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Pharmazeutisches Recht
Hessen: Weiterbildungsordnung der LAK
Gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen vom 20. Juni 1996, genehmigt vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit am 2. August 1996, veröffentlicht in der PZ-Nr. 38/1996, S. 3527 ff., zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 19. Juni 2002, genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am 1. Juli 2002.
Änderungen der WBO:
1. In § 3 Abs. 3 S. 4 wird das Wort "zwei" durch "drei" ersetzt.
2. Nach § 3 Abs. 5 S. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: In Fällen des § 7 a Abs. 4 sind diese Änderungen auch dem ermächtigten Apotheker durch den Weiterzubildenden anzuzeigen.
3. § 3 Abs. 8 wird gestrichen.
4. Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: Der Weiterzubildende erstellt in Abstimmung mit dem ermächtigten Apotheker einen Weiterbildungsplan der spätestens 3 Monate nach Beginn des Weiterbildungsverhältnisses bei der Kammer einzureichen ist. Es sollen mindestens zweimal im Jahr Besprechungen zwischen dem Weiterzubildenden und dem ermächtigten Apotheker stattfinden. Der Inhalt der Besprechungen ist zu protokollieren und die Protokolle sollen zur Prüfung vorgelegt werden.
5. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt: § 7 a Weiterbildungsstätte (1) Weiterbildungsstätte ist die von der Kammer zugelassene Einrichtung, in der der Weiterzubildende spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwirbt. (2) Die Zulassung ist vom Träger der Weiterbildungsstätte bei der Kammer zu beantragen. In dem Antrag müssen die Weiterbildungsstätte vollständig mit zustellungsfähiger Anschrift und das Gebiet, für das die Zulassung beantragt wird, bezeichnet sein. (3) Die Zulassung wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie erlischt unter den Voraussetzungen der §§ 3, 4 Apothekengesetz. (4) Ist der Weiterzubildende nicht in der Weiterbildungsstätte seines ermächtigten Apothekers tätig, so muss die Arbeitsstätte des Weiterzubildenden und die Arbeitsstätte des Ermächtigten vor Beginn der Weiterbildung als Weiterbildungsstätte zugelassen sein. Die ordnungsgemäße Weiterbildung setzt in diesem Fall Einvernehmen zwischen dem ermächtigten Apotheker und dem Arbeitgeber des Weiterzubildenden darüber voraus, dass dem Weiterzubildenden Gelegenheit gegeben wird, seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten nach den Vorgaben des Ermächtigten zu vertiefen und zu erweitern.
6. § 8 Abs. 1 Nr. 2. wird ersetzt durch 2. die in dieser Weiterbildungszeit vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf Grundlage des vereinbarten Weiterbildungsplans. Die Bestätigung über die Erfüllung des Weiterbildungsplans ist dem Zeugnis als Anlage beizufügen.
7. Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt: (3) Ist der Arbeitgeber nicht der Ermächtigte des Weiterzubildenden, so muss der Arbeitgeber dem Weiterzubildenden ein Zeugnis mit den Angaben zur Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeiten sowie Unterbrechungen der Weiterbildung ausstellen.
8. § 11 Abs. 1 S. 3 wird ersetzt durch: Die Zulassung ist auszusprechen, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowie durch Zeugnisse, Bescheinigungen und Nachweise belegt und die schriftliche Arbeit gem. § 3 Abs. 7 bis spätestens 8 Wochen vor der Prüfung vorgelegt ist.
9. § 12 Abs. 1 S. 4 wird gestrichen.
10. § 18 wird ersetzt durch: Die Weiterbildungsordnung tritt am 1. 8. 2002 in Kraft.
11. Sodann beschließt die Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen, in § 1 der Weiterbildungsordnung eine Fußnote einzufügen, die darauf hinweist, dass auch die weibliche Form bei den durchgängig männlichen Bezeichnungen immer miteingeschlossen ist.
Änderungen in der Anlage zur WBO
1. 1. Gebiet Offizin-Pharmazie Der Absatz Weiterbildungszeit und Durchführung wird wie folgt gefasst: Bei nichtselbstständiger Tätigkeit 36 Monate und bei selbstständiger Tätigkeit 72 Monate in einer öffentlichen Apotheke einschließlich des Besuchs der von der Kammer vorgeschriebenen Seminare sowie das Anfertigen einer Arbeit, die sich vornehmlich mit einem der o. g. Themen beschäftigt. Im Absatz anrechenbare Weiterbildungszeiten werden die Worte "12 Monate Weiterbildung" durch "1/3 der Weiterbildungszeit" und die Worte "6 Monate Weiterbildung" durch "1/6 der Weiterbildungszeit" ersetzt.
2. 2. Gebiet Klinische Pharmazie Der Absatz Weiterbildungszeit und Durchführung wird wie folgt gefasst: 36 Monate in einer Krankenhausapotheke oder einer Bundeswehrkrankenhausapotheke oder bei nichtselbstständiger Tätigkeit in einer krankenhausversorgenden Apotheke, oder bei selbstständiger Tätigkeit 72 Monate in einer krankenhausversorgenden Apotheke einschließlich des Besuchs der von der Kammer vorgeschriebenen Seminare sowie das Anfertigen einer Arbeit, die sich vornehmlich mit einem der o. g. Themen beschäftigt. Im Absatz anrechenbare Weiterbildungszeiten werden die Worte "12 Monate Weiterbildung" durch "1/3 der Weiterbildungszeit" und die Worte "6 Monate Weiterbildung" durch "1/6 der Weiterbildungszeit" ersetzt.
3. 3. Gebiet Pharmazeutische Technologie Im Absatz anrechenbare Weiterbildungszeiten werden die Worte "12 Monate Weiterbildung" durch "1/3 der Weiterbildungszeit" und die Worte "6 Monate Weiterbildung" durch "1/6 der Weiterbildungszeit" ersetzt.
4. 4. Gebiet Pharmazeutische Analytik Im Absatz anrechenbare Weiterbildungszeiten werden die Worte "12 Monate Weiterbildung" durch "1/3 der Weiterbildungszeit" und die Worte "6 Monate Weiterbildung" durch "1/6 der Weiterbildungszeit" ersetzt.
5. 5. Gebiet Arzneimittelinformation Im Absatz anrechenbare Weiterbildungszeiten werden die Worte "6 Monate Weiterbildung" durch "1/6 der Weiterbildungszeit" ersetzt. Die vorstehenden Änderungen treten am 1. 8. 2002 in Kraft.
Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 3. Juli 2002 Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R. gez. Dr. Gabriele Bojunga - Präsidentin -
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