigkeiten zur Durchführung patientenbezogener Beratung erlangen. Entsprechend häufig sind ausführliche Beratungsgespräche durchzuführen.
Arzneimittelinformation:
Herstellung:
Anforderungen an die Weiterbildungsstätte Weiterbildungsstätten für die Weiterbildung zum Fachapotheker für Offizin-Pharmazie sind zugelassene öffentliche Apotheken. Der Apothekenleiter muss erklären, dass die folgenden Anforderungen an die Weiterbildungsstätte erfüllt sind und er gegebenenfalls bereit ist, diese gegenüber der Apothekerkammer nachzuweisen.
Fachliche Anforderungen:
Personelle Ausstattung:
Praktische Weiterbildung Weiterbildungsplan: Der Weiterbildungsplan wird am Beginn der Weiterbildungszeit vom Weiterbildenden und dem Weiterzubildenden gemeinsam erstellt. Dabei sollten nur solche Punkte in den Weiterbildungsplan aufgenommen werden, zu denen sich die Apotheke innerhalb der konkreten Arbeitssituationen in der Lage sieht. Der Weiterbildungsplan soll sowohl dem Weiterzubildenden als auch dem Weiterbildenden eine kontinuierliche Kontrolle der vermittelten Weiterbildungsinhalte ermöglichen. Es empfiehlt sich, den Weiterbildungsplan in regelmäßigen Abständen auf seine Aktualität hin zu überprüfen und gegebenenfalls der aktuellen Situation anzupassen. Um im Falle der Verbundermächtigung, bei der Weiterzubildender und Weiterbildender nicht in der gleichen Apotheke arbeiten, evtl. auftretende arbeitsrechtliche Probleme auszuräumen, sollte der Arbeitgeber des Weiterzubildenden sein Einverständnis erklären, dass dem Weiterzubildenden nach Maßgabe des Weiterbildungsplanes Gelegenheit gegeben wird, die Ziele der Weiterbildung zu erreichen. Darüber hinaus sollte geregelt werden, inwieweit der Weiterbildende Einfluss auf die Tätigkeit des Weiterzubildenden an einer anderen Weiterbildungsstätte haben kann und darf.
Theoretische und praktische Aufgabenstellungen: Der Weiterzubildende sollte in der Regel vier theoretische Aufgabenstellungen pro Jahr aus pharmakologischen, rechtlichen, betriebswirtschaftlichen, galenischen oder analytischen sowie gesundheitspolitischen Themenbereichen bearbeiten, anhand derer der Weiterbildende spezifische situationsbedingte Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten seines Weiterzubildenden überprüfen kann. Die Aufgabenstellungen werden für einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von fünf Stunden konzipiert. Die Kammer stellt hierzu einen Katalog praxisorientierter Muster zur Verfügung, an dem der individuelle Weiterbildungsplan orientiert werden kann. Empfehlenswert ist eine selbstorganisierte Gruppenarbeit mehrerer Weiterzubildender und eine ergänzende interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer naturwissenschaftlicher Berufe sowie mit den Ärzten, um Erfahrungen in spezifischen pharmazeutischen und querschnittsbezogenen Fragestellungen auszutauschen.
Ergänzt wird das Eigenstudium durch eine zu protokollierende praktische Aufgabenstellung einmal jährlich, die vom Umfang her einen Arbeitsaufwand von durchschnittlich zehn Stunden in Anspruch nehmen sollte. Die Kammer stellt auch insoweit einen Katalog ausgewählter Themenvorschläge zur Verfügung.
Fachgespräche: Zwischen dem Weiterbildenden und dem Weiterzubildenden müssen mindestens zweimal jährlich Besprechungen stattfinden. In diesen sollte der zurückliegende Weiterbildungsabschnitt besprochen und von beiden beurteilt, noch bestehende Defizite aufgezeigt und neue Lerninhalte festgelegt oder erarbeitet werden. Die Fachgespräche müssen protokolliert werden. Eine exemplarische Themenliste soll Anregungen zu möglichen Themen der Projektarbeit, Jahresarbeit, Kleinseminaren und praktischen Aufgaben geben.
Theoretische Weiterbildung Neben der praktischen Tätigkeit sind im Rahmen der Weiterbildung Seminare zu besuchen. Insgesamt sind mindestens 120 Seminarstunden mit folgenden inhaltlichen Schwerpunkten nachzuweisen: Neben der Erfüllung der nachstehend genannten inhaltlichen Kriterien ist darauf zu achten, dass
Weiterbildungszeit 36 Monate in einer öffentlichen Apotheke einschließlich des Besuchs von Seminaren. Anrechenbare Weiterbildungszeiten Bis zu 12 Monaten Weiterbildung in einem unter § 3 Abs. 1 Weiterbildungsordnung genannten Gebiet.
II. KLINISCHE PHARMAZIE Einleitung Die Weiterbildung zum Fachapotheker für Klinische Pharmazie soll dem Apotheker die Möglichkeit geben, spezielle, weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten in diesem Gebiet zu erlangen. Rechtliche Grundlagen bilden die Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer sowie die nachfolgenden Weiterbildungsziele, deren Erreichen durch eine abschließende Prüfung dokumentiert werden muss.
Definition Klinische Pharmazie ist das Gebiet der Pharmazie, das die Versorgung aller Patienten gemäß § 14 Apothekengesetz mit Arzneimitteln und sonstigen Produkten des medizinischen Sachbedarfs sowie die zugehörige pharmazeutische Betreuung umfasst. Der Fachapotheker für Klinische Pharmazie sorgt für den wirksamen, sicheren und wirtschaftlichen Einsatz der Arzneimittel und Medizinprodukte in seinem Versorgungsbereich. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere Beschaffungsmanagement, Arzneimittelherstellung, -prüfung, -distribution, -lagerung, -information und -beratung, Verbrauchscontrolling, patientenbezogene klinisch-pharmazeutische Dienstleistungen und das Herbeiführen und die Mitwirkung an Maßnahmen, die eine optimale Arzneimitteltherapie gewährleisten.
Zusätzliche Prüfungsvoraussetzungen
Weiterbildungsziele Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere
1. Pharmazeutische Betreuung
2. Pharmazeutische Serviceleistungen
3. Herstellung und Prüfung der Arzneimittel, Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika, insbesondere in Chargen
4. Pharmakoökonomie 4.1 Krankenhauswesen
5. Arzneimitteltherapie
- Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie,
- Krankheitsbilder,
- Biopharmazie,
- pharmakologische, pharmazeutische und pharmakokinetische Parameter vor allem krankenhaustypischer Arzneimittel,
- Arzneimittelapplikation,
- Arzneimitteltherapie bei besonderen Patientengruppen,
- Kriterien für die Arzneimittelauswahl,
- Mitarbeit bei der Erstellung von Therapierichtlinien des Krankenhauses,
- Arzneimittelkommission,
- Arzneimittelliste,
- klinische Prüfung.
6. Arzneimittelinformation
- Kommunikationstechniken,
- Arzneimittelinformationssysteme (Print-, Non-Print-Medien),
- Aufbau eines Dokumentations- und Informationssystems in der Krankenhausapotheke,
- Bewertung klinischer Studien und Originalarbeiten,
- Bewertung der Arzneimittel,
- Strukturierte Bearbeitung von Anfragen,
- zielgruppenspezifische Weitergabe der Arzneimittelinformationen,
- Erfassung und Weitergabe der Arzneimittelrisiken.
7. Hygiene und Mikrobiologie
- Richtliniengemäße Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen,
- Infektionswege im Krankenhaus,
- Desinfektions- und Sterilisationsverfahren,
- Desinfektionsmittel,
- Systematik pathogener Erreger und deren klinische Relevanz,
- Erstellung und/oder Auswertung von Resistenzstatistiken,
- Auswahlkriterien für Antibiotika.
8. Ausgewählte Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika und diätetische Lebensmittel
- Materialien und Stoffe,
- Produkte,
- Anwendung.
