AZ-Tipp Berufsunfähigkeit

Zusätzlicher Schutz vom privaten Versicherer

06.09.2021, 17:00 Uhr

Gut geschützt: Was ist beim Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu beachten? (b/Foto: Maksim Ksenofontov/AdobeStock)

Gut geschützt: Was ist beim Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu beachten? (b/Foto: Maksim Ksenofontov/AdobeStock)


Apotheker sind über das Ver­sorgungswerk für den Fall der Berufsunfähigkeit versichert. Zusätzlich können sie ihren Schutz bei einem privaten Ver­sicherer erweitern. Dabei ist manchmal bereits der Zugang zum Vertrag ein steiniger Weg – und manchmal ist es erst der Zugang zur versicherten Rente. Manchmal auch beides. Und schon gar nicht ist beides das Gleiche. Dabei wird hier ein existenzielles Risiko versichert.

Grundsätzlich haben Apotheker, die Mitglied eines Versorgungswerkes sind, neben Alters- und Hinterbliebenenrente auch Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Höhe dieser Rente ist nicht immer einfach zu ermitteln. Auf die Bitte nach einer Beispielrechnung reagierten diverse Versorgungswerke, als wolle man ihnen das streng ge­heime Rezept von Coca-Cola abluchsen. Offenbar kann nur eine individuelle Anfrage Erhellung bringen. Manche Versorgungs­werke, beispielsweise die Bayerische Apothekerversorgung, versenden jährliche Standmitteilungen, in denen neben den Anwartschaften auf eine Altersrente auch der Anwartschaftsbetrag im Falle einer Berufsunfähigkeit genannt wird. Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit sind grundsätzlich medizinische Gründe, keinerlei Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit sowie kein Bezug von Arbeitsentgelt, Verletztengeld oder Krankengeld.

Nicht als Konkurrenz dazu, sondern ergänzend bietet auch die private Versicherungswirtschaft die Möglichkeit, eine Rente im Falle der Berufsunfähigkeit zu versichern. Dabei können Sie eine beliebige Rentenhöhe bestimmen, sofern diese ein angemessenes Verhältnis zu Ihrem aktuellen Einkommen nicht übersteigt. Der bedeutendste Unterschied zur Rente vom Versorgungswerk besteht darin, dass der Anspruch auf die Rente dann entsteht, wenn der Beruf, so wie er zum Schluss in gesunden Tagen ausgeübt wurde, auf Dauer – je nach Vertrag – nur noch zu 50 Prozent oder weniger ausgeübt werden kann.

Die Bedingungen der Versicherer sind noch weniger als die Satzungen der Versorgungswerke genormt. Vielmehr sind sehr unterschiedliche Formulierungen anzutreffen. Versichert ist, was im Vertrag steht. Was Sie beim Abschluss eines solchen Vertrags beachten müssen und welche Probleme gegebenenfalls bei der Beantragung einer Rente auftreten können, erklärt Versicherungsmakler Steffen Benecke in der aktuellen AZ 2021, Nr. 36, S. 6

 


Steffen Benecke, Versicherungsmakler, Hamburg
redaktion@daz.online


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