PCR- und Schnelltests auf SARS-CoV-2

Hamburg: Corona-Tests künftig nur noch in Praxen, Apotheken und Laboren

Berlin - 28.09.2021, 14:45 Uhr

Bescheinigungen von kommerziellen Testzentren sollen in Hamburg künftig nicht mehr anerkannt werden. In der Hansestadt legt man die Verantwortung hierfür allein in die Hände von Fachpersonal. (Foto: IMAGO / Hanno Bode) 

Bescheinigungen von kommerziellen Testzentren sollen in Hamburg künftig nicht mehr anerkannt werden. In der Hansestadt legt man die Verantwortung hierfür allein in die Hände von Fachpersonal. (Foto: IMAGO / Hanno Bode) 


In Hamburg dürfen ab dem 11. Oktober nur noch Praxen, Apotheken und Labore PCR- und Schnelltests auf SARS-CoV-2 anbieten. Darüber informiert die Hamburger Sozialbehörde. Testergebnisse von Drittanbietern dürfen demnach dann nicht mehr akzeptiert werden.

Hamburg schränkt den Kreis derer, die Tests auf SARS-CoV-2 anbieten dürfen, drastisch ein: Wie die Sozialbehörde am heutigen Dienstag mitteilt, dürfen in der Hansestadt künftig ausschließlich Testbescheinigungen akzeptiert werden, die von einem „medizinischen Anbieter“ stammen. „Das bedeutet: Ein Testbefund muss von einer Arztpraxis, einer Apotheke oder einem Labor ausgestellt sein (hierzu zählen auch alle PCR-Tests)“, heißt es in der Mitteilung.

Hintergrund ist eine Änderung der Coronavirus-Testverordnung auf Bundesebene, wonach kostenlose Bürgertests für jedermann abgeschafft werden. Ab dem 11. Oktober gibt es die Tests auf Staatskosten nur noch für Menschen, die sich nicht impfen lassen können, etwa weil bei ihnen eine medizinische Kontraindikation vorliegt. Auch Schwangere und Kinder unter 12 Jahren (bis Jahresende auch alle Jugendlichen unter 18 Jahren) können sich weiterhin umsonst testen lassen. Bürgerinnen und Bürger, die sich impfen lassen könnten, dies aber nicht tun, sollen dann für die Tests selbst zahlen. Die geänderte Verordnung ist bereits am vergangenen Mittwoch im Bundesanzeiger erschienen und tritt am 11. Oktober in Kraft.

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Inzwischen sei der Bedarf an Tests auf SARS-CoV-2 deutlich gesunken, schreibt die Sozialbehörde. Praxen, Apotheken und Labore sollen sie zwar weiterhin anbieten können – andere kommerzielle Testzentren „sind ab dem 11. Oktober nicht mehr durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragt und dürfen ab diesem Datum keine Testbescheinigungen mehr ausstellen, die im Rahmen der Eindämmungsverordnung akzeptiert werden“.

Auch Bescheinigungen über Tests, die am Arbeitsplatz durchgeführt wurden, gehen dann nicht mehr durch. „Diese Tests dienen der Sicherheit am Arbeitsplatz. Es dürfen allerdings keine Bescheinigungen mehr ausgestellt werden, die im Alltag verwendet werden können. Für die außerbetriebliche Verwendung muss ein Test auf eigene Kosten durchgeführt werden.“ Auch wer zum Beispiel ein Pflegeheim besucht und sich im Zuge dessen auf das Coronavirus testen lässt, kann die Bescheinigung nicht außerhalb der Einrichtung nutzen.

Ein Schnelltestergebnis darf laut Hamburger Sozialbehörde weiterhin höchstens 24 Stunden alt sein. Ein PCR-Testergebnis gilt 48 Stunden, der Nachweis über die Genesung sechs Monate. Empfohlen wird, die Impf- und Genesenennachweise vorrangig über den digitalen Impfpass zu kontrollieren. „Neben dem Impfnachweis muss ein Ausweisdokument vorgewiesen werden, um sicherzustellen, dass keine andere Person den Impfnachweis nutzt.“


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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