9. Krankenhausrelevante Rechtsgrundlagen
10. Qualitätsmanagement
- Qualitätsbegriffe,
- Qualitätsmanagement-Systeme,
- Qualitätssicherung.
Anforderungen an die Weiterbildungsstätte 1. Die Zulassung als Weiterbildungsstätte wird von der Sächsischen Landesapothekerkammer, KdöR erteilt. Rechtsgrundlage ist § 14 der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer. 2. Eine Zulassung wird erteilt, wenn der Antragsteller 2.1 nachweist, dass im Falle einer Verbundermächtigung die Apotheke mindestens eine weitere Stelle für Apotheker zur Versorgung und Betreuung der Patienten im Krankenhaus besitzt, 2.2 in einer umfassenden Beschreibung belegbare Angaben macht, aus denen hervorgeht, das in der beantragten Weiterbildungsstätte alle durch das Weiterbildungsziel und dieser Durchführungsempfehlung vorgegebenen theoretischen und praktischen Leistungen hauptberuflich erbracht werden können, 2.3 nachweist, dass in der beantragten Weiterbildungsstätte Kenntnisse und Fertigkeiten in der Herstellung applikationsfertiger Parenteralia insbesondere mit CMR-Potenzial in angemessenem Umfang vermittelt werden können. Als angemessener Umfang gilt eine Tätigkeit an mindestens zehn Produktionstagen bei Bearbeitung von mindestens 50 Zubereitungen, 2.4 im Falle, dass die Herstellung von Parenteralia insbesondere mit CMR-Potenzial nicht möglich ist, eine vertragliche Regelung vorliegt, die sicherstellt, dass die Weiterbildung, so weit sie sich auf diese Zubereitungen erstreckt, in einer anderen zugelassenen Weiterbildungsstätte der Klinischen Pharmazie erfolgen kann, 2.5 nachweist, dass in der beantragten Weiterbildungsstätte im Jahr regelmäßig Chargen verschiedener Produkte halbfester und Chargen verschiedener Produkte flüssiger Arzneiformen nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt und die Zubereitungen und deren Ausgangsstoffe in ausreichendem Umfang in der Apotheke geprüft werden, 2.6 erklärt, dass Zugang zu aktuellen medizinisch-pharmazeutischen Datenbanken besteht, 2.7 erklärt, dass über die Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung hinausgehende Fachliteratur in der Apotheke vorhanden ist und dass diese auf aktuellem Stand gehalten wird, 2.8 erklärt, dass für Weiterzubildende die Voraussetzung geschaffen ist, den ärztlichen und pflegerischen Bereich eines Krankenhauses intensiv kennen zu lernen, 2.9 erklärt, dass für den Weiterzubildenden die Möglichkeit geschaffen ist, an Sitzungen der Arzneimittelkommission teilzunehmen, 2.10 versichert, dass für den Weiterzubildenden die Voraussetzung geschaffen ist, sich an der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Krankenhauspersonal zu beteiligen,
3. Zusätzlich muss der Antragssteller regelmäßig mindestens vier der nachfolgenden Dienstleistungen erbringen: 3.1 Umfangreiche Herstellung im Defekturmaßstab insbesondere sterile Produkte, 3.2 Beurteilung gemischter parenteraler Zubereitungen insbesondere auf Kompatibilität, 3.3 Therapeutisches Drug-Monitoring, 3.4 Erstellung medizinischer und pharmazeutischer Literaturrecherchen an Datenbanken und deren Bewertung, 3.5 Teilnahme an Visiten, 3.6 Arzneimittelanamnese, 3.7 Beratung von Patienten und/oder Patientengruppen, 3.8 patientenbezogene Belieferung (Unit-Dose), 3.9 Auswertung von Resistenzstatistiken, 3.10 Mitarbeit in interdisziplinären Arbeitsgruppen und Kommissionen zur Erstellung von Empfehlungen insbesondere im therapeutischen Bereich, 3.11 toxikologisch-chemische Untersuchungen, klinisch-pharmazeutische Tätigkeiten.
Weiterbildungszeit und Durchführung 36 Monate in einer Krankenhausapotheke, einer krankenhausversorgenden Apotheke oder einer Bundeswehrkrankenhausapotheke einschließlich des Besuchs von Seminaren.
Anrechenbare Weiterbildungszeiten Bis zu 12 Monaten Weiterbildung in einem unter § 3 Abs. 1 genannten Gebiet.
III. ARZNEIMITTELINFORMATION
Einleitung Die Weiterbildung zum Fachapotheker für Arzneimittelinformation soll dem Apotheker die Möglichkeit geben, spezielle, weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten in diesem Gebiet zu erlangen. Rechtliche Grundlagen bilden die Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer sowie die nachfolgenden Weiterbildungsziele, deren Erreichen durch eine abschließende Prüfung dokumentiert werden muss.
Definition Arzneimittelinformation ist das Gebiet der Pharmazie, das die Erarbeitung, Sammlung, Aufbereitung, Bewertung und Weitergabe von Erkenntnissen zur Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Arzneimitteln umfasst. Der Fachapotheker für Arzneimittelinformation ist befähigt zum sachgerechten Umgang mit Daten und Informationen zur pharmazeutischen, präklinischen und klinischen Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln, zur Arzneimittelsicherheit einschließlich der Qualitätssicherung, zur Arzneimittelzulassung sowie zur Erarbeitung medizinisch-wissenschaftlicher Informationen.
Weiterbildungsziele Um den vielfältigen Tätigkeitsfeldern im Bereich der Arzneimittelinformation gerecht werden zu können, werden die Weiterbildungsinhalte getrennt in Basiskenntnisse und Schwerpunkte. Die als Basiskenntnisse ausgewiesenen Weiterbildungsinhalte müssen von allen Weiterzubildenden erworben werden. Im Bereich der Schwerpunkte muss der Weiterzubildende entsprechend den Verhältnissen an der Weiterbildungsstätte mindestens drei Schwerpunkte auswählen.
Basiskenntnisse:
- Vertiefte Kenntnisse über Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie, Biochemie und
- Pathobiochemie,
- Kenntnisse in der Krankheitslehre, über Diagnosemöglichkeiten sowie bei bestehenden Krankheitsbildern geeignete Therapien,
- Erfahrungen im Umgang mit EDV-Systemen und Medien zur Sammlung, Aufbereitung und Speicherung von Informationen über Arzneimittel,
- Grundkenntnisse über pharmazeutisches Marketing,
- Grundkenntnisse in Methoden der Epidemiologie und statistischen Auswertungen von Arzneimittelinformationen,
- Vertiefte Kenntnisse über neue Entwicklungen und Technologien auf dem Gebiet der Arzneimittel,
- Kenntnisse im Management und Personalführung,
- weitergehende Kenntnisse im Arzneimittelrecht.
Schwerpunkte:
- Sammlung, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von wissenschaftlichen Daten über pharmazeutische und pharmakologische/therapeutische Eigenschaften von Arzneistoffen und ihren Zubereitungen,
- Sammlung, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von wissenschaftlichen Daten über Risiken von Arzneistoffen und ihren Zubereitungen sowie Koordinierung der notwendigen Maßnahmen (Stufenplan),
- Sammlung, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von Informationen über pharmazeutische Eigenschaften und die Qualität sowie biopharmazeutische Parameter von Arzneistoffen und ihren Zubereitungen,
- zielorientierte Erstellung von pharmazeutischen und medizinisch-wissenschaftlichen Informationen (z. B. Fachinformationen, Sachverständigengutachten),
- Planung, Durchführung und Auswertung präklinischer und klinischer Prüfungen (Phase I -IV),
- Erstellung und Bewertung von Zulassungsdossiers unter Berücksichtigung der inhaltlichen und rechtlichen Anforderungen zum Herstellen, Prüfen und Inverkehrbringen von Arzneimitteln und der Überwachung des Arzneimittelverkehrs,
- Sammlung und Bewertung von Arzneimittelrisiken und Koordination der notwendigen Maßnahmen,
- im Umgang mit EDV-Systemen und Medien zur Sammlung, Aufbereitung und Speicherung von Informationen über Arzneistoffe, ihre Zubereitungen oder Medizinprodukte,
- in Methoden der pharmazeutischen und medizinischen Epidemiologie und Statistik,
- über Medizinprodukte,
- in Krankheitslehre und Arzneimitteltherapie,
- in den betreffenden Rechtsgebieten.
