Foto: DAZ/Sket

Eine gemeinsame Indikation ist erforderlich

Voraussetzung für die Austauschbarkeit bei Rabattverträgen

DAP | Die Kriterien für den Austausch zweier Arzneimittel im Rahmen der Rabattverträge sind dem Rahmenvertrag über die Arznei­mittelversorgung nach § 129 SGB V zu entnehmen. In diesem ist verankert, in welchen Punkten verordnetes und abzugebendes Arzneimittel übereinstimmen müssen. Hinsichtlich des Anwendungsgebietes reicht eine übereinstimmende Indikation. Dennoch gibt es Retaxationen, die aufgrund eines nicht erfüllten Austauschs auf ein Rabattarzneimittel erfolgen, obwohl es keine gemein­same Indikation gibt.

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