Legal oder Illegal?

Korruptionsfallen in der Heimversorgung

Berlin - 14.09.2016, 09:00 Uhr

Kostenloses Stellen von Arzneimitteln für Heimbewohner – ein strafrechtlich relevantes Angebot? (Foto: Fotolia / PhotoSG)

Kostenloses Stellen von Arzneimitteln für Heimbewohner – ein strafrechtlich relevantes Angebot? (Foto: Fotolia / PhotoSG)


Belieferung mobiler Pflegedienste

Was die Belieferung „mobiler Pflegedienste“ angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Vertrag nach § 12a ApoG nur zur Versorgung von Bewohnern von Heimen abgeschlossen werden kann. Patienten, die durch mobile Pflegedienste betreut werden, zählen dazu nicht. Es ist daher nicht möglich, über einen solchen „Versorgungsvertrag“ den Pflegedienst vom Rezeptsammelverbot zu befreien. Das Einreichen von Rezepten durch den Pflegedienst bei einer bestimmten Apotheke setzt daher immer voraus, dass der Patient den Pflegedienst hiermit beauftragt hat. Hat der Patient den Pflegedienst außerdem damit beauftragt, sich darum zu kümmern, dass die Apotheke die Arzneimittel für ihn patientenindividuell stellt, ist das in Ausführung dieses Auftrags erfolgende Stellen der Arzneimittel eine Leistung, die die Apotheke an den Patienten erbringt. Haben allerdings für den Pflegedienst handelnde Heilberufsangehörige der Apotheke nahe gelegt, das patientenindividuelle Stellen den Patienten des Pflegedienstes kostenlos anzubieten, damit wiederum der Pflegedienst diese Apotheke seinen Patienten für die Arzneimittelversorgung empfiehlt, erfüllt es den Tatbestand des § 299b StGB, wenn die Apotheke diesem Ansinnen nachgibt. Denn sie erbringt an Heilberufsangehörige im Zusammenhang mit deren Berufsausübung einen Vorteil: Der Pflegedienst wird bei seiner  Tätigkeit des patientenindividuellen Richtens der Arzneimittel kostenneutral entlastet und soll die Apotheke als Gegenleistung bei der Zuführung von Patienten unlauter bevorzugen.

Dr. Sabine Wesser, Kanzlei Dr. Valentin Saalfrank, Köln




Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.