Anforderungen an die Weiterbildungsstätte 1. Weiterbildungsstätten für das Gebiet Arzneimittelinformation sind zugelassene pharmazeutische Betriebe, wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden und andere geeignete Einrichtungen zur Durchführung der Weiterbildung zum Fachapotheker für Arzneimittel- information, so weit diese nachweislich die Weiterbildungsziele vermitteln können. Die jeweils anerkennungsfähige Weiterbildungszeit an den einzelnen Weiterbildungsstätten richtet sich nach dem Umfang der vermittelten Weiterbildungsinhalte.
2. Die Weiterbildungsstätten müssen in räumlicher, personeller und technischer Hinsicht so ausgestattet sein, dass den Anforderungen der Weiterbildungsordnung in ausreichendem Umfang entsprochen werden kann.
3. Der weiterbildende Apotheker muss hauptberuflich an einer Weiterbildungsstätte tätig sein und ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten.
Weiterbildungszeit 36 Monate in geeigneten Einrichtungen der Arzneimittelinformation einschließlich des Besuchs von Seminaren.
Anrechenbare Weiterbildungszeiten Bis zu 6 Monate Weiterbildung in einem unter § 3 Abs. 1 genannten Gebiet.
IV. PHARMAZEUTISCHE TECHNOLOGIE
Einleitung Die Weiterbildung zum Fachapotheker für Pharmazeutische Technologie soll dem Apotheker die Möglichkeit geben, spezielle, weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten in diesem Gebiet zu erlangen. Der im Gebiet Pharmazeutische Technologie weitergebildete Apotheker erfüllt die fachlichen Voraussetzungen für die Sachkenntnis nach § 15 Arzneimittelgesetz (AMG) und die Vorgaben zur Qualified Person im Sinne der EU-Richtlinien. Rechtliche Grundlage bilden die Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer und die nachfolgend beschriebenen Weiterbildungsziele, deren Erreichen durch eine abschließende Prüfung dokumentiert werden muss.
Definition Pharmazeutische Technologie ist das Gebiet der Pharmazie, das sich mit der Überführung eines Stoffes oder Stoffgemisches in eine therapeutisch anwendbare Arzneiform befasst mit dem Ziel, eine optimale Wirksamkeit, Verträglichkeit und Stabilität zu erreichen. Dies schließt die Auswahl geeigneter Hilfsstoffe und Packmittel und die Entwicklung und Anwendung geeigneter Herstellungstechniken ein.
Weiterbildungsziele Die Weiterbildung zum Fachapotheker für Pharmazeutische Technologie umfasst unter Berücksichtigung des aktuellen Kenntnisstandes zu GMP, GCP und GLP die Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und ihre praxisgerechte Umsetzung, insbesondere
- in der Charakterisierung und Beurteilung anwendungsbezogener Eigenschaften und der Qualität von Arznei- und Hilfsstoffen bei der Entwicklung von Arzneiformen,
- in der Erstellung, Durchführung und Auswertung von Versuchsplänen,
- in der beschreibenden und beurteilenden Statistik einschließlich der statistischen Auswertung,
- in der Prüfung, Bewertung und Optimierung der chemischen, physikalischen, mikrobiologischen und therapeutischen Stabilität von Arzneistoffen, Hilfsstoffen und Arzneiformen unter Berücksichtigung geeigneter Prüfverfahren,
- über Packmittel und Grundlagen der Verpackungstechnologie,
- über Inkompatibilitäten zwischen Arzneistoffen, Hilfsstoffen sowie Primärpackmitteln,
- über biopharmazeutische Zusammenhänge zwischen der Formulierung und der Applikationsart,
- über Pharmakokinetik,
- in der Prüfung, Beurteilung und Optimierung des Freigabeverhaltens von Arzneistoffen (in-vitro, in-vivo) aus der Arzneiform in Hinblick auf das angestrebte therapeutische Ziel,
- über verfahrenstechnische Grundlagen der Entwicklung und Herstellung von Arzneiformen,
- in Maschinenkunde,
- über Prozesssteuerung einschließlich Prozesskontrolle und Validierung,
- in der Dokumentation, Auswertung und statistischen Bewertung der Arbeitsergebnisse,
- in der Sicherung der mikrobiologischen Qualität der Arzneiformen,
- in der Qualitätssicherung der Arzneimittelherstellung unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften; dies umfasst insbesondere die Qualitätsplanung, -lenkung und -prüfung, Qualifizierung, Validierung und Auftragsfertigung,
- in der Erstellung und Bewertung der Zulassungsdokumentation,
- in den Grundlagen der Arzneimittelsicherheit,
- im Kostenmanagement bei der Entwicklung und Herstellung der Arzneiformen,
- in der Sicherung der mikrobiologischen Qualität der Arzneiformen, Medizinprodukten und apothekenüblichen Waren,
- in Fragen der Zulassung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und apothekenüblichen Waren,
- in einschlägigen nationalen gesetzlichen Bestimmungen, den EU- und internationalen Regelungen,
- in den Grundlagen der Arbeitssicherheit.
Anforderungen an die Weiterbildungsstätte 1. Weiterbildungsstätten für das Gebiet Pharmazeutische Technologie sind pharmazeutische Herstellerbetriebe und pharmazeutisch-technologische Laboratorien sowie Universitätsinstitute (pharmazeutisch-technologische Lehrstühle). 2. In einer umfassenden Beschreibung werden belegbare Angaben gemacht, aus denen hervorgeht, dass an der Weiterbildungsstätte wesentliche durch das Weiterbildungsziel vorgegebene theoretische und praktische Leistungen erbracht werden können. 3. Die Weiterbildungsstätten müssen in personeller, räumlicher und apparativer Hinsicht so ausgestattet sein, dass den Anforderungen der Weiterbildungsordnung in angemessenem Umfang entsprochen werden kann. 4. In der Weiterbildungsstätte muss ausreichend Fachliteratur vorhanden sein, die die erforderlichen theoretischen Grundlagen während der Weiterbildungszeit vermitteln kann. Sie ist auf aktuellem Stand zu halten. 5. Der Erwerb der Weiterbildungsinhalte, die an der Weiterbildungsstätte nicht angemessen vermittelt werden können, ist vorzugsweise durch den Besuch von entsprechenden Weiterbildungsveranstaltungen oder Praktika zu ermöglichen.
Weiterbildungszeit und Durchführung Weiterbildung 36 Monate in Pharmazeutischer Technologie an einem Hochschulinstitut, in einem pharmazeutisch-technologischen Laboratorium oder in der Arzneimittelherstellung in einem Herstellerbetrieb mit Herstellungserlaubnis einschließlich des Besuchs von Seminaren.
Anrechenbare Weiterbildungszeiten Bis zu 12 Monaten Weiterbildung in einem unter § 3 Abs. 1 genannten Gebiet.
V. PHARMAZEUTISCHE ANALYTIK
Einleitung Die Weiterbildung zum Fachapotheker für Pharmazeutische Analytik soll dem Apotheker die Möglichkeit geben, spezielle, weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten in diesem Gebiet zu erlangen. Der im Gebiet Pharmazeutische Analytik weitergebildete Apotheker erfüllt die fachlichen Voraussetzungen für die Sachkenntnis nach § 15 Arzneimittelgesetz (AMG) und die Vorgaben zur Qualified Person im Sinne der EU-Richtlinien. Rechtliche Grundlage bilden die Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer und die nachfolgend beschriebenen Weiterbildungsziele, deren Erreichen durch eine abschließende Prüfung dokumentiert werden muss.
