Gesundheitspolitik

Falschabgabe geahndet

BERLIN (hfd/az) | Vor drei Jahren hatte ein Apotheker einer 78-jährigen Patientin ein falsches Arzneimittel abgegeben, woraufhin diese starb. Nun hat ihm das Berufsgericht einen Verweis erteilt und eine Geldbuße von 1000 Euro auferlegt.

Ein Apotheker aus dem Kreis Minden-Lübbecke dürfte am 18. Oktober aufgeatmet haben: Zwar erhielt er vom Berufsgericht für Heilberufe am Verwaltungsgericht Münster einen Verweis und eine Geldstrafe von 1000 Euro. Doch seine Approbation kann er behalten.

Der Hintergrund: Eine 78-jährige Patientin des Apothekers war verstorben, nachdem er ihr im September 2014 ein falsches Arzneimittel abgegeben hatte. Er händigte ihr nach einer Bestellung versehentlich Veramex® retard 240 mg aus statt des verschriebenen Arzneimittels Renvela® 800 mg. Am nächsten Arbeitstag bemerkte er, dass eine Packung Sevelamercarbonat auf dem Nachlieferungs-tisch übriggeblieben war: Weil er den Verdacht auf eine Falschabgabe hatte, rief er die Seniorin einige Stunden später an – und erreichte deren Tochter. Die Mutter war zwischenzeitlich verstorben.

Eine strafrechtliche Verurteilung gab es deshalb schon Anfang des Jahres: Das Landgericht Bielefeld ging von einer eher geringen Schuld aus und hatte dem Apotheker eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 Euro auferlegt. Zugute kam ihm dabei, dass ihm die Tat selbst sehr zu Herzen ging und er Reue zeigte. Das berücksichtigte nun auch das Berufsgericht für Heilberufe, das noch zu befinden hatte, ob auch Berufspflichten verletzt wurden. In diesem Fall hatte es auch zu prüfen, ob der durch das Verhalten entstandene Vertrauensschaden und der Ansehens­verlust für die Apothekerschaft allgemein auch eine berufsgerichtliche Reaktion erforderlich erscheinen lässt. Eine schwere Berufspflichtverletzung sah das Gericht durchaus. Aber angesichts des Umstandes, dass er die Betroffenen selbst über seinen Irrtum informierte – anderenfalls wäre angesichts der Vorerkrankungen der Patientin die Todesursache vermutlich nicht erkannt worden – fiel das Urteil recht mild aus. Auch seine „nachdrücklich und glaubhaft geschilderte tiefe emotionale Betroffenheit“ brachte die Richter zu der Meinung, dass es keiner über einen Verweis und eine Geldbuße hinausgehenden berufsgerichtlichen Maßnahme bedürfe, um den Beschuldigten nachhaltig anzuhalten, seinen Berufspflichten künftig nachzukommen. Die fehlerhafte Abgabe des Arzneimittels sehen sie als „Augenblicksversagen“ des Beschuldigten, auch da ihm ansonsten keine derartigen Fehler unterlaufen waren.

Da sowohl der Apotheker als auch die Apothekerkammer erklärt haben, keine Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, ist es bereits rechtskräftig (Az. 17 K 5288/17.T). |

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