DAT-Antrag

Rezepturprivileg – AVWL dringt auf gesetzliche Klärung

Süsel/Berlin - 02.08.2022, 09:15 Uhr

Ob Opimtinkturen oder Cannabisextrakte – es gibt Klarstellungsbedarf beim Rezepturprivileg. (Foto: chamillew / AdobeStock)

Ob Opimtinkturen oder Cannabisextrakte – es gibt Klarstellungsbedarf beim Rezepturprivileg. (Foto: chamillew / AdobeStock)


Vor dem Hintergrund juristischer Auseinandersetzungen um das Abfüllen von Opiumtinktur in den Apotheken dringt der Apothekerverband Westfalen-Lippe auf eine Klarstellung zum Rezepturprivileg. In einem entsprechenden DAT-Antrag fordert der Verband den Gesetzgeber auf, bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Doch die Zielformulierung bleibt vage.

Mitte September kommen die Delegierten beim Deutschen Apothekertag in München zusammen, um die Weichen für die Zukunft des Berufsstands zu stellen. Auf der Tagesordnung stehen mehrere Anträge zum Schwerpunktthema „Klimawandel, Pharmazie und Gesundheit“ und auch etwa zur Apothekenvergütung, zur Notdienstorganisation und Präqualifizierung sind rege Diskussionen zu erwarten.

Ein Antrag des Apothekerverbands Westfalen-Lippe (AVWL) beschäftigt sich zudem mit dem Rezeptur- und Defekturprivileg: Der Gesetzgeber soll aufgefordert werden, diesbezüglich „für eine sinn- und zweckentsprechende Klarstellung oder Änderung der Gesetzeslage“ zu sorgen, um bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Dazu wird auf die jüngere Rechtsprechung zur Abgabe von Opiumtinktur als Rezepturarzneimittel und auf mögliche Folgen für Cannabisextrakte hingewiesen. Über die vielschichtige Problematik beim Streit um die Abgabe von Opiumtinktur und die möglichen weitreichenden Folgen hatte die DAZ ausführlich berichtet.

„Ursache für diese Rechtsprechung war häufig ein konkurrierendes Marktverhalten zwischen Herstellern von zugelassenen Fertigarzneimitteln und Herstellern von nahezu anwendungsfertigen Arzneistoffen, die durch die Apotheke zum Beispiel nur noch umzufüllen und sodann unter dem Rezepturprivileg, das heißt ohne Zulassung nach § 21 Abs. 1 Arzneimittelgesetz, abzugeben sein sollten“, erläutert der Verband. „Da zudem zu befürchten steht, dass die beschriebenen Interessengegensätze zwischen den verschiedenen Marktteilnehmern künftig häufiger auftreten werden, so etwa im Bereich von Cannabisextrakten, besteht dringender Handlungsbedarf. Der Gesetzgeber hat dabei in besonderem Maße die Sicherheit der Arzneimittelversorgung und die hierfür maßgebliche Rolle der Apotheken zu berücksichtigen. Unabdingbar ist in jedem Fall ein klarer und verlässlicher Ordnungsrahmen.“

Beschluss bereits beim DAT 2018

So sehr die gewünschte Rechtssicherheit zu begrüßen ist, irritiert hier die vage Zielformulierung, die Rechtslage klarzustellen oder zu ändern. Denn zu diesem Thema hat bereits der Apothekertag 2018 einen Beschluss gefasst, der eine deutliche und für die Apotheken hilfreiche Zielformulierung enthält. Die Antragsteller des neuen Antrags weisen auf diesen Antrag auch hin und erklären, dieser sei „versandet“. Sie ziehen jedoch nicht die naheliegende Konsequenz, den damaligen Antrag des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg zu bekräftigen und seine Umsetzung einzufordern.


Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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