Definition Pharmazeutische Analytik ist das Gebiet der Pharmazie, in dem mit dem Ziel der Arzneimittelsicherheit die pharmazeutische Qualität von Wirkstoffen, Hilfsstoffen, Ausgangsmaterialien, Arzneizubereitungen und Medizinprodukten unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens charakterisiert und spezifiziert, geprüft, bewertet und dokumentiert wird, wozu analytische Verfahren nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik zu entwickeln, zu validieren und anzuwenden sind.
Weiterbildungsziele Die Weiterbildung zum Fachapotheker für Pharmazeutische Analytik umfasst die Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und ihre praxisgerechte Umsetzung, insbesondere
- in physikalischen, chemischen, biologischen, biochemischen und mikrobiologischen Analysenmethoden,
- in Methoden zur Isolierung von Arzneistoffen, von Neben- und Abbauprodukten sowie zur Trennung von Gemischen,
- in der Planung, Entwicklung, Validierung, Anwendung und Bewertung analytischer Verfahren,
- in der Charakterisierung, Spezifizierung und Bewertung der Qualität von Stoffen, Stoffgemischen, Ausgangsmaterialien und Arzneizubereitungen,
- in der Prüfung und Bewertung der Arzneistofffreisetzung aus der Arzneiform, der pharmazeutischen sowie der biologischen Verfügbarkeit einschließlich der biopharmazeutischen Zusammenhänge,
- in der Inprozess- und Qualitätskontrolle,
- in der Qualitätssicherung der Arzneimittelherstellung unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, dies umfasst insbesondere die Qualitätsplanung, -lenkung und -prüfung, Qualifizierung, Validierung und Auftragsfertigung, in der Auswertung, Bewertung und Dokumentation der Arbeitsergebnisse,
- in der beschreibenden und beurteilenden Statistik einschließlich der statistischen Auswertung,
- in der Prüfung und Bewertung der chemischen, physikalischen, mikrobiologischen und therapeutischen Stabilität und Kompatibilität von Arzneistoffen, Hilfsstoffen, Ausgangsmaterialien und Arzneizubereitungen,
- in der Spezifizierung, Prüfung und Beurteilung der Betriebshygiene,
- in der Erstellung des pharmazeutisch-analytischen Teils der Zulassungsdokumentation sowie des Analytischen Gutachtens unter Berücksichtigung der regulatorischen Anforderungen,
- in den betreffenden Rechtsgebieten,
- in der Prüfung und Beurteilung von Medizinprodukten,
- im Arzneimittelrecht und anderen für die Beurteilung von Arzneimitteln relevanten, nationalen und internationalen Rechtsgebieten,
- in den Grundlagen der Arbeitssicherheit,
- im Kostenmanagement.
Anforderungen an die Weiterbildungsstätte 1. Weiterbildungsstätten für das Gebiet Pharmazeutische Analytik sind pharmazeutische Betriebe, Hochschulinstitute, analytische Laboratorien oder eine entsprechende Einrichtung der Bundeswehr. 2. In einer umfassenden Beschreibung werden belegbare Angaben gemacht, aus denen hervorgeht, dass an der Weiterbildungsstätte wesentliche durch das Weiterbildungsziel vorgegebene theoretische und praktische Leistungen erbracht werden können. 3. Die Weiterbildungsstätte muss in apparativer Hinsicht so ausgestattet sein, dass den Anforderungen der Weiterbildungsordnung in angemessenem Umfang entsprochen werden kann. Dies erfordert den Nachweis, dass mehrere der nachfolgend aufgeführten instrumentellen Verfahren an der Weiterbildungsstätte angewandt werden:
- Chromatographische Verfahren, z. B. DC, HPLC, GC, elektrophoretische Verfahren,
- Beurteilung der Detektoren und MS-Kopplungstechniken, Spektrometrische Verfahren, z. B. UV/VIS-IR-, NIR-, NMR-Spektrometrie, Atomspektrometrie,
- Polarimetrie und Massenspektrometrie,
- Elektrometrische Verfahren, z. B. Voltammetrie, Polarographie; Potentiometrie,
- Amperometrie, Voltametrie sowie Konduktometrie,
- Andere Verfahren zur Bestimmung physikalischer, chemischer und pharmazeutisch-technologischer Eigenschaften, z. B. Korngrößenverteilung, Fließ-, Schütt-, Kompaktier- und Zerfallseigenschaften, Friabilität, Härte, partikuläre Verunreinigungen sowie thermische Verfahren. 4. An der Weiterbildungsstätte wird die Prüfung von Wirkstoffen oder Arzneiformen nach allgemein anerkanntem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt. 5. In der Weiterbildungsstätte muss ausreichend Fachliteratur vorhanden sein, die die erforderlichen theoretischen Grundlagen während der Weiterbildungszeit vermitteln kann. Sie ist auf aktuellem Stand zu halten. 6. Der Erwerb von Weiterbildungsinhalten, die an der Weiterbildungsstätte nicht angemessen vermittelt werden können, ist vorzugsweise durch den Besuch von entsprechenden Weiterbildungsveranstaltungen oder Praktika zu ermöglichen.
Weiterbildungszeit und Durchführung 36 Monate in Pharmazeutischer Analytik an einem Hochschulinstitut, in entsprechend ausgestatteten Laboratorien der pharmazeutischen Industrie und anderen Untersuchungsstellen einschließlich des Besuchs der von der Kammer vorgeschriebenen Seminare.
Anrechenbare Weiterbildungszeiten Bis zu 12 Monaten Weiterbildung in einem unter § 3 Abs. 1 genannten Gebiet.
VI. TOXIKOLOGIE UND ÖKOLOGIE
Einleitung Die Weiterbildung zum Fachapotheker für Toxikologie und Ökologie soll dem Apotheker die Möglichkeit geben, spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in diesem Gebiet zu erlangen. Rechtliche Grundlage bilden die Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer und die nachfolgend beschriebenen Weiterbildungsziele, deren Erreichen durch eine abschließende Prüfung dokumentiert werden muss.
Definition Die Toxikologie untersucht und bewertet die schädigenden Wechselwirkungen zwischen Stoffen natürlichen und anthropogenen Ursprungs einerseits und dem Menschen und der Umwelt andererseits. Die Toxikologie bedient sich dazu entweder der Bestimmung von Veränderungen in biologischen Modellsystemen unter definierten Bedingungen oder von Stoffen und ihren Abbauprodukten in Organismen und anderen Untersuchungsobjekten. Die Ökologie befasst sich mit Zuständen und Wechselwirkungen von Ökosystemen. Hier anstehende Aufgaben sind die Bestimmung und Bewertung der Wirkungen von Stoffen auf Ökosysteme (Ökotoxikologie) und die Rückwirkungen auf den Menschen (Umwelttoxikologie). Im Rahmen der Weiterbildung umfasst das Gebiet Toxikologie und Ökologie insbesondere die Durchführung, Interpretation und Bewertung arzneistofftoxikologischer, forensischtoxikologischer, umwelt-toxikologischer, ökologischer und radiochemischer Untersuchungen sowie mit diesen in Zusammenhang stehenden analytischen, klinisch-chemischen und anderen Methoden zur Untersuchung der Dynamik und Kinetik von Stoffen, wie z. B. Arzneistoffen, Suchtstoffen, Haushaltsmitteln, Bedarfsgegenständen, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Industrie-Chemikalien.
Weiterbildungsziele Basiskenntnisse müssen von allen Weiterzubildenden nachgewiesen werden. In einem der genannten Schwerpunkte sind vertiefte Kenntnisse nachzuweisen.
