Um in das DiGA-Verzeichnis zu gelangen, müssen die Anbieter der Apps einen Antrag beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellen. Damit dieser genehmigt wird, müssen die Apps zunächst als Medizinprodukt zertifiziert sein und dadurch ihre Sicherheit und Funktionstauglichkeit nachweisen. Ferner müssen Qualität, Datenschutz und Informationssicherheit belegt und ein positiver Effekt auf die Patientenversorgung nachgewiesen werden. Kann dieser Nachweis noch nicht erbracht werden, dürfen DiGA – nach Vorliegen einer Begründung und eines Evaluationskonzepts – auch vorübergehend für zwölf Monate in das Verzeichnis aufgenommen werden.
Spahn sagte, das Verzeichnis solle für Ärztinnen und Ärzte zu einem „Digital-Lexikon“ werden, in dem sie verordnungsfähige Anwendungen finden können. „Die Wirkung dieser digitalen Hilfsmittel wird genau überprüft. Deswegen wächst diese Liste nur langsam auf.“ Trotzdem sei sie eine „Weltneuheit“ und Deutschland das erste Land, in dem es Apps auf Rezept gebe.
Derzeit 21 Anwendungen in der Prüfung
Derzeit sind 21 Anwendungen in der Prüfung, wie das BfArM in einer Pressemitteilung mitteilt. Für weitere rund 75 Anwendungen seien Beratungsgespräche mit den Herstellern geführt worden. Somit könnten „kurzfristig weitere Anwendungen in die Prüfung und ins Verzeichnis kommen“. Bei den ersten beiden Eintragungen handelt es sich um eine App für eine Tinnitus-Therapie und eine Anwendung, die Menschen mit Angststörungen unterstützen soll.
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