Zahnärztinnen und Zahnärzte sind – ebenso wie Apothekerinnen und Apotheker – gemäß § 20b Infektionsschutzgesetz zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit entsprechender Ausstattung für die Impfung zur Verfügung steht.

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