Basiskenntnisse:
- in den Grundlagen der Pharmakologie, der Toxikologie und der Ökologie,
- auf dem Gebiet der Bioverfügbarkeit, in Pharmakokinetik und Toxikokinetik,
- zu Modellen über Strukturwirkungsbeziehungen in Toxikologie und Ökologie,
- in den Grundlagen von Toxizitätsprüfungen und Ökotoxizitätstests,
- in der Probengewinnung, Probenaufbereitung und dem Nachweis von Stoffen und deren Abbauprodukten, auch in komplexen Matrizes,
- in chemischen, biochemischen und physikalischen Analysenmethoden, auch in der Spurenanalytik,
- in der Sammlung, Auswertung und Bewertung von Arbeitsergebnissen, auch unter Einbeziehung rechnerunterstützter und statistischer Methoden,
- in den Grundlagen der Detoxikationsmaßnahmen,
- in den Grundlagen der Dekontaminationsmaßnahmen,
- in stoffbezogenem Recht, z. B. Arzneimittel-, Chemikalien-, Pflanzenschutz-, Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Recht, sowie im Wasser-, Boden-, Luft-, Abfall- und Strahlenschutzrecht.
Schwerpunkte: a) Experimentelle Toxikologie Schwerpunkt ist die Erfassung, Quantifizierung und Bewertung der schädlichen Wirkungen von Fremdstoffen in geeigneten Modellsystemen unter definierten Bedingungen. Im Rahmen der experimentellen Toxikologie führt der Apotheker Prüfungen von Stoffen durch und leitet aus deren Ergebnis mögliche Risiken ab. Seine Bewertung liefert eine Grundlage für Maßnahmen zum Schutz der Lebewesen. Er beurteilt die Qualität von experimentell-toxikologischen Arbeiten in Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Grundsätzen der "Guten Labor Praxis (GLP). Er ist Sachverständiger für experimentelle Toxikologie und tritt als Gutachter auf. Empfehlungen zur Durchführung der Weiterbildung zum Fachapotheker für Toxikologie und Ökologie.
b) Analytische Toxikologie Schwerpunkt ist die qualitativ und quantitative Analytik von Fremdstoffen, wie z. B. Arznei-, Sucht- und Gefahrstoffen und Abbauprodukten in biologischen und anderen Materialien. Neben der Beurteilung der Analytik bewertet der Apotheker seine Ergebnisse im Zusammenhang mit dem ärztlichen Untersuchungsbefund bzw. dem Obduktionsergebnis unter Einbeziehung aller verfügbaren Informationen und prüft nach einer Plausibilitätskontrolle insbesondere auf einen kausalen Zusammenhang. Hierzu vergleicht er die analytischen Ergebnisse eines Falles mit Referenzgruppen. Er ist Sachverständiger für analytische Toxikologie und tritt als Gutachter auf.
c) Ökotoxikologie und Umwelttoxikologie (Ökologie) Schwerpunkt ist die Bestimmung und Bewertung von Schadstoffkonzentrationen, einschließlich Radionukleiden, in Wasser, Boden, Luft, Abfall und biologischen Materialien (Pflanze-Tier-Nahrungsmittel-Mensch). Dies beinhaltet auch die Analytik von Fremdstoffen, wie z. B. Pflanzenschutzmitteln und anderen toxischen Substanzen in Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen. Im Rahmen der Umwelt- und Ökotoxikologie befasst sich der Apotheker mit der Risikoabschätzung der toxischen Wirkung von Fremdstoffen auf Mensch, Tier und Pflanze und verfolgt/rückverfolgt deren Weg vom Erzeuger durch die Umwelt bis zum gefährdeten Organismus, insbesondere auch über die Nahrungsnetze. Er prüft und beurteilt Stoffe und deren Zubereitungen auf ihre Umweltverträglichkeit bei deren Entwicklung, Anwendung, Lagerung und Vernichtung. Er ist Sachverständiger für Umwelttoxikologie und Ökotoxikologie und tritt als Gutachter auf.
Anforderungen an die Weiterbildungsstätte 1. Weiterbildungsstätten für das Gebiet Toxikologie und Ökologie sind entsprechend ausgestattete Universitätsinstitute, Laboratorien der Industrie und andere Untersuchungsstellen. 2. Die Weiterbildungsstätten müssen in personeller, räumlicher und apparativer Hinsicht so ausgestattet sein, dass den Anforderungen der Weiterbildungsordnung in angemessenem Umfang entsprochen werden kann. So weit Prüfungen nach standardisierten Methoden durchgeführt werden, muss die apparative Ausstattung deren Richtlinien entsprechen. 3. Weiterbildungsinhalte, die in der Weiterbildungsstätte nicht angemessen vermittelt werden können, sind vorzugsweise durch den Besuch von entsprechenden Weiterbildungsveranstaltungen zu erwerben. 4. In der Weiterbildungsstätte muss ausreichend aktuelle Fachliteratur vorhanden sein, die die erforderlichen theoretischen Grundlagen während der Weiterbildungszeit vermitteln kann.
Weiterbildungszeit und Durchführung 48 Monate in einer geeigneten Einrichtung der Toxikologie und Ökologie einschließlich des Besuchs von Seminaren. Als Weiterbildungsstätte kommen Laboratorien industrieller Betriebe, Untersuchungsämter, Hochschulinstitute, Einrichtungen der Bundeswehr und andere Institutionen in Frage, so weit diese nachweislich die Weiterbildungsziele vermitteln können.
Anrechenbare Weiterbildungszeiten Bis zu 18 Monaten Weiterbildung in Pharmazeutischer Analytik.
VII. THEORETISCHE UND PRAKTISCHE AUSBILDUNG
Einleitung Die Weiterbildung zum Fachapotheker für Theoretische und Praktische Ausbildung soll dem Apotheker die Möglichkeit geben, spezielle, weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten in diesem Gebiet zu erlangen. Rechtliche Grundlage bilden die Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer und die nachfolgend beschriebenen Weiterbildungsziele, deren Erreichen durch eine abschließende Prüfung dokumentiert werden muss.
Definition Theoretische und Praktische Ausbildung ist das Gebiet der Pharmazie, das die Wissensvermittlung an pharmazeutisches oder nichtpharmazeutisches Personal oder andere Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arzneimittel und Medizinprodukte benötigen, zum Inhalt hat. Dies schließt die didaktische Auswahl, Aufarbeitung und Vermittlung der jeweils geforderten Lehrziele und Lehrinhalte in den pharmazeutisch relevanten Gebieten ein.
Weiterbildungsziele Die Weiterbildungsziele in diesem Gebiet sind in zwei Gruppen - A und B - geteilt. Weiterbildungsziele A sind erweiterte und vertiefte Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im pharmazeutischen Bereich. Weiterbildungsziele B sind Kenntnisse und Fähigkeiten im didaktischen Bereich zur adressatengerechten Vermittlung pharmazeutischer Inhalte. Zu den Weiterbildungszielen A sind mindestens 40, zu B mindestens 80 Seminarstunden zu besuchen. Die Weiterbildungsziele B können durch 36 Monate hauptberufliche Unterrichtstätigkeit an einer Schule, Lehranstalt oder einer anderen Einrichtung zur Ausbildung von pharmazeutischem Personal, Hilfspersonal oder anderen Berufsgruppen die Kenntnisse über Arznei-, Heil- und Hilfsmittel benötigen, erworben werden und die Weiterbildungsziele A durch 800 Stunden nebenberuflicher Tätigkeit in einer öffentlichen oder Krankenhausapotheke, die den Anforderungen an einer Weiterbildungsstätte genügt. Alternativ können die Weiterbildungsziele A durch 36 Monate hauptberufliche Tätigkeit in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte für Offizin-Pharmazie oder Klinische Pharmazie erworben werden und die Weiterbildungsziele B durch 500 Stunden nebenberufliche Unterrichtstätigkeit an einer Schule Lehranstalt oder einer anderen o. g. Einrichtung. In diesem Fall ist entweder die Schule Weiterbildungsstätte mit einem Weiterbildenden, oder Schule und Apotheke erfüllen gemeinsam die sächlichen und personellen Anforderungen und in der Apotheke, der hauptberuflichen Arbeitsstätte, ist ein Weiterbildender Fachapotheker für Theoretische und Praktische Ausbildung tätig. Sowohl bei der hauptberuflichen wie bei der nebenberuflichen Unterrichtstätigkeit gibt es auch die Möglichkeit, dass der Weiterbildende an einer anderen Weiterbildungsstätte tätig ist als an der Arbeitsstätte des Weiterzubildenden (Verbundermächtigung).
