Foto: DAZ/Sket

Mit und ohne §-27a-Vermerk

Die Kasse zahlt nur 50 Prozent

DAP | Arzneimittel, die aufgrund ­einer künstlichen Befruchtung ­verordnet werden, werden von den gesetzlichen Kassen zu 50 Prozent ersetzt. Die anderen 50 Prozent zahlt die Patientin.

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