Retaxfalle des Monats

Auf Zentrumspreis gekürzt

Vorsicht bei Präparaten zur Behandlung der Hämophilie

DAP |  Hämophilie-Arzneimittel, die nicht der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, dürfen Apotheken nur zum sogenannten „Zen­trumspreis“ abrechnen, falls ein solcher für den gesetzlich erlaubten Direktvertrieb zwischen Hersteller und hämostaseologisch qualifizierten Ärzten vereinbart ist. Doch je nach EDV-System bekommen die Apotheken diesen gar nicht erst angezeigt, sodass sie geradewegs in eine Retaxfalle geführt werden.

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