Lehrproben Anstelle von Projektarbeiten finden in diesem Gebiet sechs Lehrproben statt. Davon werden im Rahmen der didaktischen Seminare 2 und 3 zwei Lehrproben durch ein Feed-back des Pädagogen und der übrigen Seminarteilnehmer unterstützt. Die nächsten drei Lehrproben nimmt allein der Weiterbildende ab. Die sechste Lehrprobe, in Anwesenheit des Prüfungsausschusses, ist Teil der Prüfung und bildet die Grundlage für die anschließende mündliche Prüfung. Weiterzubildende sollen sich bemühen, bei Lehrproben von anderen Weiterzubildenden zu hospitieren. Grundlage ist der Leitfaden für Lehrproben, der im Internet bereitgestellt wird. Wichtig ist, dass sowohl der Weiterzubildende als auch der Weiterbildende sich mit der Durchführung von Lehrproben vertraut machen.
Eingehende Kenntnisse Erfahrungen und Fertigkeiten im pharmazeutischen Bereich werden insbesondere verlangt:
- in den pharmazeutischen Tätigkeiten,
- in den pharmazeutischen Untersuchungsverfahren,
- in der Wirkungsweise von Arzneimitteln,
- in der Sammlung und Wertung von pharmazeutischen Informationen,
- in der Beurteilung und Anwendung von Diätetika, Medicalprodukten und Körperpflegemitteln,
- in der Gesundheitsberatung,
- im Umgang mit Gefahrstoffen, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
- in Apotheken- und Arzneimittelrecht und anderen apothekenbezogenen Vorschriften,
- im Umgang mit Patienten,
- in der Pflege des Arzneimittellagers,
- in betriebswirtschaftlicher Organisation
Im didaktischen Teil wird vor allem der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in der adressa- tengerechten Vermittlung von Informationen er- wartet, insbesondere
■ in der Unterrichtsplanung mit verschiedenen Sozialformen,
■ in Festsetzung von Lehrzielen,
■ in Erarbeitung von Lehrinhalten unter beson- derer Beachtung der pharmazeutischen Tätig- keiten,
■ in Feststellung und Berücksichtigung von Lernvoraussetzungen,
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■ im Medieneinsatz im Unterricht,
■ in der Ablaufplanung für den Unterricht,
■ in praktischer Unterrichtsgestaltung,
■ in Leitung von Gesprächen und Diskussionen,
■ in Lernkontrolle und Leistungsbeurteilung, Prüfungsgestaltung.
Anforderungen an die Weiterbildungsstätte
1. Weiterbildungsstätten für dieses Gebiet sind zugelassene Schulen, Lehranstalten oder ande- re zugelassene Einrichtungen zur Ausbildung von pharmazeutischem Personal, Hilfsperso- nal oder anderen Berufsgruppen, die Kennt- nisse über Arznei-, Heil- und Hilfsmittel be- nötigen.
2. In einer umfassenden Beschreibung werden belegbare Angaben gemacht, aus denen her- vorgeht, dass an der Weiterbildungsstätte we- sentliche, durch das Weiterbildungsziel vorge- gebene theoretische und praktische Leistungen hauptberuflich erbracht werden können.
3. Die Weiterbildungsstätten müssen hinsichtlich Personal, Raum, Fachliteratur und Apparaten so ausgestattet sein, dass den Anforderungen der Weiterbildungsordnung in angemessenem Umfang entsprochen werden kann.
4. Es muss sichergestellt sein, dass alle Tätigkei- ten, die zum Erlangen der Weiterbildungsziele unter dem Buchstaben A und B aufgeführt sind, durch eine/n zur Weiterbildung auf dem Gebiet
„Theoretische und Praktische Ausbildung“ Weiterbildende/n vermittelt werden können.
Anrechenbare Weiterbildungszeiten
Bis zu 12 Monaten Weiterbildung in einem unter
§ 3 Abs. 1 genannten Gebiet.
IV. ÖFFENTLICHES GESUNDHEITS- WESEN
Die nähere Ausgestaltung des Gebietes regelt das zuständige Staatsministerium für Soziales.
3. Bereiche
I. GESUNDHEITSBERATUNG
Definition
Gesundheitsberatung umfasst den Bereich der Beratung in Fragen der Gesundheitserhaltung und -vorsorge. Sie leistet damit einen Beitrag zur Schaffung eines Umfeldes, in dem Krankheiten verhindert werden.
Inhalt der Weiterbildung
Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Erfahrungen, insbesondere
■ über gesundheitliche Risiken einschließlich Einflüsse der Umwelt,
■ in Epidemiologie und Biostatistik,
■ über Prävention,
■ über die Möglichkeiten der Rehabilitation,
■ in Verhaltenslehre,
■ in der Vorbeugung von Arzneimittel- und Dro- genmissbrauch,
■ in Ernährung und Diätetik,
■ in Arbeitsmedizin und Unfallverhütung.
Gleichzeitig sind rhetorische, didaktische und pä- dagogische Kenntnisse und Fertigkeiten zu er- werben
■ in der Gesprächs- und Diskussionsführung,
■ in der adressatengerechten Vermittlung von In- formationen, insbesondere im Hinblick auf eine Mitwirkung als Multiplikator in der Apo- theke sowie in Arbeitskreisen der Volkshoch- schulen, Gemeinden und anderen Institutionen,
■ in der Gestaltung von Vorträgen und Refera- ten,
■ im Einsatz von Medien in der Gesundheitsbe- ratung (z. B. Handzettel, Schaufenstergestal- tung usw.),
■ in den Methoden der Gesundheitsberatung.
Weiterbildungszeit und Durchführung
Mindestens 12 Monate in einer Apotheke ein- schließlich des Besuchs von mindestens 100 anerkannten Seminarstunden. Der Besuch der von der Kammer zugelassenen Seminare ist nachzuweisen.
II. ERNÄHRUNGSBERATUNG
Definition
Ernährungsberatung umfasst den Bereich der Be- ratung der Bevölkerung in Ernährungsfragen und zielt darauf ab, die Entstehung und Manifestation ernährungsabhängiger Erkrankungen zu verhin- dern, in ihrer Entwicklung günstig zu beeinflus- sen oder eine Verschlechterung zu vermeiden. Sie dient damit der Gesundheit des einzelnen Men- schen.
Inhalt der Weiterbildung
Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Er- fahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in
■ den gesetzlichen Grundlagen,
■ Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz,
■ Diätverordnung,
■ Höchstmengenverordnung u. a.,
■ der Ernährungslehre und Diätetik,
■ Aufgaben der Ernährung,
■ Bestandteile der Nahrung,
■ Prinzipien der Speisezubereitung,
■ Durchführung von Ernährungsanalysen ein- schließlich quantitativer Berechnung,
■ Erstellung von Diätplänen,
■ speziellen Diätformen bei Stoffwechselerkran- kungen,
■ besondere Ernährungsformen,
■ den Wechselwirkungen von Arzneimitteln und Nahrungsmitteln,
■ der vorbeugenden Ernährungsberatung,
■ der Gesprächsführung und speziellen psycho- logischen Aspekten der Ernährungsberatung.
Weiterbildungszeit und Durchführung
Mindestens 12 Monate in einer Apotheke ein- schließlich des Besuchs von mindestens 100 anerkannten Seminarstunden. Der Besuch der von der Kammer zugelassenen Seminare ist nachzuweisen.
