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Embryonale Stammzellen: Kabinett stellt Weichen für Stammzell-Import
Das neue Gesetz, das auf einem fraktionsübergreifenden Antrag aus dem Bundestag beruht, legt fest, dass Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen grundsätzlich verboten sind.
Ausnahmen sind jedoch unter engen Voraussetzungen möglich: Das Verbot gilt nicht für solche Stammzellen, die vor dem 1. Januar 2002 unter Beachtung des Rechts der Herkunftslandes gewonnen wurden. Zudem muss es sich um Stammzellen aus Embryonen handeln, die bei künstlichen Befruchtungen überzählig blieben und deren Überlassung nicht mit einem geldwerten Vorteil verbunden ist. Weiterhin müssen besonders hochrangige Forschungsziele verfolgt werden, die mit anderen Methoden nicht zu erreichen sind.
Jedes Forschungsprojekt bedarf der Genehmigung des RKI, das zuvor die Stellungnahme der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung hinsichtlich der ethischen Vertretbarkeit des Projekts einholen muss. Die Ethik-Kommission ist mit jeweils zwei Experten der Biologie, Ethik und Theologie sowie drei Medizinern besetzt. Wer ohne vorherige Genehmigung Stammzellen importiert, hat künftig mit einer Geldstrafe oder gar mit bis zu drei Jahren Haft zu rechnen.
Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt und Bundesforschungsministerin Edelgard Bulmahn erklärten, mit dem neuen Gesetz klare Regelungen für Forscher in Deutschland geschaffen zu haben. Einerseits werde der Schutzbereich des Embryonenschutzgesetzes durch das grundsätzliche Import-Verbot ausgeweitet, andererseits werde der deutschen Forschung der Anschluss an den internationalen Standard ermöglicht: "Damit ist es uns gelungen, die unterschiedlichen rechtlichen Positionen und ethischen Bewertungen zwischen Embryonenschutz und Forschungsfreiheit in Einklang zu bringen".
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