Embryonenschutzgesetz ändern

Wissenschaftsakademien fordern Erlaubnis zur Embryonenforschung

Stuttgart - 27.05.2021, 07:00 Uhr

Die Erlaubnis zur Embryonenforschung sollte ausschließlich für hochrangige Forschungsziele gelten, die dem wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn und der Erweiterung medizinischer Kenntnisse bei der Entwicklung diagnostischer, präventiver oder therapeutischer Verfahren dienen. (Foto: nobeastsofierce / AdobeStock)

Die Erlaubnis zur Embryonenforschung sollte ausschließlich für hochrangige Forschungsziele gelten, die dem wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn und der Erweiterung medizinischer Kenntnisse bei der Entwicklung diagnostischer, präventiver oder therapeutischer Verfahren dienen. (Foto: nobeastsofierce / AdobeStock)


Paare sollten entscheiden, was mit ihren übrigen Embryonen geschieht

Die Entscheidung darüber, ob überzählige Embryonen für die Forschung zur Verfügung gestellt werden, sollte aus Sicht der Wissenschaftsakademien bei dem Paar liegen, von dem sie stammen. Wenn die Familienplanung dieser Paare abgeschlossen ist, könnten die übrigen Embryonen bislang nur verworfen oder für andere Paare gespendet werden. In der Embryonenforschung geht es den Angaben zufolge um 0,1 bis 0,2 Millimeter große Zellkugeln.

Den Angaben zufolge sind in Deutschland zwischen 1997 und 2018 mehr als 319.000 Kinder nach einer In-vitro-Fertilisation (IVF) geboren worden. Bei dem Verfahren werden der Frau nach einer Hormongabe Eizellen entnommen und mit dem Samen des Mannes zusammengebracht. Zum Teil entstehen mehr Embryonen als der Frau übertragen werden.

Nur hochrangige Forschungsziele

„Die Forschung an frühen Embryonen in vitro, also außerhalb des menschlichen Körpers, die für Fortpflanzungszwecke erzeugt wurden, aber dafür keine Verwendung mehr finden (...), sollte im Einklang mit internationalen Standards erlaubt werden“, empfiehlt die Stellungnahme. „Die Erlaubnis zur Forschung sollte dabei ausschließlich für hochrangige Forschungsziele gelten, die dem wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn im Rahmen der Grundlagenforschung und der Erweiterung medizinischer Kenntnisse bei der Entwicklung diagnostischer, präventiver oder therapeutischer Verfahren dienen.“

Eine Bundesbehörde könnte demnach zusammen mit einer Ethikkommission über die Zulässigkeit der Vorhaben entscheiden. Ähnlich sei das für die Stammzellforschung geregelt, bei der das Robert Koch-Institut und die Zentrale Ethikkommission für Stammzellforschung zusammenarbeiten.



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