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Gesundheitspolitik
Rx-Boni landen erneut in Luxemburg
Schadenersatzprozess von DocMorris: BGH will werberechtliche Seite klären lassen
DocMorris sieht sich geschädigt, weil die AKNR das Unternehmen in der Vergangenheit wegen diverser Rx-Boni-Werbeaktionen immer wieder mit Verbotsverfügungen überzogen und diese auch vollzogen hat. Denn spätestens nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes im Jahr 2012 schien allen klar: Auch EU-Versender müssen sich an die deutsche Preisbindung halten, wenn sie hierzulande aktiv sind. Doch dann entschied der EuGH im Herbst 2016, dass die Preisbindung europarechtswidrig sei. Ein umstrittenes Urteil, das die deutsche Apothekenwelt gründlich aufmischte.
Es sorgte auch dafür, dass DocMorris in die Offensive ging: Die Niederländer klagten gegen die AKNR, weil aus ihrer Sicht rückblickend alle vorangegangenen Verfügungen und Vollstreckungen unzulässig waren. In erster Instanz wies das Landgericht Köln die Klage ab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah es jedoch anders. Im März 2022 bejahte es das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs dem Grunde nach – zur Höhe gab es jedoch keine Entscheidung. Und die Forderungen von DocMorris sind mittlerweile in schwindelerregende Höhen gestiegen: Mehr als 18 Millionen Euro will der Versender von der AKNR. Wie er diesen Schaden nachweisen will, dürfte spannend werden.
Die AKNR ließ das Urteil nicht auf sich sitzen und zog vor den BGH. Nun ist klar: Der EuGH muss nochmals ran. Denn selbst wenn die Gewährung von Rx-Rabatten für EU-Versender nicht verboten ist: Das heißt noch lange nicht, dass auch dafür geworben werden darf. Arzneimittel sind schließlich eine besondere Ware und für die Werbung gelten sehr enge Grenzen, in Europa wie auch national.
Und so will der BGH vom EuGH zunächst grundsätzlich wissen, ob eine Werbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem gesamten Warensortiment einer Apotheke dem Anwendungsbereich der Regelungen zur Werbung für Arzneimittel in der Richtlinie 2001/83/EG unterliegt – also dem EU-Arzneimittelkodex.
Für den Fall, dass der EuGH diese Frage bejaht, will der Senat genauer wissen, was man in Luxemburg vom deutschen heilmittelwerberechtlichen Zuwendungsverbot mit seinen Ausnahmen hält – § 7 HWG mit seinen vielen Varianten bietet schließlich jede Menge juristischen Zündstoff. Ausgenommen vom Zuwendungsverbot sind etwa auf bestimmte Art zu berechnende Barrabatte. Aber wie sieht es aus mit Gutscheinen über einen Geldbetrag oder prozentualen Rabatten für den späteren Erwerb von Produkten? Ist es im Rahmen des europarechtlich Zulässigen, diese EU-Versender im Rx-Bereich zu verbieten?
Ebenfalls für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird, fragt der BGH noch nach, ob es mit den EU-Vorgaben im Einklang steht, wenn EU-Versendern bei sortimentsweiter Werbung für Rx-Arzneien „Werbegaben in Gestalt unmittelbar wirkender Preisnachlässe und Zahlungen“ gestattet werden.
AKNR zuversichtlich
Für die AKNR kommt der Schritt des BGH „wenig überraschend“. Kammerpräsident Armin Hoffmann sagte, man blicke „zuversichtlich nach Luxemburg“. Entscheidungen des EuGH aus der jüngsten Zeit ließen „erahnen, dass der Schutz und die bestmögliche Versorgung der Bürgerinnen und Bürger in der EU für das Gericht von größter Bedeutung sind und den Gewinnerzielungsabsichten von Großkonzernen – die ganz anders arbeiten als die meisten Apotheken in der EU – vorgehen“.
Bettina Mecking, Geschäftsführerin und Justiziarin der AKNR betonte ebenfalls, dass man darauf vertraue, „bei den Luxemburger Richtern Gehör zu finden“. Sie ist überzeugt: „Unsere Argumente waren und sind stichhaltig – auch und gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Urteile des EuGHs.“ |
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