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Arzneimittelversandhandel: ABDA im Streit mit der Monopolkommission
Im "Spiegel" heißt es, die bereits ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt und des Berliner Kammergerichts, die den Arzneiversand für vorläufig unzulässig erklären, beruhten aus Sicht der Monopolkommission auf "fehlerhafter Rechtsanwendung". Die E-Commerce-Richtlinie bestimme, dass für den Internet-Handel die Vorschriften jenes Landes gelten, in dem der Anbieter der Ware sitzt. Da im Fall von DocMorris die Niederlande den Arzneimittelversandhandel erlauben, gebe es auch für den Verkauf in Deutschland keine juristischen Hindernisse. Die Kommission, die die Bundesregierung in Wettbewerbsfragen berät, hält aus "ökonomischer Sicht eine Öffnung des Arzneimittelmarktes für wünschenswert".
Keller erklärte, es mute eigenartig an, dass eine nach dem Gesetz unabhängige Sachverständigenkommission sich offenbar gezielt in eine laufende politische Auseinandersetzung einschalte. Selbst die Bundesregierung und die europäische Kommission habe sich im anhängigen Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof dahingehend geäußert, dass DocMorris gegen deutsches Recht verstoße und durch europäisches Recht nicht gerechtfertigt sei – dennoch tauche nun erneut das "untaugliche Argument" der E-Commerce-Richtlinie auf.
Tatsächlich bestimmt die Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten dürfen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. So könne insbesondere der Fernabsatzvertrieb mit Arzneimitteln im eigenen Land verboten werden.
Die Monopolkommission der Bundesregierung kommt in einem Gutachten zu dem Schluss, dass der Versandhandel mit Arzneimitteln aufgrund der E-Commerce-Richtlinie schon heute in Deutschland rechtmäßig sei. Dies meldet "Der Spiegel" in seiner aktuellen Ausgabe. Der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbandes, Hermann Keller, betonte hingegen erneut, dass der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneien gegenüber dem Endverbraucher in der Bundesrepublik gesetzlich verboten sei.
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