DAZ-Umfrage

Haben Sie Ihren HBA schon bestellt?

Stuttgart - 08.09.2021, 07:00 Uhr

Aktuell kommt jede Apotheke noch wunderbar mit nur einem HBA aus – er wurde bislang einmalig benötigt, um die SMC-B für die TI-Anwendungen zu legitimieren. (Screenshot: medisign.de / DAZ)

Aktuell kommt jede Apotheke noch wunderbar mit nur einem HBA aus – er wurde bislang einmalig benötigt, um die SMC-B für die TI-Anwendungen zu legitimieren. (Screenshot: medisign.de / DAZ)


Aktuell ist es in den meisten Apotheken ausreichend, wenn nur die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber einen Heilberufsausweis (HBA) hat. Er war nämlich bislang nur notwendig, um die SMC-B dort für den Zugang zu den Fachanwendungen der TI zu legitimieren. Weil aber mit Einführung des E-Rezepts für jede Änderung an der Verordnung eine qualifizierte elektronische Signatur und somit ein HBA erforderlich ist, wird allen Approbierten empfohlen, sich einen HBA zuzulegen. Haben Sie Ihren schon bestellt? Nehmen Sie an unserer Umfrage teil!

Bislang war der HBA in der Apotheke nur notwendig, um die Institutionenkarte, die SMC-B, für den Zugang zu den Fachanwendungen der Telematikinfrastrukur (TI) freizuschalten. Die für die Apotheke in der TI aktuell zumindest theoretisch relevanten Anwendungen sind der elektronische Medikationsplan (eMP) und die elektronischen Notfalldaten. Ist die Legitimierung einmal erfolgt, kann man in der Apotheke ohne HBA den eMP aktualisieren oder die Notfalldaten auslesen. 

Sogar innerhalb eines Filialverbunds reicht für diese Freischaltung ein HBA für die Hauptapotheke und alle Filialen. Die Legitimation der SMC-B durch einen HBA ist auch bislang zeitlich nicht beschränkt. Das heißt, es ist aktuell in den meisten Apotheken ausreichend, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einen HBA hat.

Ändern dürfte sich das mit der Einführung des E-Rezeptes. Zwar wird für das einfache Abzeichnen von E-Rezepten bei der Abgabe die SMC-B eingesetzt (gemäß ApBetrO § 17 Abs. 6). Aber laut § 17 Abs. 5 Satz 4 ApBetrO muss jede Änderung auf der Verschreibung vermerkt und im Falle der elektronischen Verschreibung das Gesamtdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen werden. Eine QES ist aber mit der SMC-B nicht möglich, dafür braucht man einen HBA plus PIN. In der Praxis ist es zwar möglich, dass alle geänderten Verordnungen mit dem HBA der Apothekenleitung signiert werden, aber trotzdem empfehlen die Kammern, die Softwarehäuser und auch die Gematik, dass mittelfristig alle Approbierten, die diese Aufgaben übernehmen, einen HBA haben sollten – unter anderem aus Gründen der Nachverfolgbarkeit. Mittlerweile ist ja auch geregelt, dass es für den HBA der angestellten Approbierten ebenfalls einen Zuschuss gibt. Zudem soll es prospektiv noch weitere Anwendungen in der TI geben, für die dann der HBA vonnöten ist. Darüber hinaus kann der HBA auch außerhalb der TI zum Signieren benutzt werden, zum Beispiel für Protokolle. Wir würden gerne von unserer Leserschaft wissen, wie der Stand der Dinge ist: 

Haben Sie Ihren HBA schon beantragt? Nehmen Sie an unserer Umfrage teil!


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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