III. ONKOLOGISCHE PHARMAZIE
Einleitung
Onkologisch-pharmazeutisch tätige Apotheker sorgen für die sachgerechte und sichere Versor- gung des Krebspatienten mit Arzneimitteln unter besonderer Berücksichtigung der Pharmakologie der Tumortherapeutika sowie deren sachgerechte Herstellung und Handhabung. Sie arbeiten mit
anderen Heilberufen in der Tumortherapie zu- sammen. Dies schließt die klinisch-pharmazeuti- sche Beratung des onkologisch tätigen Arztes und Pflegepersonals, die Pharmazeutische Be- treuung des Krebspatienten sowie den Umgang mit Informationen auf dem Gebiet der Onkologie ein.
Seminare
a) Onkologie (20 Stunden)
Lernziele:
Der onkologisch-pharmazeutisch tätige Apothe- ker soll
■ die Prozesse der Tumorentstehung,
■ die Methoden der Tumorerkennung,
■ die Prinzipien der Tumortherapie,
■ die Mechanismen der Tumorresistenz unter- scheiden können,
■ die gesundheitspolitische, ökonomische und soziale Bedeutung der Tumorerkrankungen darstellen können,
■ aufgrund seiner Kenntnisse der Pharmakologie und der Eigenschaften der verfügbaren Arznei- mittel den Arzt in Fragen der Arzneimittelthe- rapie des Krebspatienten beraten können.
Lerninhalte:
■ Tumorcharakteristik (u. a. Klassifizierung, Nomenklatur),
■ Terminologie (Grading, Staging, Tumormar- ker, Karnofski Index, Therapieerfolg),
■ Ätiologie (Umwelt, Lebensweise, Ernährung, Arzneimittel, Vererbung, Viren),
■ Physiologie und Pathophysiologie von Tumo- ren befallener oder von Nebenwirkungen der Therapie betroffener Organe,
■ Methoden der (Früh-)Erkennung,
■ Behandlungsmethoden (Chirurgie, Bestrah- lung, Chemotherapie, Immuntherapie u. a.),
■ Epidemiologie (Tumorhäufigkeit, Morbidität, Mortalität, Krebsregister),
■ therapierelevante Patientenparameter,
■ Parameter der Behandlungsziele und Erfolgs- determinanten (Wachstumskinetik, Lokalisati- on,
■ Durchblutung und Resistenz des Tumors, Vor- behandlung mit Strahlen- oder Chemotherapie,
■ Ernährungszustand und Alter des Patienten, Funktion der Leber und Nieren,
■ pharmakodynamische und -kinetische Aspekte,
■ chemische, pharmakologische, toxikologische und pharmazeutisch-technologische Eigen- schaften bekannter und in der Entwicklung be- findlicher Tumortherapeutika (Chemothera- peutika, Hormone, Interferone, Interleukine, monoklonale Antikörper, CSF’s),
■ Pharmakoökonomie.
b) Handhabung der Tumortherapeutika (20 Stun- den)
Lernziele:
Der onkologisch-pharmazeutisch tätige Apothe- ker soll
■ die Herstellung der Tumortherapeutika beherr- schen und sicher für sich, Mitarbeiter, Patien- ten und Umwelt organisieren können,
■ den Umgang mit Tumortherapeutika bei der Annahme, Lagerung, Verarbeitung, Weitergabe und Applikation beherrschen und sicher orga- nisieren können,
■ die Handhabung der Tumortherapeutika und kontaminierten Materialien außerhalb der Apo- theke sowie beim Patienten hinsichtlich des
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Gefährdungspotenzials beurteilen und Vor- schläge zum sicheren Umgang entwickeln können, die Entsorgung nicht verwendeter Tu- mortherapeutika und kontaminierter Materia- lien sicher und ordnungsgemäß organisieren können,
■ entsprechende Handlungsanweisungen erarbei- ten können.
Lerninhalte:
Vorschriften zum Umgang mit Zytostatika (GMP, Gefahrstoffverordnung, UVV, TRGS, Merkblät- ter), Einrichtung von Zytostatikalaboratorien und Nebenräumen, Aufbau und Funktionsweise ver- schiedener Zytostatikawerkbänke, Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitsschutz, GMP-gerechte Herstellung und Dokumentation Technik des aseptischen Arbeitens, Hilfsmittel der Herstellung (Druckausgleichsysteme, Adaptersysteme etc.), masse- und volumenorientierte Herstellung, Kompatibilität und Stabilität (Arzneistoff und Lösungsmittel, Behältnisse, Applikationszubehör, Lichtschutz), Qualitätssicherung (Standardar- beitsanweisungen, Validierung, Sterilitätsprüfun- gen, Prüfungen, auf Kontamination, Personen-/ Umgebungsmonitoring), Verhalten bei Personen- und Raumkontamination, Vorsorgeuntersuchun- gen (G40, biologisches und Belastungsmonito- ring), Hilfsmittel der Applikation (Injektions- und Infusionshilfen, Pumpen, Ports), Transport- und Entsorgungssysteme
c) Klinisch-pharmazeutische Praxis (40 Stunden) Lernziele:
Der onkologisch-pharmazeutisch tätige Apothe- ker soll
■ die Verordnung der Tumortherapeutika des Arz- tes auf Plausibilität, Angemessenheit und Kor- rektheit der Berechnung überprüfen können,
■ den Arzt bei der Auswahl und Dosierung der Tumortherapeutika und Begleitmedikation, Applikationsschema, -form, -route, -zeitpunkt und -zeitdauer beraten können,
■ Arzt, Pflegende und Patienten hinsichtlich An- wendung, Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen der Tumortherapeutika und Begleitmedikationen beraten können,
■ Chemotherapie assoziierte toxische Wirkungen und tumorbedingte Begleiterscheinungen un- terscheiden können,
■ Informationen und Materialien zur Beseitigung von unvorhergesehenen Ereignissen bereitstel- len,
■ Fachübergreifende Zusammenhänge im medi- zinischen, pharmazeutischen, ökonomischen (betriebs- und volkswirtschaftlichen) Bereich aufzeigen können.
Lerninhalte:
■ Therapieschemata,
■ Individuelle Pharmakotherapie des Patienten,
■ Erstellen von Patientenprofilen nach SOAP (Subjective Objective Assessment Plan),
■ Auswertung und Beurteilung der Laborwerte und Klinischen Parameter,
■ Dosisfindung und -individualisierung (Körper- oberfläche, Ziel-AUC),
■ Beurteilung der Zytostatikaverschreibung un- ter Berücksichtigung der klinischen Situation des Patienten,
■ Drug-Monitoring, Patientenmonitoring unter Zytostatikatherapie, Überwachung von Kumu- lativdosen,
■ Besonderheiten in der Pädiatrie,
■ Applikationsmöglichkeiten für Zytostatika,
z. B. Katheter, Ports, Pumpen,
■ Behandlung von Paravasaten,
■ Supportivmaßnahmen (Übelkeit und Erbre- chen, lnfektionserkrankungen bei immunsup- primierten,
■ Patienten, akute und chronische Schmerzen, Mukositis, Ernährungstherapie,
■ Extravasate, maligne Hypercalciämie, Tumor- kompressionssyndrom, Syndrom der inadäqua- ten ADH-Sekretion),
■ spezielle Pharmazeutische Betreuung für Pa- tienten mit Krebserkrankungen,
■ Erfolg der Pharmakotherapie, Erkennung des Ansprechens des Tumors auf die Therapie,
■ Arzneimittel-Interaktionen,
■ Vorschläge zur sicheren Arzneimittelanwen- dung,
■ Alternative Heilverfahren,
■ Ökonomische Aspekte der Krankheit sowie di- agnostischer und therapeutischer Maßnahmen,
■ betriebswirtschaftliche Aspekte des Betriebes einer Zytostatika-Abteilung.
d) Information (10 Stunden) Lernziele:
Der onkologisch-pharmazeutisch tätige Apothe- ker soll
■ Informationen auf dem Gebiet der Onkologie sammeln, erstellen, bewerten und den Angehö- rigen der Heilberufe, den Patienten und sonsti- gen Interessengruppen vermitteln können,
■ Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu on- kologischen Themen in geeigneter Weise für Mitarbeiter, Angehörige der Gesundheitsberufe sowie für Patienten organisieren, inhaltlich vorbereiten und praktisch durchführen können.
