Regelungen im Nacht- und Notdienst (Teil 1)

Welche Pflichten und Rechte haben Apotheker im Notdienst?

Stuttgart - 07.01.2019, 09:00 Uhr

Welche Regelungen müssen Apotheker im Nacht- und Notdienst beachten? (Foto: Imago)

Welche Regelungen müssen Apotheker im Nacht- und Notdienst beachten? (Foto: Imago)


In vielen Gesetzen und Verordnungen sind Bestimmungen enthalten, die den Nacht-und Notdienst von Apotheken betreffen. Aber welche Regelungen sind das genau? Im ersten Teil des nachfolgenden Artikels gibt es eine kurze Übersicht über die Pflichten und Rechte während eines Apotheken-Notdienstes, es geht unter anderem ums Nachtdienstzimmer und die Dienstbereitschaft.

Zunächst einmal bestimmt die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) (§4) die Größe für die Apothekenbetriebsräume, die mindestens 110 m2 für Offizin, Labor, Lagerraum und Nachtdienstzimmer vorgibt. Allerdings sind Ausnahmen von der Raumeinheit möglich, z.B. beim Nachtdienstzimmer. Als Bedingung wird aber eine „Lage in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen“ verlangt. Was angemessen ist, ist jeweils eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde. In Kommentaren zur ApBetrO kann man aber nachlesen, dass in ländlichen Regionen eine Entfernung des Nachtdienstzimmers zu den Apothekenbetriebsräumen von maximal 20 Minuten Fahrt mit dem Auto erlaubt ist. Voraussetzung: Der wartende Kunde wird über eine Gegensprechanlage über seine Wartezeit informiert. 

Die eigentliche Dienstbereitschaft ist in § 23 ApBetrO geregelt. Das Grundprinzip lautet, dass öffentliche Apotheken „ständig dienstbereit“ sein müssen. Die dort enthaltene Ausnahmeregelung ist eigentlich der Regelfall: Die zuständige Behörde, oft auch die Apothekerkammer, befreit einen Teil der Apotheken zu folgenden Zeiten:

            1. montags bis samstags von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,

            2. montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,

            3. samstags, 24. u. 31.12. von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,

            4. sonntags und an gesetzlichen Feiertagen in dem jeweiligen Bundesland ganztags.

Und diese „Befreiung“ ist die eigentliche Notdienstregelung. Innerhalb dieser Zeiten müssen Notdienstapotheken „geöffnet“ sein.

Während der Dienstbereitschaft muss sich der Apotheker „in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhalten und jederzeit erreichbar sein“. (Ausnahme siehe oben).

Telefonische Erreichbarkeit und Notdienstplan

Telefonische Erreichbarkeit im Notdienst

Einige Apotheker stellen während des Notdienstes das Telefon ab, weil sie viele Anrufe für „nervig“ halten, beispielweise die Frage „ob die Apotheke geöffnet sei“ oder  „wo die Apotheke denn ist.“ Diese Vorgehensweise ist nicht nur unkollegial, falls sich eine andere dienstbereite Apotheke nach der Verfügbarkeit eines dringend zu beschaffenen Medikaments erkundigen möchte,  sondern aus Sicht der Kammern auch nicht zulässig, da die „ständige Erreichbarkeit“ auch für die telefonische Erreichbarkeit gilt. Es können ja auch z.B. nachträglich Fragen zur Medikation oder Wechselwirkungen eines im Notdienst abgebeben Medikamentes entstehen. Oder die dienstbereite Notarztpraxis kann sich nach der Verfügbarkeit eines Antibiotikums in der Apotheke informieren. Daher ist neben der Anwesenheit in der Apotheke (oder dem ausgelagerten Nachtdienstzimmer) auch die telefonische Erreichbarkeit während des behördlich angeordneten Notdienstes erforderlich.

Dieser § 23 in der ApBetrO beschreibt auch, das Krankenhaus-versorgende Apotheken mit dem Träger des Krankenhauses eine Notdienstregelung zur Versorgung und Beratung von Arzneimitteln im Notdienst zu treffen haben.

An nicht dienstbereiten Apotheken ist ein gut sichtbarer Notdienstplan auszuhängen. Dieser muss nicht digital sein, er kann auch ausgedruckt und im Bereich der Eingangstüre aufgehängt werden, solange er bei Dunkelheit und vor allem nachts gut zu lesen ist.



Lars Peter Frohn, Apotheker, Autor DAZ.online
radaktion@daz.online


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1 Kommentar

Notdienstkumulation durch Unzuständigkeit hinnehmbar?

von Dr Peter Post am 09.01.2019 um 13:28 Uhr

Apotheken müssen immer dienstbereit sein, wenn sie nicht befreit sind. Sie sind für bestimmte Zeiten befreit, in denen Notdienstapotheken dienstbereit sind. Haben sie deshalb Anspruch auf Dienstbefreiung, wenn bereits andere Notdienst-Apotheken dienstbereit sind?

Wir (12 Apotheken) haben in unserem Dienstbezirk Achim im Bremer Umland mindedstens elf benachbarte Apotheken, mit denen wir ziemlich oft verzichtbare Parallel-Notdienste verrichten, weil die Dienstbezirke der Nachbarn aufgrund verschiedener Zuständigkeiten nicht vernetzt/abgestimmt sind. Wie kann man dies Problem zur Notdienstaufwandsminimierung lösen?

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