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Pharmazeutisches Recht
Nordrhein-Westfalen: Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 21. November 2001 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), folgende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen:
Artikel I
Die Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 11. Dezember 1996 (MBl. NRW. 1997 S. 355), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Juni 2000 (MBl. NRW. S. 1250) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 1 wird der Betrag "270,00 DM" ersetzt durch "150,00 Euro". 2. In § 1 Nr. 2 wird der Betrag "300,00 DM" ersetzt durch "150,00 Euro". 3. In § 1 Nr. 3 wird der Betrag "150,00 DM" ersetzt durch "75,00 Euro". 4. In § 1 Nr. 4 wird der Betrag "100,00 DM" ersetzt durch "50,00 Euro". 5. In § 1 Nr. 5 wird der Betrag "1.500,00 DM" ersetzt durch "750,00 Euro". 6. Nach § 1 Nr. 5 wird folgende Nummer angefügt: "6. Nachauditieren eines Handbuches 175,00 Euro."
Artikel II
Diese Änderung der Verwaltungsgebührenordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Genehmigt. Düsseldorf, den 30. November 2001 Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen III B 3 - 0810.84.1 - Im Auftrag (gez. Godry)
Die vorstehende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 21. November 2001 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 6. Dezember 2001 gez. Karl-Rudolf Mattenklotz, Präsident
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