COVID-19-Schutzgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Neuer Corona-Schutz-Fahrplan ab 1. Oktober

Berlin - 19.09.2022, 15:15 Uhr

Die FFP2-Maske wird ab 1. Oktober unter anderem beim Besuch einer Arztpraxis wieder Pflicht. Was gilt sonst im dritten Corona-Herbst und -Winter? (b/Foto: Marcel Mücke  /AdobeStock)

Die FFP2-Maske wird ab 1. Oktober unter anderem beim Besuch einer Arztpraxis wieder Pflicht. Was gilt sonst im dritten Corona-Herbst und -Winter? (b/Foto: Marcel Mücke  /AdobeStock)


Die Grundlagen für Corona-Maßnahmen im kommenden Herbst und Winter sind in trockenen Tüchern: Am vergangenen Freitag stimmte der Bundesrat dem „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor COVID-19“ zu – noch am selben Tag wurde es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit ihm gehen auch einige für Apotheken wichtige Regelungen in die Verlängerung.

Nachdem der Bundesrat grünes Licht gegeben hat, wurde am 16. September 2022 das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor COVID-19 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit ihm kommt eine Reihe von Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz und anderen Gesetzen. Ihr Zweck ist insbesondere, den Corona-Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter zu verbessern. Darunter befinden sich Vorgaben für die Impfkampagne, die Datenerfassung und Hygienekonzepte.

Vor allem gibt es neue Grundlagen für Schutzmaßnahmen des Bundes und der Länder, die bisherigen wären ansonsten in dieser Woche ausgelaufen. Bundesweit gilt nun ab dem 1. Oktober eine FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, dort sind außerdem regelmäßige Corona-Tests verpflichtend. Die FFP2-Maskenpflicht für Patient:innen beziehungsweise Besucher:innen gilt überdies bundesweit in ambulanten medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen und bei Rettungsdiensten – nicht aber in Apotheken. 

Auch im Fernverkehr von Bus und Bahn muss eine FFP2-Maske getragen werden. In Flugzeugen ist die Maske hingegen kein Muss mehr. Allerdings ermächtigt das Gesetz die Bundesregierung, bei einer deutlichen Verschlechterung der Infektionslage durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass Fluggäste und Personal in Flugzeugen dazu verpflichtet werden können, eine FFP2-Schutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

BMG

Darüber hinaus erhalten die Länder die Möglichkeit, vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 je nach Infektionslage in zwei Stufen weitere Schutzvorkehrungen eigenständig anzuordnen. In die erste Stufe fällt beispielsweise eine Maskenpflicht an Schulen für Schüler:innen ab der fünften Klasse, sofern dies für die Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebs als notwendig angesehen wird. Ebenso sind Maskenpflichten im öffentlichen Personennahverkehr möglich. In Innenräumen können die Länder ebenfalls eine Maskenpflicht anordnen – hier sind aber noch Ausnahmen für Getestete, frisch Geimpfte und Genesene möglich. 

Besteht bereits eine konkrete Gefahr für die Funktionstüchtigkeit des Gesundheitssystems oder die kritischen Infrastrukturen, können nach einem entsprechenden Landtagsbeschluss in den konkreten Gebieten in einer zweiten Stufe noch weitere Maßnahmen ergriffen werden. Das können etwa weitere Maskenpflichten (ohne Ausnahmen), Abstandsgebote oder die Festsetzung von Personenobergrenzen in Innenräumen sein. Unabhängig davon können Veranstalter von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Einlassregeln verhängen. Welche Schutzmaßnahmen jeweils in einem Bundesland gelten werden, ist nun abzuwarten.

Und was betrifft Apotheken? 

Weiterhin wird durch das Gesetz die Ermächtigungsgrundlage für die Coronavirus-Impfverordnung und die Coronavirus-Testverordnung sowie die Geltungsdauer der Impfverordnung bis Jahresende 2022 verlängert. Auch die Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung gilt nun bis zum 31. Dezember 2022 (hier findet sich z. B. die Regelung, dass abweichend von den Vorgaben des Heilmittelwerbegesetztes für die Durchführung von Corona-Testungen geworben werden darf). Zudem: Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte sind noch bis zum 30. April 2023 dazu berechtigt, COVID-19-Impfungen zu verabreichen – zuvor war dies nur bis Ende 2022 vorgesehen.

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In die Verlängerung bis 7. April 2023 geht die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Diese enthält die für die Apotheken wichtigen erleichterten Abgaberegeln, auch bei der Versorgung von Substitutionspatienten, sowie Vergütungsvorschriften für die Abgabe antiviraler, vom Bund beschaffter COVID-19-Arzneimittel. Die Monoklonale-Antikörper-Verordnung gilt ebenfalls noch bis Karfreitag kommenden Jahres – sie regelt unter anderem die Vergütung für die Abgabe von vom Bund beschafften monoklonalen Antikörpern. 

Und was steckt sonst noch im Gesetz?

Im Übrigen regelt das Gesetz die verpflichtende Erfassung aller PCR-Testungen – auch der negativen. Es schafft zudem die Grundlage für weitergehende Studien, um repräsentative Auswertungen zu Erkrankungs- und Infektionszahlen und Durchimpfungsraten zu erhalten. Dies ermöglicht auch die Fortführung der sogenannten Abwasser-Surveillance.

Das Gesetz verlängert weiterhin den Schutzschirm für pflegende Angehörige und die zusätzlichen Kinderkrankentage, die auch im Jahr 2023 in Anspruch genommen werden können. Kinder müssen bei einem Infektionsverdacht nicht zum Arzt, sondern brauchen nur einen negativen Selbsttest, um wieder am Unterricht oder in der Kita teilnehmen zu können.

Länder für weitere Verlängerung der Test- und Impfverordnung

Das Gesetz bedurfte der Zustimmung des Bundesrats – und es bekam sie. Allerdings fasste dieser eine begleitende Entschließung. Darin fordert er die Bundesregierung auf, die Coronavirus-Impfverordnung einschließlich der hälftigen Mitfinanzierung der Impfzentren und mobilen Impfteams der Länder bis mindestens 30. April 2023 zu verlängern. Außerdem empfiehlt er, die Geltungsdauer der Coronavirus-Testverordnung ebenfalls bis 30. April 2023 zu verlängern, damit ein Gleichlauf zur Coronavirus-Impfverordnung hergestellt wird.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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