Der Hersteller von „Linola sept“, Dr. August Wolff GmbH & Co. KG, gab sich noch vollmundiger und zeigte sich zugleich weniger einsichtig. Er warb im Netz dafür, dass seine „an COVID-19-Patienten getestete Rachen- und Mundspülung“, die für eine „signifikante Abnahme der Virenlast um bis zu 90 Prozent“ sorge. Die Rede war von „Corona-Prophylaxe“, indem das Risiko einer Tröpfchenübertragung der Coronaviren verringert werde. Zudem solle „durch oberflächenaktive Substanzen“ verhindert werden, dass sich das Virus an die menschlichen Zellen binden könne.
Bereits Ende April 2021 hatte die Verbraucherzentrale NRW deswegen den Hersteller wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz abgemahnt. Weil das Bielefelder Unternehmen die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnete, zog sie vor Gericht. Die zuständige Kammer des Landgerichts Bielefeld teilte die Auffassung der Verbraucherzentrale und gab der Unterlassungsklage statt (Urteil vom 8. Juni 2022, Az.: 16 O 54/21). Damit darf „Linola sept“-Hersteller Dr. August Wolff die Werbung so nicht wiederholen. Er kann allerdings noch Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.
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Algovir
von Klaus Meier am 29.06.2022 um 22:23 Uhr
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