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Gesundheitspolitik
Werbung mit BVDA-Siegel verboten
Wick MediNait darf nicht mit der Empfehlung des Apothekerverbands beworben werden
BERLIN (jz) | Vergangenes Jahr warb Procter & Gamble damit, dass sein Präparat Wick MediNait vom Bundesverband Deutscher Apotheker (BVDA) zum „Erkältungsmedikament des Jahres 2014“ gewählt wurde. Das sorgte vielfach für heftige Kritik. Auf bloßer Kritik wollte es Integritas, ein Verein für lautere Heilmittelwerbung, allerdings nicht beruhen lassen und ging daher aktiv dagegen vor. Seiner Meinung nach verstößt die Werbung mit dem BVDA-Siegel gegen die Vorgabe des Heilmittelwerberechts, dass eine Werbung außerhalb der Fachkreise keine Elemente enthalten darf, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, im Gesundheitswesen tätigen Personen oder Prominenten beziehen, deren Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können. Am 12. Februar wurde der Rechtsstreit nun endgültig vom Oberlandesgericht Frankfurt entschieden: Die Richter verboten dem Hersteller, sein Präparat auf diese Art und Weise zu bewerben (Az. 6 U 184/14). Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Entgegen der Ansicht des Herstellers bestätigten die Richter die Meinung von Integritas sowie der Vorinstanz, dass der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG nicht auf natürliche Personen beschränkt ist.
Berufsverband kann großen Einfluss haben
Eine Anregung zum Arzneimittelverbrauch könne sowohl von einer Einzelperson, einer individualisierbaren Personengruppe oder sogar nur ganz allgemein von den Angehörigen der mit der Behandlung der betreffenden Krankheit befassten Heilberufe ausgehen. Möglicherweise erzeuge die Empfehlung einer berufsständischen Organisation sogar eine noch größere Einflussnahme als die eines unbekannten Wissenschaftlers. Maßgeblich sei die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise und die sähen in dem Verband nicht nur eine Vertretung berufsständischer und wirtschaftlicher Interessen, sondern auch eine „Bündelung der Fachkompetenz“.
Unzulässige Empfehlung
Die Angabe „Erkältungsmedikament des Jahres 2014 – Gewählt vom Bundesverband Deutscher Apotheker“ und das BVDA-Siegel mit der Aussage „Medikament des Jahres 2014“ stellen aus Sicht der Richter eine unzulässige Empfehlung dar. Da das BVDA-Siegel mit einem Sternchenhinweis versehen war, in dessen Quellenangabe der Begriff „Empfehlung“ ausdrücklich verwendet wurde, gingen die von der Werbung angesprochenen Verbraucher nicht von rein objektiv ermittelten Daten, sondern davon aus, dass es sich bei dem beworbenen Präparat um das von Apothekern am häufigsten empfohlene Erkältungsarzneimittel handelt, so die Richter. „Sie sehen darin nicht allein einen statistischen Hinweis auf das umsatzstärkste Mittel. Sie gehen davon aus, dass der Bundesverband sich die Empfehlung seiner Mitglieder zu Eigen macht.“ |
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