Klarstellung des Finanzministeriums

Keine Umsatzsteuer auf Coronaimpfung in Apotheken

Stuttgart - 21.04.2022, 15:15 Uhr

Das BMF hat klargestellt, dass für Coronaimpfungen in Apotheken keine Umsatzsteuer anfällt. (c / Foto: IMAGO / Political-Moments)

Das BMF hat klargestellt, dass für Coronaimpfungen in Apotheken keine Umsatzsteuer anfällt. (c / Foto: IMAGO / Political-Moments)


Wie Apotheken die selbst durchgeführten COVID-19-Impfungen abrechnen müssen, ist bereits seit einer Weile klar – bis auf ein Detail: die umsatzsteuerrechtliche Behandlung. Doch die ist nun auch geklärt. Für die Apotheken fällt für das Impfhonorar keine Umsatzsteuer an, wie das Bundesministerium für Finanzen gegenüber der DAZ bestätigt. Die ABDA hat ihren Leitfaden bereits aktualisiert.

Die Frequenz, mit der die Leitfäden und Handlungshilfen der ABDA für die Leistungen der Apotheken im Zusammenhang mit COVID-19 aktualisiert werden, ist seit Pandemie-Hochzeiten etwas niedriger geworden. Schließlich sind die meisten Prozesse rund um Zertifikate, Impfstoffbestellung und Impfung mittlerweile eingespielt und bedürfen keiner ständigen Anpassung mehr. Am gestrigen Mittwoch war es aber nun doch wieder einmal so weit: Es gab ein Update mehrerer Dokumente, darunter auch die „Handlungsempfehlung für die Abrechnung von Impfstoffen und Leistungen im Zusammenhang mit COVID-19-Impfungen in der Apotheke“. 

Denn bei der Abrechnung der in der Apotheke durchgeführten Corona-Impfungen war noch ein wesentlicher Punkt unklar, nämlich ob für das Impfhonorar Umsatzsteuer fällig wird oder nicht. Das werde noch zusammen mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit Leistungen aus der Impfverordnung und der Testverordnung vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit den obersten Finanzbehörden der Länder geklärt, hieß es. 

Die ABDA ging aber davon aus, dass für die Vergütung der Impfungen in Apotheken der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 14 lit. a) UStG greift wie bei für Grippeschutzimpfungen, die in Apotheken auf der Basis von Modellvorhaben nach § 132j SGB V durchgeführt werden. Das BMF hatte dies damals in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst.

Nun ist die Sache in Bezug auf die COVID-Impfungen aber geklärt. Wie das BMF auf Anfrage der DAZ bestätigt, entfällt auf die Vergütung, die Apotheken für Impfberatungen und Schutzimpfungen gegen COVID-19 erhalten, seit dem 12. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2022 keine Umsatzsteuer. „Voraussetzung hierfür ist, dass diese impfberechtigten Personen ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde“, schreibt das Ministerium. „Zudem müssen ihnen geeignete Räumlichkeiten mit der Ausstattung zur Verfügung stehen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, oder der Apotheker muss in andere geeignete Strukturen eingebunden sein, zum Beispiel in ein mobiles Impfteam.“

Die Umsatzsteuerbefreiung gilt auch für das Ausstellen der Zertifikate, die Kundinnen und Kunden im Zusammenhang mit einer COVID-19-Impfung in der Apotheke erhalten. Doch Vorsicht: „Vergütungen nach § 6 der Coronavirus-Impfverordnung für die nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats und für die Nachtragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einen Impfausweis für eine Person, die von dem jeweiligen Leistungserbringer der Nachweiserstellung (Impfzertifikat/Impfausweis) nicht auch gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft worden ist, fallen nicht unter die Steuerbefreiung, da sie reinen Dokumentationszwecken dienen“, betont das BMF.

Somit erhält die Apotheke im Zusammenhang mit der Impfung folgende Vergütung:

  • Impfung pro Person: 28 Euro
  • Impfung an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen pro Person: 36 Euro
  • zzgl. Hausbesuchspauschale:
    • Aufsuchen einer zu impfenden Person zzgl. einmalig: 35 Euro
    • Durchführung weiterer Impfungen von Personen in derselben Einrichtung   oder sozialen Gemeinschaft zzgl. pro Person: 15 Euro
  • Erstellung des Impfzertifikats für Erst-,
    Zweit-, Booster-Impfungen in der Apotheke pro Impfzertifikat: 6 Euro

Nicht umsatzsteuerfrei sind demnach die Vergütungen für 
• die alleinige nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats und 
• die Nachtragung einer Coronaimpfung in einen Impfausweis. 

Darauf weist auch der DAV in einem Schreiben an die Verbände explizit hin und erläutert analog der BMF-Angaben: „Das heißt für eine Person, die von dem jeweiligen Leistungserbringer der Nachweiserstellung  (Impfzertifikat/Impfausweis) nicht auch gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft worden ist, fällt diese nicht unter die Steuerbefreiung, da sie reinen Dokumentationszwecken dient."

Die Vergütung für den Impfstoff selbst bleibt ebenfalls unverändert umsatzssteuerpflichtig. Die Gesamtvergütung für Großhandel und Apotheke beträgt je abgegebener Durchstechflasche 22,31 Euro (brutto). Davon gehen 

  • 7,45 Euro (netto) + 3,72 Euro (netto) für Impfbesteck und -zubehör = 11,17 Euro (netto) an den Großhandel und
  • 7,58 Euro (netto) an die Apotheke.

Die Rechenzentren bekommen das Geld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) und leiten es an die Apotheken weiter und die wiederum an den Großhandel.

Alle weiteren Details zur Abrechnung finden Sie hier. 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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