Ausnahme

Vorerst keine Präqualifizierung für Trink- und Sondennahrung in BaWü

Stuttgart - 27.10.2021, 12:15 Uhr

Ab 1. Januar 2022 ändern sich die Vorgaben zur Versorgung von Patient:innen mit Trink- und Sondennahrung. (x / Foto: IMAGO / Götz Schleser)

Ab 1. Januar 2022 ändern sich die Vorgaben zur Versorgung von Patient:innen mit Trink- und Sondennahrung. (x / Foto: IMAGO / Götz Schleser)


Ab 1. Januar benötigen Apotheken, die weiterhin Trink- und Sondennahrung zulasten der GKV abgeben wollen, für diesen Versorgungsbereich eine Präqualifizierung. Es gibt allerdings mancherorts Ausnahmen, beispielsweise in Baden-Württemberg. Hier ist die Versorgung mit diesen Produkten im Arzneimittelliefervertrag geregelt. Es ist also erstmal keine Präqualifizierung notwendig.

Der Kriterienkatalog, der sich eigentlich auf Hilfsmittel bezieht und die Voraussetzungen für die Versorgung mit diesen festlegt, bekommt einen neuen Versorgungsbereich, der für die Apotheken relevant ist – „03F15 Trink- und Sondennahrung“. Das heißt, ab 1. Januar 2022 ändern sich die Vorgaben zur Versorgung von Patient:innen mit Trink- und Sondennahrung – es ist künftig eine Präqualifizierung notwendig. Ab Dezember kann diese nach Information der zuständigen Stellen beantragt werden.

Mehr zum Thema

Hilfsmittelversorgung und Bürokratie – tatsächlich auf ewig miteinander verbunden?

Immer Ärger mit der Präqualifizierung

Mancherorts gelten allerdings Ausnahmen – zum Beispiel in Baden-Württemberg. Wie ein Sprecher des dortigen Apothekerverbands auf Nachfrage der DAZ bestätigte, brauchen Apotheker:innen dort erstmal keine Präqualifizierung für Trink- und Sondennahrung, weil dieser Bereich aktuell Bestandteil des gültigen Arzneimittelliefervertrags ist. Mitgliedern zufolge rät der Verband aber dazu, diesen Bereich beim nächsten Audit mit aufzunehmen. Die Anforderungen dürften keine Apotheke vor größere Schwierigkeiten stellen. So kommen zum Beispiel Approbierte, PTA und Pharmazieingenieure als fachliche Leitung infrage. Sie müssen zudem Muster bereithalten und es ist ein Raum zur Beratung mit Sitzgelegenheit erforderlich. Die sachgerechte Lagerung muss natürlich ebenfalls möglich sein, ebenso wie die zeitnahe Versorgung und Beratung im häuslichen Umfeld.

Bestehende Präqualifizierung bleibt unberührt

Eine noch bestehende Präqualifizierung ist von der neuen Regelung übrigens auch unberührt. Wird die Requalifizierung beantragt, sollten Apotheken, die weiterhin Trink- und Sondennahrung zulasten der GKV abgeben möchten, diesen Bereich mit ankreuzen, andernfalls kann keine enterale Ernährung mehr auf Rezept abgegeben werden.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Trink- und Sondennahrung in Kriterienkatalog integriert

Präqualifizierung nötig

Hilfsmittelbürokratie in Apotheken

Präqualifizieren trotz Betriebserlaubnis?

Über den Sinn und Unsinn bei der Hilfsmittelversorgung durch Apotheken

Warum eigentlich präqualifizieren?

Präqualifizierung extrem (Teil 2)

Bitte warten – Knackpunkt Apothekenübernahme

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.