Treuhand Hannover

Steuererleichterungen durch Corona – auch für Apotheken?

Stuttgart - 07.04.2020, 07:00 Uhr

Wie sehen coronabedingte Steuererleichterungen für Apotheken aus? Die Treuhand Hannover hat für DAZ.online das Wichtigste zu Herabsetzungen von Steuervorauszahlungen und zinslosen Steuerstundungen zusammengestellt. Welche Apotheken könnten profitieren? (m / Foto: imago images / Panthermedia)

Wie sehen coronabedingte Steuererleichterungen für Apotheken aus? Die Treuhand Hannover hat für DAZ.online das Wichtigste zu Herabsetzungen von Steuervorauszahlungen und zinslosen Steuerstundungen zusammengestellt. Welche Apotheken könnten profitieren? (m / Foto: imago images / Panthermedia)


Das Bundesfinanzministerium schafft Steuererleichterungen für nachweislich und unmittelbar von der Coronakrise betroffene Unternehmen. Doch: Wann trifft ein Unternehmen die Coronakrise „nachweislich“ und „unmittelbar“? Genügt ein erhöhter Personaleinsatz? DAZ.online hat sich bei der Treuhand Hannover erkundigt, welche Steuererleichterungen auch Apotheken winken könnten. Unter anderem können Steuervorauszahlungen herabgesetzt und bereits fällige Steuerzahlungen zinslos gestundet werden – was allerdings nicht für alle Steuerarten gilt.

Die Coronakrise beutelt viele Unternehmen, ob klein, ob groß, ob Mittelstand – die finanziellen Einbußen werden sich unterschiedlich stark auswirken und können teilweise existenzbedrohend sein. Um von der Coronakrise nachweislich und unmittelbar betroffene Unternehmen zu unterstützen, hat das Bundesfinanzministerium neben vielen anderen Maßnahmen Steuererleichterungen auf den Weg gebracht. Auch Apotheken können von diesen Steuererleichterungen profitieren, so sie nachweislich und unmittelbar betroffen sind – doch wann ist man das eigentlich? DAZ.online hat bei den Steuer-Experten der Treuhand Hannover nachgefragt und sich die nun möglichen Steuervorteile erklären lassen.

Nach Auskunft der Treuhand Hannover können auch Apotheken erleichternde Optionen bei Steuervorauszahlungen und fälligen Steuerzahlungen nutzen. Die Steuerfachleute erklären die wichtigsten Punkte:

Steuervorauszahlungen herabsetzen

Vorauszahlungen, zum Beispiel zur Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer, können auf Antrag herabgesetzt werden, sobald klar ist, dass die Einkünfte der Apotheke im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden. Dadurch kann gegebenenfalls auch eine Erstattung bereits geleisteter Zahlungen erreicht werden. Nachweisen kann die Apotheke dies mit dem Auftragsrückgang, mit Stornierungen oder wenn Apotheken auf Anordnung geschlossen wurden. Und: Die Anträge sind von den Finanzämtern nicht deshalb abzulehnen, weil die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können. Die Treuhand Hannover betont: Eine unmittelbare Betroffenheit durch die Coronakrise muss jedoch glaubhaft dargelegt werden (mehr dazu auf Seite 3 des Beitrags).

Gewerbesteuervorauszahlungen herabsetzen 

Außerdem können betroffene Apotheken bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Wie auch bei der Einkommensteuer, dürfen Finanzämter die Anträge nicht deshalb ablehnen, weil die Steuerpflichtigen – also die Apotheken – die entstandenen Schäden im Einzelnen nicht wertmäßig nachweisen können. Setzt das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen fest, ist die betreffende Gemeinde bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen hieran gebunden.

Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Apotheken, die für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen, mussten dafür eine Sondervorauszahlung an das Finanzamt leisten. Viele Bundesländer erstatten nun diese Sondervorauszahlung an die nachweislich und unmittelbar von der Corona-Krise betroffenen Apotheken zurück. Die entsprechenden Anträge halten die Internetseiten der Landesfinanzministerien bereit.

Fällige Steuerzahlungen zinslos stunden lassen

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Apotheken können zudem bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Dies betrifft auch Umsatzsteuervorauszahlungen, sofern die Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert werden (Soll-Versteuerung). Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Allerdings müssen Apotheker bestimmte Anträge besonders begründen:

  • Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern und
  • Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die ausschließlich Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen

Keine Stundung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer

Die Treuhand Hannover weist darauf hin, dass die Möglichkeiten zur Steuerstundung nicht alle Steuerarten betreffen. Eine Stundung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer wird nicht gewährt. Wollen Apotheken die Gewerbesteuer gestundet bekommen, so müssen sie die Anträge auf Stundung der Gewerbesteuer bei den Gemeinden stellen, sofern diese für die Einziehung der Gewerbesteuer zuständig sind.

Keine Vollstreckungsmaßnahmen bis Ende 2020

Die Finanzämter sollen auf Vollstreckungsmaßnahmen, zum Beispiel Kontopfändungen oder Säumniszuschläge, bis Ende 2020 verzichten, wenn die fällige Steuerzahlung aufgrund der Corona-Krise nicht gezahlt werden kann.

Zwar kein Steuer-Erlass, aber …

Bei den möglichen Steuer-Erleichterungen handelt sich grundsätzlich um Verschiebungen und nicht um einen Erlass der Steuerzahlungen. Allerdings kann dies dennoch mit finanziellen Vorteilen für die Apotheken einhergehen: Aufgrund des verminderten Umsatzes wird auch weniger Steuerlast fällig. Dies würde sich ohne die Maßnahmen erst in einem Jahr bei der Liquidität auswirken. Durch die Herabsetzung von Vorauszahlungen entsteht die Wirkung sofort.

1500 Euro Bonus für Arbeitnehmer – und rechtfertigen höhere Personalkosten Steuererleichterungen?

Zudem hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) jüngst ermöglicht, dass Apotheken als Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren können. Diese Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Voraussetzungen sind, dass die Apotheken-Mitarbeiter ihre Sonderleistungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten und dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Dieser maximale Bonus von 1500 Euro muss im Lohnkonto aufgezeichnet werden und berührt andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen nicht.

Nachweislich und unmittelbar betroffen?

Bezüglich der Frage, welche Unternehmen als nachweislich und unmittelbar betroffen gelten, gibt es bisher keine Definition. Ein zahlenmäßiger Einzelnachweis wird nicht gefordert. Dennoch muss die Betroffenheit schlüssig dargelegt werden. In dem Antragsformular für die Steuererleichterungen steht: „Ich bin vom Coronavirus in nicht unerheblichem Ausmaß und unmittelbar betroffen, weil z.B. die Erwerbstätigkeit in der … Branche nicht mehr ausgeübt werden kann.“

Ein vermehrter Personaleinsatz dürfte nach Erachten der Treuhand Hannover nicht ausreichen, um als nachweislich und unmittelbar von der Coronakrise betroffen zu gelten, da in diesen Fällen auch mit einem höheren Umsatz zu rechnen ist. Bei einer Schließung ist der Fall eindeutig. Nach Einschätzung der Steuerberater kann es auch bei Apotheken in Einkaufszentren, die aufgrund der Coronakrise nicht mehr besucht werden, begründet werden.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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