Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH)

Verbot von Hüffenhardt-Automat ist rechtmäßig

Berlin - 12.11.2021, 11:00 Uhr

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) bestätigt das Verbot des Arzneimittel-Abgabeautomaten von DocMorris. (Foto: IMAGO / masterpress)

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) bestätigt das Verbot des Arzneimittel-Abgabeautomaten von DocMorris. (Foto: IMAGO / masterpress)


DocMorris muss das Verbot seines Arzneimittel-Abgabeautomaten im baden-württembergischen Hüffenhardt hinnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) wies die Berufung des Versenders gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurück. Das Vertriebsmodell könne nicht als zulässige Form des Versandhandels betrachtet werden, entschieden die Mannheimer Richter.

Der niederländische Versandhändler DocMorris darf nach einem Gerichtsurteil keine apothekenpflichtigen Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr bringen. Mit seiner am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung erklärte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) ein Verbot dieses Verkaufsmodells durch das Regierungspräsidiums Karlsruhe für rechtmäßig. Damit wiesen die Mannheimer Richter die Berufung des zur schweizerischen Zur Rose Group gehörenden Unternehmens gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurück.

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Der Bundesgerichtshof hatte bereits im vergangenen Jahr in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren das Verbot des Apotheken-Automaten bestätigt. Der VGH entschied nun über das vom Regierungspräsidium ausgesprochene Verbot des Automaten und damit über den verwaltungsrechtlichen Strang des Falls.

Im April 2017 hatte DocMorris kurzzeitig in den umgebauten Räumen einer geschlossenen Apotheke im nordbadischen Hüffenhardt den Betrieb eines Automaten aufgenommen. Kunden konnten per „pharmazeutischer Videoberatung“ Kontakt mit einem Apotheker in den Niederlanden aufnehmen. Das Medikament fiel dann aus einem Ausgabeschacht.

Apotheken- und verschreibungspflichtige Medikamente für den Endverbrauch dürften nur in einer Apotheke oder im Wege des zulässigen Versandes in Verkehr gebracht werden, argumentierte der 9. Senat des VGH. DocMorris habe keine Erlaubnis für den Betrieb einer Apotheke im Bundesgebiet. Deshalb komme es darauf an, ob ihr Vertriebsmodell als zulässige Form des Versandhandels betrachtet werden könne, der von ihrer niederländischen Versandhandelserlaubnis gedeckt wäre. Dies sei hier nicht der Fall.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 9 S 527/20).


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