Lerninhalte:
■ Onkologisch relevante Primär-, Sekundär und Tertiärliteratur,
■ Print- und Non-Print-Medien (Zeitschriften, Fachbücher, Datenbanken, Onkologie im Inter- net, spezielle Netze, Diskussionsforen etc.),
■ Bewertung von Informationen,
■ Interpretation und kritische Analyse der Fach- literatur und klinischer Studien,
■ Onkologische Institutionen/Fachgesellschaf- ten/Verbände/Selbsthilfegruppen,
■ Weitergabe der Informationen an Patienten, Pflegende und Ärzte,
■ Schulung von Patienten, Pflegenden und Ärzte bezüglich der Arzneimittelapplikation und der sicheren Handhabung der Zytostatika,
■ Erarbeiten von Handlungsanweisungen,
■ Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung einer Veranstaltung zu einem onkologisch- pharmazeutischen Thema,
■ Psychosoziale Aspekte bei der Beratung des Tumorpatienten.
e) Klinische Prüfungen, Studien und Heilversu- che in der Onkologie (10 Stunden)
Lernziele:
Der onkologisch-pharmazeutisch tätige Apothe- ker soll
■ zum Management klinisch-onkologischer Stu- dien beitragen können,
■ an der Planung und Durchführung onkolo- gisch-pharmazeutischer Untersuchungen mit- wirken können.
Lerninhalte:
■ Besonderheiten onkologischer Therapiestu- dien,
■ Zielsetzung, Aufbau und Durchführung kli- nisch-onkologischer Studien,
■ Planung und Durchführung onkologisch-phar- mazeutischer Untersuchungen,
■ Management klinisch-onkologischer Studien,
■ Umgang mit Prüfsubstanzen einschließlich Dokumentation,
■ Verblindung, Codeverwaltung,
■ Umsetzung von Studienprotokollen,
■ Beurteilung des Therapieerfolges (Lebensqua- lität, Tumoransprechen, Toxizitätsskalen, ethi- sche Aspekte klinisch-onkologischer Studien).
Praxisanforderungen:
■ Beurteilung, Herstellung und Überprüfung von mindestens 200 Zubereitungen,
■ Erstellung und Präsentation von mindestens drei Patientenprofilen nach SOAP,
■ Bearbeitung und Dokumentation von fünf aus- gewählten Anfragen zur zytostatischen Therapie,
■ Erstellung eines Patienteninformationsblattes zu einem pharmazeutisch-onkologischen The- ma oder Nachweis und Dokumentation min- destens einer Beratung eines Patienten oder ei- ner Patientengruppe,
■ Planung und Durchführung von mindestens ei- ner Schulungs- oder Fortbildungsveranstaltung
für Personal.
Durchführung der Weiterbildung
Der Weiterzubildende, der nicht hauptberuflich in einer Einrichtung/Apotheke mit eigener Zytosta- tika-Herstellung beschäftigt ist, kann die gefor- derten Praxisanforderungen auch in einer exter- nen Einrichtung/Apotheke mit eigener Zytostati- ka-Herstellung absolvieren. Er hat mit der An- meldung zur Weiterbildung der Sächsischen Landesapothekerkammer zum einen die Bestäti- gung seines Arbeitgebers zur bedarfsgerechten Freistellung und zum anderen die Bestätigung der externen Einrichtung/Apotheke über die Möglichkeit der Absolvierung des Praktika vor- zulegen. Die Kammer behält sich in diesen Fäl- len vor, die Praktikabilität der getroffenen Ver- einbarungen zu überprüfen und die Zulassung zur Weiterbildung unter Auflagen zu genehmigen.
Weiterbildungszeit und Durchführung
Mindestens 24 Monate in einer Apotheke/Ein- richtung einschließlich des Besuchs von mindes- tens 100 anerkannten Seminarstunden. Der Be- such der von der Kammer zugelassenen Semina- re ist nachzuweisen.
Zusätzliche Prüfungsvoraussetzungen
Dem Antrag zur Prüfung sind neben den unter
I. Grundlagen benannten Unterlagen folgende weitere beizufügen:
1. dokumentierte Praxiserfahrungen (als Kopie des Protokolls oder der Ausarbeitung) zu fol- genden Themen:
■ Handhabung von Tumortherapeutika,
■ Herstellung von 20 Zubereitungen, Beurtei- lung und Kontrolle von 20 Zubereitungen,
■ Onkologisch-pharmazeutische Praxis,
■ Überprüfung und Beurteilung von 20 Ver- schreibungen oder
■ Erstellung von drei Patientenprofilen nach SOAP (für Patienten mit zytostatischer Mehr- fachmedikation),
■ Information,
■ Planung und Durchführung von zwei Schu- lungs- oder Fortbildungsveranstaltungen für
128 | 116 | DEUTSCHE APOTHEKER ZEITUNG | 145. JAHRGANG 06.01.2005 | Nr. 1
pharmazeutisches oder medizinisches Personal oder Erarbeitung mindestens eines Artikels für eine Fachzeitschrift oder Präsentation mindes- tens eines Posters oder Kurzvortrages bei ei- nem wissenschaftlichen Kongress,
■ Bearbeitung und Dokumentation von 20 An- fragen zur zytostatischen Therapie,
■ Erstellung eines Patienteninformationsblattes zu einem pharmazeutisch-onkologischen The- ma oder Nachweis mindestens einer Patienten- beratung auf Station.
IV. HOMÖOPATHIE-NATURHEILMITTEL
Definition
Naturheilmittel und Homöopathie ist der Bereich, der sich mit der sachkundigen Beratung und Ver- sorgung der Bevölkerung mit Phytopharmaka und Arzneimitteln der besonderen Therapierich- tungen befasst.
Weiterbildungsziele
Erlangung von Kenntnissen, deren Erweiterung und Vertiefung, insbesondere
■ über wichtige und gebräuchliche Phytophar- maka, deren Herstellung und sachgerechte An- wendung,
■ in den Grundlagen der Homöopathie,
■ über wichtige und gebräuchliche Homöopathi- ka, deren Herstellung und sachgerechte An- wendung,
■ über andere Therapierichtungen, z. B. Anthro- posophie, Aromatherapie, Ayurveda, Bach- Blüten-Therapie, Biochemie nach Schüßler, Homotoxinlehre, Isopathie, Komplexmittelthe- rapie, Spargyrik und traditionelle chinesische Medizin,
■ über Grundlagen der physikalischen Therapie,
■ über die Ernährungstherapie mit besonderem Bezug zur Naturheilkunde.
Weiterbildungszeit und Durchführung
Mindestens 12 Monate in einer Apotheke ein- schließlich des Besuchs von mindestens 100 anerkannten Seminarstunden. Der Besuch der von der Kammer zugelassenen Seminare ist nachzuweisen.
Artikel 3 Bekanntmachung der Neufassung
Die Sächsische Landesapothekerkammer kann den Wortlaut der Weiterbildungsordnung in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im In- formationsblatt bekannt machen. Dabei wird auf eine abschnittsweise Gliederung der Weiterbil- dungsordnung verzichtet und eine Satznummerie- rung ergänzt.
Artikel 4
In-Kraft-Treten
Die Satzung zur Änderung der Weiterbildungs- ordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Dresden, den 10. November 2004 Friedemann Schmidt
Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales hat mit Schreiben vom 29. November 2004, Aktenzeichen 21- 5414.62/3 die vorstehende Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothe- kerkammer genehmigt.
Die vorstehende Satzung zur Änderung der Weiterbil- dungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer wird hiermit ausgefertigt und im Informationsblatt der Sächsischen Landesapothekerkammer und in der Phar- mazeutischen Zeitung bekannt gemacht.
Dresden, den 6. Dezember 2004 Friedemann Schmidt
Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer
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